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Rendite ist nahe liegend - Fondsvermittlung24.de

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Süddeutschland 8<br />

der Fondsgesellschaft wegen Unterschreitens<br />

der „Drei-Objekt-Grenze”<br />

keinen gewerblichen Grundstückshandel<br />

begründen, können bei einem<br />

Gesellschafter die Gewerblichkeit<br />

hervorrufen. Denn bei der Beurteilung<br />

der Frage, ob auf der Ebene<br />

des Anlegers/Gesell schafters, der<br />

seine Beteiligung im Privatvermögen<br />

hält, gewerblicher Grundstückshandel<br />

vorliegt, sind den eigenen<br />

Grundstücksgeschäften diejenigen<br />

der Fondsgesellschaft hinzuzurechnen.<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

<strong>ist</strong> dafür Voraussetzung, dass<br />

der Gesellschafter zu mindestens 10%<br />

beteiligt <strong>ist</strong> oder der Wert der Beteiligung<br />

oder der anteilige Wert der veräußerten<br />

Immobilie bei einer Beteiligung<br />

von weniger als 10% mehr als<br />

E 250.000,00 beträgt (BMF-Schreiben<br />

vom 26.03.2004, BStBl. I 2004,<br />

434). Zu beachten <strong>ist</strong>, dass diese Regelung<br />

nur bei Objekten gilt, die unter<br />

die „Drei-Objekt-Grenze“ fallen<br />

und nicht für andere Objekte. In solchen<br />

Fällen nimmt die Finanzverwaltung<br />

stets eine Einzelfallprüfung vor<br />

(BMF-Schreiben vom 09.07.1997, DStR<br />

1997, 1208). Grundstücksverkäufe der<br />

Fondsgesellschaft und Grundstücksverkäufe<br />

des Gesellschafters sind für<br />

die Abgrenzung zwischen gewerblichem<br />

Grundstückshandel und privater<br />

Vermögensverwaltung zusammenzurechnen.<br />

Für einen Gesellschafter<br />

kann sich somit ein gewerblicher<br />

Grundstückshandel ergeben, wenn<br />

z.B. die Fondsgesellschaft ein Objekt<br />

und der Gesellschafter privat oder im<br />

Rahmen einer anderen Gesellschaft<br />

drei weitere Objekte veräußert.<br />

Darüber hinaus <strong>ist</strong> nach dem o.g.<br />

BMF-Schreiben die Veräußerung der<br />

Beteiligung an einer vermögensverwaltenden<br />

Grundstücksgesellschaft<br />

einer anteiligen Grundstücksveräußerung<br />

gleichzusetzen. Für<br />

die Anrechnung auf die Drei-Objekt-Grenze<br />

kommt es dabei auf die<br />

Zahl der im Gesamthandsvermögen<br />

enthaltenen Grundstücke an.<br />

Auch hier <strong>ist</strong> nach Ansicht der Finanzverwaltung<br />

eine Beteiligung von<br />

mindestens 10% oder bei einer Beteiligung<br />

von weniger als 10% ein<br />

Beteiligungswert von mehr als<br />

E 250.000,00 Voraussetzung für die<br />

Einbeziehung der Beteiligungsveräußerung<br />

in die Drei-Objekt-Grenze<br />

(BMF-Schreiben vom 26.03.2004,<br />

BStBl. I 2004, 434).<br />

Alle Aussagen zur Besteuerung basieren<br />

auf dem Stand der Steuergesetze<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung.<br />

Es besteht das Risiko einer<br />

Minderung der <strong>Rendite</strong> durch Gesetzesänderungen<br />

sowie einer rückwirkenden<br />

Anwendung auch für vor<br />

den Gesetzesänderungen aufgelegten<br />

Fonds.<br />

Weitere steuerliche Änderungen<br />

könnten sich durch die Rechtsprechung<br />

ergeben, insbesondere für den<br />

Fall, dass das Bundesverfassungsgericht<br />

die derzeit günstigen erbschaftsteuerlichen<br />

Werte bei der Übertragung<br />

von Grundvermögen für verfassungswidrig<br />

erklärt und eine verkehrswertnähere<br />

Bewertung fordert.<br />

Auch in diesem Fall besteht das Risiko<br />

einer rückwirkenden Anwendung.<br />

Steuerliche Risiken können sich zudem<br />

aus einer Nutzungsänderung<br />

der Immobilien ergeben. Soweit derzeit<br />

eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung<br />

vorgenommen wird, konnte<br />

die Vorsteuer auf die Erwerbskosten<br />

beim Finanzamt geltend gemacht<br />

werden. Erfolgt innerhalb der ersten<br />

zehn Jahre eine Nutzungsänderung<br />

in eine umsatzsteuerfreie Vermietung,<br />

<strong>ist</strong> die Vorsteuer zeitanteilig<br />

wieder zurückzubezahlen.<br />

Dies kann zu einer Verminderung<br />

der geplanten Ausschüttungen oder<br />

sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der gele<strong>ist</strong>eten<br />

Einlagen führen.<br />

5.2 Rechtliches Konzept<br />

Das Fondskonzept basiert auf der<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

geltenden Rechtslage in<br />

Deutschland.<br />

Es besteht das Risiko, dass sich die<br />

zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

geltende Rechtslage in<br />

Deutschland in für die Fondsgesellschaft<br />

und die Anleger nachteiliger<br />

Weise ändert. Diskutiert werden<br />

derzeit insbesondere gesetzliche<br />

und regulatorische Änderungen,<br />

die für geschlossene Fonds<br />

zukünftig eine umfassendere Regulierung<br />

durch die Bundesanstalt für<br />

Finanzdienstle<strong>ist</strong>ungsaufsicht vorsehen<br />

(wie die Umsetzung der AIFM-<br />

Richtlinie in deutsches Recht oder<br />

das geplante „Gesetz zur Stärkung<br />

des Anlegerschutzes und Verbesserung<br />

der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts“).<br />

Derartige Änderungen<br />

der rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

könnten zu einem erhöhten<br />

Verwaltungsaufwand bei der Fondsgesellschaft<br />

führen, was zusätzliche<br />

Kosten nach sich ziehen würde.<br />

Dies könnte zu einer Verminderung<br />

der geplanten Ausschüttungen oder<br />

sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der gele<strong>ist</strong>eten<br />

Einlagen beim Anleger führen.<br />

5.3 Rechtsstreitigkeiten<br />

Bei der Planung der Fondsgesellschaft<br />

wurde davon ausgegangen,<br />

dass sich die Vertragspartner der<br />

Fondsgesellschaft und der Objektgesellschaft<br />

vertragskonform ver­<br />

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