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Rendite ist nahe liegend - Fondsvermittlung24.de

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Süddeutschland 8<br />

Die Risiken<br />

34<br />

halten. Es besteht das Risiko, dass<br />

dies nicht der Fall <strong>ist</strong>. Erfüllen Vertragsparteien<br />

ihre vertraglichen<br />

Pflichten nicht, können der Fondsgesellschaft<br />

wirtschaftliche Nachteile<br />

entstehen. Zudem könnte die<br />

Fondsgesellschaft durch die dann<br />

erforderlichen gerichtlichen und<br />

außergerichtlichen Auseinandersetzungen<br />

belastet werden. Im Falle<br />

eines Obsiegens der Fondsgesellschaft<br />

oder der Objektgesellschaft<br />

besteht das Risiko, dass Berufs- und<br />

sonstige Haftpflichtversicherer von<br />

Vertragspartnern einen Schaden<br />

der Objektgesellschaft oder der<br />

Fondsgesellschaft nicht abdecken<br />

und/oder dass die persönliche Inanspruchnahme<br />

eines Vertragspartners<br />

ohne Erfolg bleibt. Dies kann<br />

zu einer Verminderung der geplanten<br />

Ausschüttungen oder sogar zu<br />

einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der gele<strong>ist</strong>eten Einlagen<br />

führen.<br />

6. Gesellschaftsrechtliche Risiken<br />

6.1 Geschäftsführung<br />

Die Anleger wirken nicht an der Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft<br />

mit. Ihre Einflussmöglichkeiten beschränken<br />

sich auf bestimmte Kontrollrechte<br />

und Zustimmungsvorbehalte.<br />

Die Geschäftsführung liegt in<br />

den Händen der geschäftsführenden<br />

Gesellschafter, d.h. der Komplementärin<br />

und der geschäftsführenden<br />

Kommandit<strong>ist</strong>en. Fehlentscheidungen<br />

oder Vertragsverletzungen<br />

der geschäftsführenden Gesellschafter<br />

können zu einer Verminderung<br />

der geplanten Ausschüttungen oder<br />

sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der gele<strong>ist</strong>eten Einlagen<br />

führen.<br />

Etwaige Schadenersatzansprüche ge-<br />

gen einen geschäftsführenden Gesellschafter<br />

verjähren nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

nicht in der regelmäßigen<br />

Verjährungsfr<strong>ist</strong> von drei<br />

Jahren ab Entstehung des Anspruches<br />

und Kenntnis oder grob fahrlässig Unkenntnis<br />

von den den Anspruch begründenden<br />

Umständen und der Person<br />

des Schuldners, sondern bereits<br />

innerhalb einer Fr<strong>ist</strong> von zwei Jahren<br />

nach Vornahme oder Unterlassung<br />

der zum Schadenersatz verpflichtenden<br />

Hand lung unabhängig von der<br />

Kenntnis des Gläubigers. Schadenersatzansprüche<br />

sind innerhalb einer<br />

Ausschlussfr<strong>ist</strong> von sechs Monaten<br />

nach Kenntniserlangung von<br />

dem Schaden geltend zu machen.<br />

Darüber hinaus <strong>ist</strong> die Haftung der<br />

geschäftsführenden Gesellschafter<br />

gesellschaftsvertraglich auf Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.<br />

Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen<br />

kann dadurch erschwert<br />

oder sogar unmöglich werden.<br />

Dies kann zu einer Verminderung<br />

der geplanten Ausschüttungen<br />

oder sogar zu einem teilweisen oder<br />

vollständigen Verlust der gele<strong>ist</strong>eten<br />

Einlagen führen.<br />

6.2 Entscheidungsfindung<br />

Erfahrungsgemäß nehmen an den Gesellschafterversammlungen<br />

und den<br />

dort vorgenommenen Abstimmungen<br />

bzw. an schriftlichen Beschlussverfahren<br />

nur wenige der Gesellschafter<br />

teil. Dies kann zur Fassung von Beschlüssen<br />

durch eine Minderheit der<br />

Anleger führen, die später von der<br />

Mehrheit mitgetragen werden müssen.<br />

Zudem besteht das Risiko, dass<br />

ein Kommandit<strong>ist</strong> oder eine Gruppe<br />

von Kommandit<strong>ist</strong>en nach Übernahme<br />

einer wesentlichen Beteiligung an<br />

der Fondsgesellschaft entscheidenden<br />

Einfluss auf Beschlussfassungen<br />

der Fondsgesellschaft ausüben kann.<br />

Der Treuhandkommandit<strong>ist</strong> nimmt<br />

die Stimmrechte aller ihm treuhänderisch<br />

übertragenen Gesellschaftsanteile<br />

der Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en<br />

wahr, soweit diese nicht selbst an<br />

der Gesellschafterversammlung teilnehmen<br />

oder sich bevollmächtigen<br />

lassen. Erfahrungsgemäß verfügt der<br />

Treuhandkommandit<strong>ist</strong> des halb auf<br />

den Gesellschafterversammlungen<br />

in aller Regel über eine qualifizierte<br />

Mehrheit der Stimmen, so dass Beschlussfassungen<br />

durch seine Stimmabgabe<br />

entschieden werden.<br />

Wirksame Beschlussfassungen können<br />

die wirtschaftliche Situation der<br />

Fondsgesellschaft beeinflussen und<br />

ggf. zu einer Verminderung der geplanten<br />

Ausschüttungen oder sogar<br />

zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der gele<strong>ist</strong>eten Einlagen<br />

führen.<br />

6.3 Haftungsrisiko<br />

Die für die Fondsgesellschaft gewählte<br />

Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />

(GmbH & Co. KG) begründet<br />

folgende Haftungs verhältnisse:<br />

– Die Fondsgesellschaft haftet unbeschränkt<br />

für ihre Verbindlichkeiten.<br />

– Kommandit<strong>ist</strong>en haften in der<br />

Zeit zwischen ihrem Beitritt zu der<br />

Fondsgesellschaft und ihrer Eintragung<br />

in das Handelsreg<strong>ist</strong>er für<br />

die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft<br />

unbeschränkt persönlich.<br />

Nach den Bestimmungen<br />

des Gesellschaftsvertrages erfolgt<br />

der Beitritt der Direktkommandit<strong>ist</strong>en<br />

zu der Fondsgesellschaft<br />

aufschiebend bedingt durch<br />

ihre Eintragung als Kommandit<strong>ist</strong>en<br />

in das Handelsreg<strong>ist</strong>er. Direktkommandit<strong>ist</strong>en<br />

unterliegen daher<br />

keiner Haftung als Gesellschafter<br />

vor Eintragung. Im Fall des Aus­

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