Rendite ist nahe liegend - Fondsvermittlung24.de
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Süddeutschland 8<br />
scheidens von Direktkommandit<strong>ist</strong>en<br />
aus der Fondsgesellschaft<br />
besteht eine gesetzliche Nachhaftung<br />
für bis zu diesem Zeitpunkt<br />
begründete Verbindlichkeiten der<br />
Fondsgesellschaft von fünf Jahren<br />
nach Eintragung des Ausscheidens<br />
im Handelsreg<strong>ist</strong>er, soweit<br />
die Einlage nicht vollständig gele<strong>ist</strong>et<br />
bzw. zurückgezahlt wurde.<br />
Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en übertragen<br />
ihren Kommanditanteil unmittelbar<br />
nach Erwerb auf den<br />
Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en. Eine<br />
Haftung vor Eintragung kommt<br />
für sie also allenfalls aufgrund dieses<br />
Zwischenerwerbs in Betracht.<br />
Eine Inanspruchnahme <strong>ist</strong> jedoch<br />
ausgeschlossen, soweit dem Gesellschaftsgläubiger<br />
bekannt war,<br />
dass der betroffene Anleger als<br />
Kommandit<strong>ist</strong> und nicht als Komplementär<br />
an der Fondsgesellschaft<br />
beteiligt gewesen <strong>ist</strong>. In<br />
der rechtswissenschaftlichen Literatur<br />
wird insoweit die Ansicht<br />
vertreten, die Gläubiger einer<br />
Publikums-GmbH & Co. KG<br />
müssten stets davon ausgehen,<br />
dass nur die Komplementär-GmbH<br />
unbeschränkt persönlich hafte, alle<br />
anderen Gesellschafter dagegen<br />
beschränkt haftende Kommandit<strong>ist</strong>en<br />
sind. Nach dieser Ansicht wäre<br />
die Haftung beitretender Anleger<br />
bereits vor ihrer Eintragung in das<br />
Handelsreg<strong>ist</strong>er in der nachfolgend<br />
beschriebenen Weise auf ihre Haftsumme<br />
begrenzt. Ob diese Ansicht<br />
zutreffend <strong>ist</strong>, <strong>ist</strong> aber noch<br />
nicht höchstrichterlich entschieden<br />
worden. Beitretende Anleger<br />
müssen daher von dem Bestehen<br />
des Haftungsrisikos ausgehen.<br />
Ab dem Zeitpunkt der Eintragung<br />
eines Kommandit<strong>ist</strong>en in das Handelsreg<strong>ist</strong>er<br />
<strong>ist</strong> dessen Haftung für<br />
die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft<br />
der Höhe nach auf<br />
die von ihm übernommene und<br />
noch nicht erbrachte Haftsumme<br />
(= 10% der übernommenen Pflichteinlage)<br />
begrenzt. Soweit der<br />
Kommandit<strong>ist</strong> die Haftsumme gezahlt<br />
hat, kann er von den Gesellschaftsgläubigern<br />
für die in dieser<br />
Zeit entstehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />
nicht mehr in<br />
Anspruch genommen werden.<br />
Wurde die Haftsumme erbracht,<br />
später aber von der Fondsgesellschaft<br />
wieder an den Kommandit<strong>ist</strong>en<br />
zurückgezahlt, lebt die Haftung<br />
im Umfang der zurückgezahlten<br />
Haftsumme wieder auf. Eine<br />
solche Rückzahlung liegt z.B.<br />
dann vor, wenn die Fondsgesellschaft<br />
Ausschüttungen an Anleger<br />
vornimmt und diesen Ausschüttungen<br />
keine entsprechenden Gewinne<br />
der Fondsgesellschaft gegenüberstehen<br />
(Ausschüttungen<br />
aus der Liquiditätsreserve).<br />
Kommandit<strong>ist</strong>en sind im Verhältnis<br />
zur Fondsgesellschaft zudem<br />
zur Le<strong>ist</strong>ung der von ihnen<br />
übernommenen Pflichteinlage<br />
nebst Agio verpflichtet.<br />
Die vorstehend beschriebene Haftung<br />
besteht nach den Regelungen<br />
des Treuhand- und des Gesellschaftsvertrages<br />
für Direktkommandit<strong>ist</strong>en<br />
und für Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en<br />
gleichermaßen.<br />
– Komplementäre haften unbeschränkt<br />
persönlich für die Verbindlichkeiten<br />
der Fondsgesellschaft.<br />
Komplementäre sind der<br />
Fondsgesellschaft zudem zur Le<strong>ist</strong>ung<br />
der von ihnen übernommenen<br />
Pflichteinlage verpflichtet. Die<br />
Komplementärin der Fondsgesellschaft<br />
hat keine Pflichteinlage<br />
übernommen.<br />
Im Rahmen der vorstehend beschriebenen<br />
Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />
sind die Fondsgesellschaft,<br />
die Kommandit<strong>ist</strong>en und die<br />
Komplementäre Gesamtschuldner.<br />
Es besteht das Risiko, dass der Anleger<br />
trotz der Haftungsbeschränkung<br />
von Gesell schaftsgläubigern in<br />
Anspruch genommen wird und sich<br />
gerichtlich gegen diese Inanspruchnahme<br />
wehren muss. Dies kann zu<br />
einer Kostenbelastung des Anlegers<br />
führen.<br />
6.4 Dauer der Fondsgesellschaft,<br />
Kündigung, Rücktritt<br />
Die Fondsgesellschaft <strong>ist</strong> auf unbestimmte<br />
Zeit errichtet. Eine Kündigung<br />
der Fondsgesellschaft durch<br />
einen nichtgeschäftsführenden Gesell<br />
schafter <strong>ist</strong> frühestens zum<br />
31.12.2025 möglich und hat mit einer<br />
Kündigungsfr<strong>ist</strong> von 12 Monaten<br />
zum Ende des Kalenderjahres<br />
zu erfolgen. Das Recht zur Kündigung<br />
aus wichtigem Grund bleibt<br />
unberührt.<br />
Ein Investment in die Fondsgesellschaft<br />
<strong>ist</strong> damit langfr<strong>ist</strong>ig angelegt.<br />
Der Anleger sollte nur solche<br />
Gelder für ein Investment verwenden,<br />
die er in diesem Zeitraum<br />
nicht benötigt.<br />
Im Fall einer Kündigung sowie im<br />
Fall eines Rücktritts vom Beitrittsvertrag<br />
scheidet der kündigende<br />
bzw. zurücktretende Gesellschafter<br />
aus der Fondsgesellschaft aus,<br />
sofern die übrigen Gesellschafter<br />
nicht die Liquidation der Fondsgesellschaft<br />
beschließen. Im Fall seines<br />
Ausscheidens erhält der Kündigende<br />
bzw. Zurücktretende eine<br />
Abfindungszahlung entsprechend<br />
seiner quotalen Beteiligung<br />
am Verkehrswert der Fondsgesell<br />
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