Rendite ist nahe liegend - Fondsvermittlung24.de
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Süddeutschland 8<br />
der Fondsgesellschaft wegen Unterschreitens<br />
der „Drei-Objekt-Grenze”<br />
keinen gewerblichen Grundstückshandel<br />
begründen, können bei einem<br />
Gesellschafter die Gewerblichkeit<br />
hervorrufen. Denn bei der Beurteilung<br />
der Frage, ob auf der Ebene<br />
des Anlegers/Gesell schafters, der<br />
seine Beteiligung im Privatvermögen<br />
hält, gewerblicher Grundstückshandel<br />
vorliegt, sind den eigenen<br />
Grundstücksgeschäften diejenigen<br />
der Fondsgesellschaft hinzuzurechnen.<br />
Nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
<strong>ist</strong> dafür Voraussetzung, dass<br />
der Gesellschafter zu mindestens 10%<br />
beteiligt <strong>ist</strong> oder der Wert der Beteiligung<br />
oder der anteilige Wert der veräußerten<br />
Immobilie bei einer Beteiligung<br />
von weniger als 10% mehr als<br />
E 250.000,00 beträgt (BMF-Schreiben<br />
vom 26.03.2004, BStBl. I 2004,<br />
434). Zu beachten <strong>ist</strong>, dass diese Regelung<br />
nur bei Objekten gilt, die unter<br />
die „Drei-Objekt-Grenze“ fallen<br />
und nicht für andere Objekte. In solchen<br />
Fällen nimmt die Finanzverwaltung<br />
stets eine Einzelfallprüfung vor<br />
(BMF-Schreiben vom 09.07.1997, DStR<br />
1997, 1208). Grundstücksverkäufe der<br />
Fondsgesellschaft und Grundstücksverkäufe<br />
des Gesellschafters sind für<br />
die Abgrenzung zwischen gewerblichem<br />
Grundstückshandel und privater<br />
Vermögensverwaltung zusammenzurechnen.<br />
Für einen Gesellschafter<br />
kann sich somit ein gewerblicher<br />
Grundstückshandel ergeben, wenn<br />
z.B. die Fondsgesellschaft ein Objekt<br />
und der Gesellschafter privat oder im<br />
Rahmen einer anderen Gesellschaft<br />
drei weitere Objekte veräußert.<br />
Darüber hinaus <strong>ist</strong> nach dem o.g.<br />
BMF-Schreiben die Veräußerung der<br />
Beteiligung an einer vermögensverwaltenden<br />
Grundstücksgesellschaft<br />
einer anteiligen Grundstücksveräußerung<br />
gleichzusetzen. Für<br />
die Anrechnung auf die Drei-Objekt-Grenze<br />
kommt es dabei auf die<br />
Zahl der im Gesamthandsvermögen<br />
enthaltenen Grundstücke an.<br />
Auch hier <strong>ist</strong> nach Ansicht der Finanzverwaltung<br />
eine Beteiligung von<br />
mindestens 10% oder bei einer Beteiligung<br />
von weniger als 10% ein<br />
Beteiligungswert von mehr als<br />
E 250.000,00 Voraussetzung für die<br />
Einbeziehung der Beteiligungsveräußerung<br />
in die Drei-Objekt-Grenze<br />
(BMF-Schreiben vom 26.03.2004,<br />
BStBl. I 2004, 434).<br />
Alle Aussagen zur Besteuerung basieren<br />
auf dem Stand der Steuergesetze<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung.<br />
Es besteht das Risiko einer<br />
Minderung der <strong>Rendite</strong> durch Gesetzesänderungen<br />
sowie einer rückwirkenden<br />
Anwendung auch für vor<br />
den Gesetzesänderungen aufgelegten<br />
Fonds.<br />
Weitere steuerliche Änderungen<br />
könnten sich durch die Rechtsprechung<br />
ergeben, insbesondere für den<br />
Fall, dass das Bundesverfassungsgericht<br />
die derzeit günstigen erbschaftsteuerlichen<br />
Werte bei der Übertragung<br />
von Grundvermögen für verfassungswidrig<br />
erklärt und eine verkehrswertnähere<br />
Bewertung fordert.<br />
Auch in diesem Fall besteht das Risiko<br />
einer rückwirkenden Anwendung.<br />
Steuerliche Risiken können sich zudem<br />
aus einer Nutzungsänderung<br />
der Immobilien ergeben. Soweit derzeit<br />
eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung<br />
vorgenommen wird, konnte<br />
die Vorsteuer auf die Erwerbskosten<br />
beim Finanzamt geltend gemacht<br />
werden. Erfolgt innerhalb der ersten<br />
zehn Jahre eine Nutzungsänderung<br />
in eine umsatzsteuerfreie Vermietung,<br />
<strong>ist</strong> die Vorsteuer zeitanteilig<br />
wieder zurückzubezahlen.<br />
Dies kann zu einer Verminderung<br />
der geplanten Ausschüttungen oder<br />
sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />
Verlust der gele<strong>ist</strong>eten<br />
Einlagen führen.<br />
5.2 Rechtliches Konzept<br />
Das Fondskonzept basiert auf der<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
geltenden Rechtslage in<br />
Deutschland.<br />
Es besteht das Risiko, dass sich die<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
geltende Rechtslage in<br />
Deutschland in für die Fondsgesellschaft<br />
und die Anleger nachteiliger<br />
Weise ändert. Diskutiert werden<br />
derzeit insbesondere gesetzliche<br />
und regulatorische Änderungen,<br />
die für geschlossene Fonds<br />
zukünftig eine umfassendere Regulierung<br />
durch die Bundesanstalt für<br />
Finanzdienstle<strong>ist</strong>ungsaufsicht vorsehen<br />
(wie die Umsetzung der AIFM-<br />
Richtlinie in deutsches Recht oder<br />
das geplante „Gesetz zur Stärkung<br />
des Anlegerschutzes und Verbesserung<br />
der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts“).<br />
Derartige Änderungen<br />
der rechtlichen Rahmenbedingungen<br />
könnten zu einem erhöhten<br />
Verwaltungsaufwand bei der Fondsgesellschaft<br />
führen, was zusätzliche<br />
Kosten nach sich ziehen würde.<br />
Dies könnte zu einer Verminderung<br />
der geplanten Ausschüttungen oder<br />
sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />
Verlust der gele<strong>ist</strong>eten<br />
Einlagen beim Anleger führen.<br />
5.3 Rechtsstreitigkeiten<br />
Bei der Planung der Fondsgesellschaft<br />
wurde davon ausgegangen,<br />
dass sich die Vertragspartner der<br />
Fondsgesellschaft und der Objektgesellschaft<br />
vertragskonform ver<br />
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