Rendite ist nahe liegend - Fondsvermittlung24.de
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Süddeutschland 8<br />
Die Risiken<br />
34<br />
halten. Es besteht das Risiko, dass<br />
dies nicht der Fall <strong>ist</strong>. Erfüllen Vertragsparteien<br />
ihre vertraglichen<br />
Pflichten nicht, können der Fondsgesellschaft<br />
wirtschaftliche Nachteile<br />
entstehen. Zudem könnte die<br />
Fondsgesellschaft durch die dann<br />
erforderlichen gerichtlichen und<br />
außergerichtlichen Auseinandersetzungen<br />
belastet werden. Im Falle<br />
eines Obsiegens der Fondsgesellschaft<br />
oder der Objektgesellschaft<br />
besteht das Risiko, dass Berufs- und<br />
sonstige Haftpflichtversicherer von<br />
Vertragspartnern einen Schaden<br />
der Objektgesellschaft oder der<br />
Fondsgesellschaft nicht abdecken<br />
und/oder dass die persönliche Inanspruchnahme<br />
eines Vertragspartners<br />
ohne Erfolg bleibt. Dies kann<br />
zu einer Verminderung der geplanten<br />
Ausschüttungen oder sogar zu<br />
einem teilweisen oder vollständigen<br />
Verlust der gele<strong>ist</strong>eten Einlagen<br />
führen.<br />
6. Gesellschaftsrechtliche Risiken<br />
6.1 Geschäftsführung<br />
Die Anleger wirken nicht an der Geschäftsführung<br />
der Fondsgesellschaft<br />
mit. Ihre Einflussmöglichkeiten beschränken<br />
sich auf bestimmte Kontrollrechte<br />
und Zustimmungsvorbehalte.<br />
Die Geschäftsführung liegt in<br />
den Händen der geschäftsführenden<br />
Gesellschafter, d.h. der Komplementärin<br />
und der geschäftsführenden<br />
Kommandit<strong>ist</strong>en. Fehlentscheidungen<br />
oder Vertragsverletzungen<br />
der geschäftsführenden Gesellschafter<br />
können zu einer Verminderung<br />
der geplanten Ausschüttungen oder<br />
sogar zu einem teilweisen oder vollständigen<br />
Verlust der gele<strong>ist</strong>eten Einlagen<br />
führen.<br />
Etwaige Schadenersatzansprüche ge-<br />
gen einen geschäftsführenden Gesellschafter<br />
verjähren nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
nicht in der regelmäßigen<br />
Verjährungsfr<strong>ist</strong> von drei<br />
Jahren ab Entstehung des Anspruches<br />
und Kenntnis oder grob fahrlässig Unkenntnis<br />
von den den Anspruch begründenden<br />
Umständen und der Person<br />
des Schuldners, sondern bereits<br />
innerhalb einer Fr<strong>ist</strong> von zwei Jahren<br />
nach Vornahme oder Unterlassung<br />
der zum Schadenersatz verpflichtenden<br />
Hand lung unabhängig von der<br />
Kenntnis des Gläubigers. Schadenersatzansprüche<br />
sind innerhalb einer<br />
Ausschlussfr<strong>ist</strong> von sechs Monaten<br />
nach Kenntniserlangung von<br />
dem Schaden geltend zu machen.<br />
Darüber hinaus <strong>ist</strong> die Haftung der<br />
geschäftsführenden Gesellschafter<br />
gesellschaftsvertraglich auf Vorsatz<br />
und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.<br />
Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen<br />
kann dadurch erschwert<br />
oder sogar unmöglich werden.<br />
Dies kann zu einer Verminderung<br />
der geplanten Ausschüttungen<br />
oder sogar zu einem teilweisen oder<br />
vollständigen Verlust der gele<strong>ist</strong>eten<br />
Einlagen führen.<br />
6.2 Entscheidungsfindung<br />
Erfahrungsgemäß nehmen an den Gesellschafterversammlungen<br />
und den<br />
dort vorgenommenen Abstimmungen<br />
bzw. an schriftlichen Beschlussverfahren<br />
nur wenige der Gesellschafter<br />
teil. Dies kann zur Fassung von Beschlüssen<br />
durch eine Minderheit der<br />
Anleger führen, die später von der<br />
Mehrheit mitgetragen werden müssen.<br />
Zudem besteht das Risiko, dass<br />
ein Kommandit<strong>ist</strong> oder eine Gruppe<br />
von Kommandit<strong>ist</strong>en nach Übernahme<br />
einer wesentlichen Beteiligung an<br />
der Fondsgesellschaft entscheidenden<br />
Einfluss auf Beschlussfassungen<br />
der Fondsgesellschaft ausüben kann.<br />
Der Treuhandkommandit<strong>ist</strong> nimmt<br />
die Stimmrechte aller ihm treuhänderisch<br />
übertragenen Gesellschaftsanteile<br />
der Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en<br />
wahr, soweit diese nicht selbst an<br />
der Gesellschafterversammlung teilnehmen<br />
oder sich bevollmächtigen<br />
lassen. Erfahrungsgemäß verfügt der<br />
Treuhandkommandit<strong>ist</strong> des halb auf<br />
den Gesellschafterversammlungen<br />
in aller Regel über eine qualifizierte<br />
Mehrheit der Stimmen, so dass Beschlussfassungen<br />
durch seine Stimmabgabe<br />
entschieden werden.<br />
Wirksame Beschlussfassungen können<br />
die wirtschaftliche Situation der<br />
Fondsgesellschaft beeinflussen und<br />
ggf. zu einer Verminderung der geplanten<br />
Ausschüttungen oder sogar<br />
zu einem teilweisen oder vollständigen<br />
Verlust der gele<strong>ist</strong>eten Einlagen<br />
führen.<br />
6.3 Haftungsrisiko<br />
Die für die Fondsgesellschaft gewählte<br />
Rechtsform der Kommanditgesellschaft<br />
(GmbH & Co. KG) begründet<br />
folgende Haftungs verhältnisse:<br />
– Die Fondsgesellschaft haftet unbeschränkt<br />
für ihre Verbindlichkeiten.<br />
– Kommandit<strong>ist</strong>en haften in der<br />
Zeit zwischen ihrem Beitritt zu der<br />
Fondsgesellschaft und ihrer Eintragung<br />
in das Handelsreg<strong>ist</strong>er für<br />
die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft<br />
unbeschränkt persönlich.<br />
Nach den Bestimmungen<br />
des Gesellschaftsvertrages erfolgt<br />
der Beitritt der Direktkommandit<strong>ist</strong>en<br />
zu der Fondsgesellschaft<br />
aufschiebend bedingt durch<br />
ihre Eintragung als Kommandit<strong>ist</strong>en<br />
in das Handelsreg<strong>ist</strong>er. Direktkommandit<strong>ist</strong>en<br />
unterliegen daher<br />
keiner Haftung als Gesellschafter<br />
vor Eintragung. Im Fall des Aus