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Rendite ist nahe liegend - Fondsvermittlung24.de

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Süddeutschland 8<br />

dem Wirksamwerden des Ausscheidens<br />

zusammentritt. Ansonsten <strong>ist</strong><br />

von der Geschäftsführung unverzüglich<br />

eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

einzuberufen,<br />

die über den Nachfolger bestimmt.<br />

4. Die Rechtsfolgen eines Ausscheidens<br />

des Treuhandkommandit<strong>ist</strong>en<br />

bestimmen sich vorrangig nach<br />

dem diesem Vertrag als Anlage 1<br />

beigefügten Treuhandvertrag.<br />

5. Sämtliche Kosten und Belastungen,<br />

die der Gesellschaft im Zusammenhang<br />

mit dem Ausscheiden<br />

eines Gesellschafters entstehen,<br />

insbesondere etwaige steuerliche<br />

Mehrbelastungen, trägt der<br />

ausscheidende Gesellschafter.<br />

§ 21 Abfindungszahlung im Falle<br />

des Ausscheidens von Gesellschaftern<br />

1. Nicht geschäftsführende Kommandit<strong>ist</strong>en<br />

erhalten im Falle ihres<br />

Ausscheidens als Abfindung einen<br />

Ausgleich entsprechend ihrer quotalen<br />

Beteiligung am Verkehrswert<br />

der Gesellschaft vermindert um einen<br />

Abschlag von 20%, soweit dieser<br />

Gesellschaftsvertrag nichts anderes<br />

vorsieht.<br />

2. Die Ermittlung des Verkehrswertes<br />

wird wie folgt vorgenommen.<br />

Grundsätzlich sollen sich der ausscheidende<br />

Gesellschafter und die<br />

Gesellschaft auf einen Verkehrswert<br />

einigen. Die Geschäftsführung<br />

wird hierzu unter Anwendung<br />

allgemein anerkannter Wertermittlungsmethoden<br />

eine Bewertung<br />

durchführen.<br />

Sollte eine Einigung nach beiderseitiger<br />

Abgabe eines verbindlichen<br />

Abfindungsangebotes nicht<br />

zustande kommen, so wird von<br />

dem Präsidenten der Industrieund<br />

Handelskammer Nürnberg ein<br />

Sachverständiger bestellt, der die<br />

Bewertung durchführt. Die Kosten<br />

hierfür werden entsprechend<br />

§§ 91 ff. ZPO von dem ausscheidenden<br />

Gesellschafter und der Gesellschaft<br />

getragen; im Falle mehrerer<br />

ausscheidender Gesellschafter,<br />

die alle ein derartiges Gutachten<br />

gewünscht haben, sind die Kosten<br />

entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung<br />

zu quoteln. Die Bewertung<br />

durch den Sachverständigen <strong>ist</strong> für<br />

die Gesellschaft und für den oder<br />

die ausscheidenden Gesellschafter<br />

verbindlich.<br />

3. Die Auszahlung des Abfindungsguthabens<br />

findet grundsätzlich in<br />

drei gleich hohen Jahresraten statt.<br />

Diese sind jeweils zum 30.6. der<br />

auf das Ausscheiden folgenden Jahre<br />

fällig. Das noch nicht ausgezahlte<br />

Abfindungsguthaben <strong>ist</strong> vom<br />

Tag der Festsetzung der Abfindung<br />

an mit 1,5% p.a. über dem Zinssatz<br />

für Spitzenrefinanzierungsfazilitäten<br />

der Europäischen Zentralbank,<br />

maximal jedoch mit dem in<br />

der Prognoserechnung (Anlage 3)<br />

für das jeweilige Jahr vorgesehenen<br />

anteiligen Auszahlung zu verzinsen.<br />

Die Zinsen sind jeweils mit<br />

den Raten fällig.<br />

Die Gesellschaft <strong>ist</strong> zur vorzeitigen<br />

Zahlung der Abfindung berechtigt.<br />

Ist durch den Austritt von Gesellschaftern<br />

die Liquidität der Gesellschaft<br />

und/oder die Ausschüttung<br />

an die verbleibenden Gesellschafter<br />

gefährdet und lässt sich<br />

ein Ausgleich durch entsprechende<br />

Erhöhung der Fremdfinanzierungsmittel<br />

nicht erreichen bzw. nicht<br />

wirtschaftlich darstellen, so kann<br />

die Gesellschaft die Anzahl der Jahresraten<br />

auf eine entsprechend<br />

notwendige Zahl (maximal 7) erhöhen.<br />

Die Gesellschaft hat das<br />

Recht, diese Erhöhung durch Erklärung<br />

gegenüber dem ausscheidenden<br />

Gesellschafter bis zu drei Monate<br />

vor Fälligkeit der letzten Rate<br />

auszuüben.<br />

4. Ein Anspruch auf Abfindungszahlung<br />

besteht dann nicht, wenn<br />

die Gesellschafter vor dem Ausscheiden<br />

des Gesellschafters die Liquidation<br />

der Gesellschaft beschließen.<br />

Die betroffenen Gesellschafter<br />

nehmen in diesem Fall an der<br />

Liquidation der Gesellschaft teil. Ihnen<br />

steht ein Anspruch auf Teilhabe<br />

am Liquidationserlös gem. § 22<br />

zu.<br />

5. Komplementäre und der Kommandit<strong>ist</strong><br />

Robert Köhler erhalten<br />

im Falle ihres Ausscheidens keine<br />

Abfindung aus dem Vermögen der<br />

Gesellschaft. Ihnen <strong>ist</strong> jedoch von<br />

der Gesellschaft die gele<strong>ist</strong>ete Einlage<br />

zu erstatten.<br />

§ 22 Liquidation<br />

1. Sollte eine Vollplatzierung nicht<br />

innerhalb der Zeichnungsfr<strong>ist</strong> bis<br />

zum 31.12.2011 erreicht werden,<br />

<strong>ist</strong> die Geschäftsführung gemäß § 3<br />

Abs. 6 berechtigt, die Zeichnungsfr<strong>ist</strong><br />

zweimal um jeweils sechs Monate<br />

zu verlängern. In diesem Fall<br />

wird sich die Geschäftsführung<br />

gleichzeitig wie folgt um eine Vollplatzierung<br />

bemühen:<br />

• Stufe 1: Die Geschäftsführung<br />

bemüht sich um eine Verlängerung<br />

der Zwischenfinanzierung<br />

und um die Einwerbung weiterer<br />

Anleger.<br />

• Stufe 2: Die Geschäftsführung<br />

bemüht sich um eine Erhöhung<br />

der Endfinanzierung zu wirtschaftlich<br />

angemessenen Kondi­<br />

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