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Rendite ist nahe liegend - Fondsvermittlung24.de

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Süddeutschland 8<br />

Nach Erfüllung dieser Bedingungen<br />

(Mittelfreigabe) übernimmt die Sparkasse<br />

Erlangen die Mittelverwendungskontrolle<br />

nach folgender Maßgabe:<br />

– Die Mittelverwendungskontrolle erstreckt<br />

sich nur auf die Eigenmittel<br />

des Emittenten.<br />

– Der Mittelverwendungstreuhänder<br />

überprüft die beabsichtigte zweckentsprechende<br />

Verwendung gemäß<br />

dem Investitions- und Finanzierungsplan<br />

des Emittenten.<br />

– Mit Eintritt der Voraussetzungen für<br />

die Mittelfreigabe hat der Mittelverwendungstreuhänder<br />

die Mittel des<br />

Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen<br />

gegenüber einzelnen<br />

Le<strong>ist</strong>ungsempfängern zur Verfügung<br />

zu stellen oder zur Ablösung<br />

eines hierzu verwendeten Zwischenfinanzierungskredites<br />

oder<br />

Mezzanine-Kapitals zu verwenden.<br />

Nach kompletter Rückführung der<br />

Zwischenfinanzierung und Begleichung<br />

der im Investitions- und Finanzierungsplan<br />

des Emittenten enthaltenen<br />

Le<strong>ist</strong>ungspositionen erfolgt die<br />

Zahlungsfreigabe zugunsten des Geschäftskontos<br />

des Emittenten.<br />

Für die Wahrnehmung der Aufgaben<br />

des Mittelverwendungstreuhänders<br />

<strong>ist</strong> eine Vergütung in Höhe von<br />

0,25% des Eigenkapitals des Emittenten<br />

(ohne Gründungsgesellschafter<br />

und ohne Agio) vereinbart; Der<br />

Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung<br />

der Aufgaben vereinbarten<br />

Vergütung des Mittelverwendungstreuhänders<br />

beträgt bei dem voraussichtlich<br />

angestrebten Eigenkapital<br />

von E 16.000.000,00 somit insgesamt<br />

E 40.000,00 (§ 12 Abs. 3 Nr. 4<br />

VermVerkProspV)<br />

Es bestehen keine Umstände oder Beziehungen,<br />

die Interessenkonflikte des<br />

Mittelverwendungstreuhänders begründen<br />

können (§ 12 Abs. 3 Nr. 5<br />

VermVerkProspV).<br />

IV. Angaben über sonstige Personen<br />

gem. (§ 12 Abs. 4 VermVerk-<br />

ProspV)<br />

Personen, die nicht in den Kreis der<br />

nach der VermVerkProspV angabepflichtigen<br />

Personen fallen, die Herausgabe<br />

oder den Inhalt des Prospekts<br />

oder die Abgabe oder den Inhalt<br />

des Angebots der Vermögensanlage<br />

aber wesentlich beeinflusst<br />

haben, gibt es nicht (§ 12 Abs. 4<br />

VermVerkProspV i.V.m. 12 Abs. 1<br />

und 2 VermVerkProspV).<br />

E. Angaben über die Geschäftstätigkeit<br />

des Emittenten (§ 8 Verm-<br />

VerkProspV)<br />

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VermVerkProspV<br />

Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche<br />

des Emittenten.<br />

Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche<br />

des Emittenten sind durch<br />

§ 1 des Gesellschaftsvertrages festgelegt.<br />

Danach umfasst der Tätigkeitsbereich<br />

des Emittenten den<br />

Erwerb von bebauten und unbebauten<br />

Grundstücken und grundstücksgleichen<br />

Rechten, die Bebauung<br />

von Grundstücken durch Inanspruchnahme<br />

Dritter, die Vermietung,<br />

Verpachtung und Verwaltung<br />

von Grundstücken, die<br />

Veräußerung von Grundstücken im<br />

Rahmen der Vermögensverwaltung<br />

sowie die Beteiligungen an Gesellschaften,<br />

die einen vergleichbaren<br />

Unternehmensgegenstand haben,<br />

insbesondere als Kommandit<strong>ist</strong>in<br />

an der S&P Objekte Süddeutschland<br />

8 GmbH & Co.<br />

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV<br />

Angaben über die Abhängigkeit<br />

des Emittenten von Patenten, Lizenzen,<br />

Verträgen oder neuen<br />

Herstellungsverfahren, wenn sie<br />

von wesentlicher Bedeutung für<br />

die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage<br />

des Emittenten sind.<br />

Der Emittent <strong>ist</strong> nicht von Patenten,<br />

Lizenzen oder neuen Herstellungsverfahren<br />

abhängig, die von<br />

wesentlicher Bedeutung für die<br />

Geschäftstätigkeit oder Ertragslage<br />

des Emittenten sind. Dagegen<br />

besteht jeweils eine Abhängigkeit<br />

von den Kaufverträgen und Mietverträgen<br />

/ Gestattungsverträgen,<br />

die die Objektgesellschaft bezüglich<br />

ihrer Investitionsprojekte abgeschlossen<br />

hat (die Verträge sind auf<br />

den Seiten 128 – 201 dargestellt),<br />

sowie von den Finanzierungsverträgen<br />

des Emittenten bzw. der Objektgesellschaft<br />

(der Inhalt der Verträge<br />

<strong>ist</strong> auf den Seiten 95 f. dargestellt),<br />

da diese jeweils von wesentlicher<br />

Bedeutung für die Geschäftstätigkeit<br />

und die Ertragslage des<br />

Emittenten sind. Die Kaufverträge<br />

und Mietverträge/Gestattungsverträge<br />

sind von wesentlicher Bedeutung,<br />

da bei einer Le<strong>ist</strong>ungsstörung<br />

der Emittent keine oder geringere<br />

Einnahmen als dargestellt erzielen<br />

wird. Ohne die Finanzierungsverträge<br />

könnte der Investitionsplan<br />

des Emittenten nicht durchgeführt<br />

werden.<br />

§ 8 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV<br />

Gerichts- oder Schiedsverfahren,<br />

die einen wesentlichen Einfluss<br />

auf die wirtschaftliche Lage des<br />

Emittenten haben können.<br />

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