Rendite ist nahe liegend - Fondsvermittlung24.de
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Süddeutschland 8<br />
dem Wirksamwerden des Ausscheidens<br />
zusammentritt. Ansonsten <strong>ist</strong><br />
von der Geschäftsführung unverzüglich<br />
eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />
einzuberufen,<br />
die über den Nachfolger bestimmt.<br />
4. Die Rechtsfolgen eines Ausscheidens<br />
des Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />
bestimmen sich vorrangig nach<br />
dem diesem Vertrag als Anlage 1<br />
beigefügten Treuhandvertrag.<br />
5. Sämtliche Kosten und Belastungen,<br />
die der Gesellschaft im Zusammenhang<br />
mit dem Ausscheiden<br />
eines Gesellschafters entstehen,<br />
insbesondere etwaige steuerliche<br />
Mehrbelastungen, trägt der<br />
ausscheidende Gesellschafter.<br />
§ 21 Abfindungszahlung im Falle<br />
des Ausscheidens von Gesellschaftern<br />
1. Nicht geschäftsführende Kommandit<strong>ist</strong>en<br />
erhalten im Falle ihres<br />
Ausscheidens als Abfindung einen<br />
Ausgleich entsprechend ihrer quotalen<br />
Beteiligung am Verkehrswert<br />
der Gesellschaft vermindert um einen<br />
Abschlag von 20%, soweit dieser<br />
Gesellschaftsvertrag nichts anderes<br />
vorsieht.<br />
2. Die Ermittlung des Verkehrswertes<br />
wird wie folgt vorgenommen.<br />
Grundsätzlich sollen sich der ausscheidende<br />
Gesellschafter und die<br />
Gesellschaft auf einen Verkehrswert<br />
einigen. Die Geschäftsführung<br />
wird hierzu unter Anwendung<br />
allgemein anerkannter Wertermittlungsmethoden<br />
eine Bewertung<br />
durchführen.<br />
Sollte eine Einigung nach beiderseitiger<br />
Abgabe eines verbindlichen<br />
Abfindungsangebotes nicht<br />
zustande kommen, so wird von<br />
dem Präsidenten der Industrieund<br />
Handelskammer Nürnberg ein<br />
Sachverständiger bestellt, der die<br />
Bewertung durchführt. Die Kosten<br />
hierfür werden entsprechend<br />
§§ 91 ff. ZPO von dem ausscheidenden<br />
Gesellschafter und der Gesellschaft<br />
getragen; im Falle mehrerer<br />
ausscheidender Gesellschafter,<br />
die alle ein derartiges Gutachten<br />
gewünscht haben, sind die Kosten<br />
entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung<br />
zu quoteln. Die Bewertung<br />
durch den Sachverständigen <strong>ist</strong> für<br />
die Gesellschaft und für den oder<br />
die ausscheidenden Gesellschafter<br />
verbindlich.<br />
3. Die Auszahlung des Abfindungsguthabens<br />
findet grundsätzlich in<br />
drei gleich hohen Jahresraten statt.<br />
Diese sind jeweils zum 30.6. der<br />
auf das Ausscheiden folgenden Jahre<br />
fällig. Das noch nicht ausgezahlte<br />
Abfindungsguthaben <strong>ist</strong> vom<br />
Tag der Festsetzung der Abfindung<br />
an mit 1,5% p.a. über dem Zinssatz<br />
für Spitzenrefinanzierungsfazilitäten<br />
der Europäischen Zentralbank,<br />
maximal jedoch mit dem in<br />
der Prognoserechnung (Anlage 3)<br />
für das jeweilige Jahr vorgesehenen<br />
anteiligen Auszahlung zu verzinsen.<br />
Die Zinsen sind jeweils mit<br />
den Raten fällig.<br />
Die Gesellschaft <strong>ist</strong> zur vorzeitigen<br />
Zahlung der Abfindung berechtigt.<br />
Ist durch den Austritt von Gesellschaftern<br />
die Liquidität der Gesellschaft<br />
und/oder die Ausschüttung<br />
an die verbleibenden Gesellschafter<br />
gefährdet und lässt sich<br />
ein Ausgleich durch entsprechende<br />
Erhöhung der Fremdfinanzierungsmittel<br />
nicht erreichen bzw. nicht<br />
wirtschaftlich darstellen, so kann<br />
die Gesellschaft die Anzahl der Jahresraten<br />
auf eine entsprechend<br />
notwendige Zahl (maximal 7) erhöhen.<br />
Die Gesellschaft hat das<br />
Recht, diese Erhöhung durch Erklärung<br />
gegenüber dem ausscheidenden<br />
Gesellschafter bis zu drei Monate<br />
vor Fälligkeit der letzten Rate<br />
auszuüben.<br />
4. Ein Anspruch auf Abfindungszahlung<br />
besteht dann nicht, wenn<br />
die Gesellschafter vor dem Ausscheiden<br />
des Gesellschafters die Liquidation<br />
der Gesellschaft beschließen.<br />
Die betroffenen Gesellschafter<br />
nehmen in diesem Fall an der<br />
Liquidation der Gesellschaft teil. Ihnen<br />
steht ein Anspruch auf Teilhabe<br />
am Liquidationserlös gem. § 22<br />
zu.<br />
5. Komplementäre und der Kommandit<strong>ist</strong><br />
Robert Köhler erhalten<br />
im Falle ihres Ausscheidens keine<br />
Abfindung aus dem Vermögen der<br />
Gesellschaft. Ihnen <strong>ist</strong> jedoch von<br />
der Gesellschaft die gele<strong>ist</strong>ete Einlage<br />
zu erstatten.<br />
§ 22 Liquidation<br />
1. Sollte eine Vollplatzierung nicht<br />
innerhalb der Zeichnungsfr<strong>ist</strong> bis<br />
zum 31.12.2011 erreicht werden,<br />
<strong>ist</strong> die Geschäftsführung gemäß § 3<br />
Abs. 6 berechtigt, die Zeichnungsfr<strong>ist</strong><br />
zweimal um jeweils sechs Monate<br />
zu verlängern. In diesem Fall<br />
wird sich die Geschäftsführung<br />
gleichzeitig wie folgt um eine Vollplatzierung<br />
bemühen:<br />
• Stufe 1: Die Geschäftsführung<br />
bemüht sich um eine Verlängerung<br />
der Zwischenfinanzierung<br />
und um die Einwerbung weiterer<br />
Anleger.<br />
• Stufe 2: Die Geschäftsführung<br />
bemüht sich um eine Erhöhung<br />
der Endfinanzierung zu wirtschaftlich<br />
angemessenen Kondi<br />
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