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Rendite ist nahe liegend - Fondsvermittlung24.de

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Süddeutschland 8<br />

scheidens von Direktkommandit<strong>ist</strong>en<br />

aus der Fondsgesellschaft<br />

besteht eine gesetzliche Nachhaftung<br />

für bis zu diesem Zeitpunkt<br />

begründete Verbindlichkeiten der<br />

Fondsgesellschaft von fünf Jahren<br />

nach Eintragung des Ausscheidens<br />

im Handelsreg<strong>ist</strong>er, soweit<br />

die Einlage nicht vollständig gele<strong>ist</strong>et<br />

bzw. zurückgezahlt wurde.<br />

Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en übertragen<br />

ihren Kommanditanteil unmittelbar<br />

nach Erwerb auf den<br />

Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en. Eine<br />

Haftung vor Eintragung kommt<br />

für sie also allenfalls aufgrund dieses<br />

Zwischenerwerbs in Betracht.<br />

Eine Inanspruchnahme <strong>ist</strong> jedoch<br />

ausgeschlossen, soweit dem Gesellschaftsgläubiger<br />

bekannt war,<br />

dass der betroffene Anleger als<br />

Kommandit<strong>ist</strong> und nicht als Komplementär<br />

an der Fondsgesellschaft<br />

beteiligt gewesen <strong>ist</strong>. In<br />

der rechtswissenschaftlichen Literatur<br />

wird insoweit die Ansicht<br />

vertreten, die Gläubiger einer<br />

Publikums-GmbH & Co. KG<br />

müssten stets davon ausgehen,<br />

dass nur die Komplementär-GmbH<br />

unbeschränkt persönlich hafte, alle<br />

anderen Gesellschafter dagegen<br />

beschränkt haftende Kommandit<strong>ist</strong>en<br />

sind. Nach dieser Ansicht wäre<br />

die Haftung beitretender Anleger<br />

bereits vor ihrer Eintragung in das<br />

Handelsreg<strong>ist</strong>er in der nachfolgend<br />

beschriebenen Weise auf ihre Haftsumme<br />

begrenzt. Ob diese Ansicht<br />

zutreffend <strong>ist</strong>, <strong>ist</strong> aber noch<br />

nicht höchstrichterlich entschieden<br />

worden. Beitretende Anleger<br />

müssen daher von dem Bestehen<br />

des Haftungsrisikos ausgehen.<br />

Ab dem Zeitpunkt der Eintragung<br />

eines Kommandit<strong>ist</strong>en in das Handelsreg<strong>ist</strong>er<br />

<strong>ist</strong> dessen Haftung für<br />

die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft<br />

der Höhe nach auf<br />

die von ihm übernommene und<br />

noch nicht erbrachte Haftsumme<br />

(= 10% der übernommenen Pflichteinlage)<br />

begrenzt. Soweit der<br />

Kommandit<strong>ist</strong> die Haftsumme gezahlt<br />

hat, kann er von den Gesellschaftsgläubigern<br />

für die in dieser<br />

Zeit entstehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

nicht mehr in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

Wurde die Haftsumme erbracht,<br />

später aber von der Fondsgesellschaft<br />

wieder an den Kommandit<strong>ist</strong>en<br />

zurückgezahlt, lebt die Haftung<br />

im Umfang der zurückgezahlten<br />

Haftsumme wieder auf. Eine<br />

solche Rückzahlung liegt z.B.<br />

dann vor, wenn die Fondsgesellschaft<br />

Ausschüttungen an Anleger<br />

vornimmt und diesen Ausschüttungen<br />

keine entsprechenden Gewinne<br />

der Fondsgesellschaft gegenüberstehen<br />

(Ausschüttungen<br />

aus der Liquiditätsreserve).<br />

Kommandit<strong>ist</strong>en sind im Verhältnis<br />

zur Fondsgesellschaft zudem<br />

zur Le<strong>ist</strong>ung der von ihnen<br />

übernommenen Pflichteinlage<br />

nebst Agio verpflichtet.<br />

Die vorstehend beschriebene Haftung<br />

besteht nach den Regelungen<br />

des Treuhand- und des Gesellschaftsvertrages<br />

für Direktkommandit<strong>ist</strong>en<br />

und für Treugeberkommandit<strong>ist</strong>en<br />

gleichermaßen.<br />

– Komplementäre haften unbeschränkt<br />

persönlich für die Verbindlichkeiten<br />

der Fondsgesellschaft.<br />

Komplementäre sind der<br />

Fondsgesellschaft zudem zur Le<strong>ist</strong>ung<br />

der von ihnen übernommenen<br />

Pflichteinlage verpflichtet. Die<br />

Komplementärin der Fondsgesellschaft<br />

hat keine Pflichteinlage<br />

übernommen.<br />

Im Rahmen der vorstehend beschriebenen<br />

Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

sind die Fondsgesellschaft,<br />

die Kommandit<strong>ist</strong>en und die<br />

Komplementäre Gesamtschuldner.<br />

Es besteht das Risiko, dass der Anleger<br />

trotz der Haftungsbeschränkung<br />

von Gesell schaftsgläubigern in<br />

Anspruch genommen wird und sich<br />

gerichtlich gegen diese Inanspruchnahme<br />

wehren muss. Dies kann zu<br />

einer Kostenbelastung des Anlegers<br />

führen.<br />

6.4 Dauer der Fondsgesellschaft,<br />

Kündigung, Rücktritt<br />

Die Fondsgesellschaft <strong>ist</strong> auf unbestimmte<br />

Zeit errichtet. Eine Kündigung<br />

der Fondsgesellschaft durch<br />

einen nichtgeschäftsführenden Gesell<br />

schafter <strong>ist</strong> frühestens zum<br />

31.12.2025 möglich und hat mit einer<br />

Kündigungsfr<strong>ist</strong> von 12 Monaten<br />

zum Ende des Kalenderjahres<br />

zu erfolgen. Das Recht zur Kündigung<br />

aus wichtigem Grund bleibt<br />

unberührt.<br />

Ein Investment in die Fondsgesellschaft<br />

<strong>ist</strong> damit langfr<strong>ist</strong>ig angelegt.<br />

Der Anleger sollte nur solche<br />

Gelder für ein Investment verwenden,<br />

die er in diesem Zeitraum<br />

nicht benötigt.<br />

Im Fall einer Kündigung sowie im<br />

Fall eines Rücktritts vom Beitrittsvertrag<br />

scheidet der kündigende<br />

bzw. zurücktretende Gesellschafter<br />

aus der Fondsgesellschaft aus,<br />

sofern die übrigen Gesellschafter<br />

nicht die Liquidation der Fondsgesellschaft<br />

beschließen. Im Fall seines<br />

Ausscheidens erhält der Kündigende<br />

bzw. Zurücktretende eine<br />

Abfindungszahlung entsprechend<br />

seiner quotalen Beteiligung<br />

am Verkehrswert der Fondsgesell­<br />

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