Rendite ist nahe liegend - Fondsvermittlung24.de
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Süddeutschland 8<br />
Nach Erfüllung dieser Bedingungen<br />
(Mittelfreigabe) übernimmt die Sparkasse<br />
Erlangen die Mittelverwendungskontrolle<br />
nach folgender Maßgabe:<br />
– Die Mittelverwendungskontrolle erstreckt<br />
sich nur auf die Eigenmittel<br />
des Emittenten.<br />
– Der Mittelverwendungstreuhänder<br />
überprüft die beabsichtigte zweckentsprechende<br />
Verwendung gemäß<br />
dem Investitions- und Finanzierungsplan<br />
des Emittenten.<br />
– Mit Eintritt der Voraussetzungen für<br />
die Mittelfreigabe hat der Mittelverwendungstreuhänder<br />
die Mittel des<br />
Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen<br />
gegenüber einzelnen<br />
Le<strong>ist</strong>ungsempfängern zur Verfügung<br />
zu stellen oder zur Ablösung<br />
eines hierzu verwendeten Zwischenfinanzierungskredites<br />
oder<br />
Mezzanine-Kapitals zu verwenden.<br />
Nach kompletter Rückführung der<br />
Zwischenfinanzierung und Begleichung<br />
der im Investitions- und Finanzierungsplan<br />
des Emittenten enthaltenen<br />
Le<strong>ist</strong>ungspositionen erfolgt die<br />
Zahlungsfreigabe zugunsten des Geschäftskontos<br />
des Emittenten.<br />
Für die Wahrnehmung der Aufgaben<br />
des Mittelverwendungstreuhänders<br />
<strong>ist</strong> eine Vergütung in Höhe von<br />
0,25% des Eigenkapitals des Emittenten<br />
(ohne Gründungsgesellschafter<br />
und ohne Agio) vereinbart; Der<br />
Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung<br />
der Aufgaben vereinbarten<br />
Vergütung des Mittelverwendungstreuhänders<br />
beträgt bei dem voraussichtlich<br />
angestrebten Eigenkapital<br />
von E 16.000.000,00 somit insgesamt<br />
E 40.000,00 (§ 12 Abs. 3 Nr. 4<br />
VermVerkProspV)<br />
Es bestehen keine Umstände oder Beziehungen,<br />
die Interessenkonflikte des<br />
Mittelverwendungstreuhänders begründen<br />
können (§ 12 Abs. 3 Nr. 5<br />
VermVerkProspV).<br />
IV. Angaben über sonstige Personen<br />
gem. (§ 12 Abs. 4 VermVerk-<br />
ProspV)<br />
Personen, die nicht in den Kreis der<br />
nach der VermVerkProspV angabepflichtigen<br />
Personen fallen, die Herausgabe<br />
oder den Inhalt des Prospekts<br />
oder die Abgabe oder den Inhalt<br />
des Angebots der Vermögensanlage<br />
aber wesentlich beeinflusst<br />
haben, gibt es nicht (§ 12 Abs. 4<br />
VermVerkProspV i.V.m. 12 Abs. 1<br />
und 2 VermVerkProspV).<br />
E. Angaben über die Geschäftstätigkeit<br />
des Emittenten (§ 8 Verm-<br />
VerkProspV)<br />
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VermVerkProspV<br />
Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche<br />
des Emittenten.<br />
Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche<br />
des Emittenten sind durch<br />
§ 1 des Gesellschaftsvertrages festgelegt.<br />
Danach umfasst der Tätigkeitsbereich<br />
des Emittenten den<br />
Erwerb von bebauten und unbebauten<br />
Grundstücken und grundstücksgleichen<br />
Rechten, die Bebauung<br />
von Grundstücken durch Inanspruchnahme<br />
Dritter, die Vermietung,<br />
Verpachtung und Verwaltung<br />
von Grundstücken, die<br />
Veräußerung von Grundstücken im<br />
Rahmen der Vermögensverwaltung<br />
sowie die Beteiligungen an Gesellschaften,<br />
die einen vergleichbaren<br />
Unternehmensgegenstand haben,<br />
insbesondere als Kommandit<strong>ist</strong>in<br />
an der S&P Objekte Süddeutschland<br />
8 GmbH & Co.<br />
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VermVerkProspV<br />
Angaben über die Abhängigkeit<br />
des Emittenten von Patenten, Lizenzen,<br />
Verträgen oder neuen<br />
Herstellungsverfahren, wenn sie<br />
von wesentlicher Bedeutung für<br />
die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage<br />
des Emittenten sind.<br />
Der Emittent <strong>ist</strong> nicht von Patenten,<br />
Lizenzen oder neuen Herstellungsverfahren<br />
abhängig, die von<br />
wesentlicher Bedeutung für die<br />
Geschäftstätigkeit oder Ertragslage<br />
des Emittenten sind. Dagegen<br />
besteht jeweils eine Abhängigkeit<br />
von den Kaufverträgen und Mietverträgen<br />
/ Gestattungsverträgen,<br />
die die Objektgesellschaft bezüglich<br />
ihrer Investitionsprojekte abgeschlossen<br />
hat (die Verträge sind auf<br />
den Seiten 128 – 201 dargestellt),<br />
sowie von den Finanzierungsverträgen<br />
des Emittenten bzw. der Objektgesellschaft<br />
(der Inhalt der Verträge<br />
<strong>ist</strong> auf den Seiten 95 f. dargestellt),<br />
da diese jeweils von wesentlicher<br />
Bedeutung für die Geschäftstätigkeit<br />
und die Ertragslage des<br />
Emittenten sind. Die Kaufverträge<br />
und Mietverträge/Gestattungsverträge<br />
sind von wesentlicher Bedeutung,<br />
da bei einer Le<strong>ist</strong>ungsstörung<br />
der Emittent keine oder geringere<br />
Einnahmen als dargestellt erzielen<br />
wird. Ohne die Finanzierungsverträge<br />
könnte der Investitionsplan<br />
des Emittenten nicht durchgeführt<br />
werden.<br />
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 VermVerkProspV<br />
Gerichts- oder Schiedsverfahren,<br />
die einen wesentlichen Einfluss<br />
auf die wirtschaftliche Lage des<br />
Emittenten haben können.<br />
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