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neben dürfen die Listendaten verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n für die geschäftliche Werbung<br />
zwischen Unternehmen, Spen<strong>de</strong>nwerbung,<br />
<strong>de</strong>r transparenten Übermittlung,<br />
das heißt, Listendaten dürfen an Dritte<br />
übermittelt wer<strong>de</strong>n. Wichtig ist, dass<br />
zwei Jahre lang festzuhalten ist, an wen<br />
die Daten weitergegeben wur<strong>de</strong>n und<br />
von wem <strong>de</strong>r Bezieher die Daten erhalten<br />
hat. Dabei ist in <strong>de</strong>m Werbeanschreiben<br />
darauf hinzuweisen, wer die Daten erstmals<br />
erhoben hat. Gleichzeitig dürfen die<br />
Listendaten auch für eine transparente<br />
Nutzung verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, das heißt,<br />
<strong>de</strong>r Listendatenbesitzer darf als Empfehlen<strong>de</strong>r<br />
Prospekte für jemand an<strong>de</strong>ren versen<strong>de</strong>n.<br />
Übermittlungswege<br />
<strong>de</strong>r Werbung<br />
Ist eine Werbemaßnahme nach <strong>de</strong>n<br />
BDSG zulässig, be<strong>de</strong>utet dies nicht<br />
gleichzeitig eine Vereinbarkeit mit <strong>de</strong>m<br />
Gesetz gegen <strong>de</strong>n unlauteren Wettbewerb<br />
(UWG), das unter an<strong>de</strong>rem die<br />
Übermittlungswege <strong>de</strong>r Werbebotschaft<br />
behan<strong>de</strong>lt. Die Werbung per<br />
Post mittels Brief, Prospekt, Kataloge<br />
ist grundsätzlich zulässig. Denn die damit<br />
verbun<strong>de</strong>ne Beeinträchtigung <strong>de</strong>r<br />
Privatsphäre ist nicht so gravierend und<br />
höherrangig zu bewerten als das Interesse<br />
<strong>de</strong>r Werbewirtschaft. Ausgenommen,<br />
wenn <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> das erkennbar<br />
nicht wünscht, beispielsweise durch<br />
einen Sperrvermerk „Bitte keine Werbung“.<br />
Wen<strong>de</strong>t sich ein Kun<strong>de</strong> direkt<br />
an <strong>de</strong>n Betrieb, kann ihm <strong>de</strong>r Eintrag in<br />
die so genannte Robinsonliste angeboten<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Werbung per E-Mail,<br />
SMS und Fax bedarf <strong>de</strong>r vorherigen<br />
ausdrücklichen Einwilligung, allerdings<br />
nicht im Rahmen einer laufen<strong>de</strong>n Geschäftsbeziehung.<br />
Ansonsten ist <strong>de</strong>r<br />
Erhalt einer einzelnen unverlangten<br />
Werbe-Mail eine Belästigung.<br />
Bei <strong>de</strong>r Werbung per Telefon gegenüber<br />
Verbrauchern ist prinzipiell eine<br />
Einwilligungserklärung erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Ohne Einwilligung ist diese Werbung<br />
unzulässig und wettbewerbswidrig<br />
auch gegenüber Bestandskun<strong>de</strong>n. Dies<br />
gilt auch für Anrufe, die einen Finanzierungs-<br />
und Leasingauslauf betreffen,<br />
<strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> an die Hauptuntersuchung<br />
o<strong>de</strong>r eine Inspektion erinnert wer<strong>de</strong>n<br />
soll o<strong>de</strong>r auch wenn in Erfahrung gebracht<br />
wer<strong>de</strong>n soll, ob nach einer Reparaturmaßnahme<br />
<strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r<br />
Leistung <strong>de</strong>s Kfz-Betriebs zufrie<strong>de</strong>n ist.<br />
Für die Werbung per Telefon gegenüber<br />
Unternehmen genügt die mutmaßliche<br />
Einwilligung. Erfor<strong>de</strong>rlich ist in je<strong>de</strong>m<br />
Fall, dass ein ausreichend großes Interesse<br />
<strong>de</strong>s anzurufen<strong>de</strong>n Gewerbetreiben<strong>de</strong>n<br />
die Annahme rechtfertigt, er<br />
wer<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Anruf erwarten o<strong>de</strong>r ihn zumin<strong>de</strong>st<br />
positiv gegenüberstehen.<br />
Einwilligungserklärung<br />
Wettbewerbsrechtlich ist eine Einwilligung<br />
in nahezu allen Fällen <strong>de</strong>r Werbeansprache<br />
erfor<strong>de</strong>rlich. Sie muss sowohl<br />
<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s BDSG wie auch<br />
<strong>de</strong>nen <strong>de</strong>s UWG genügen. Sie bedarf<br />
grundsätzlich <strong>de</strong>r Schriftform, muss<br />
transparent und je<strong>de</strong>rzeit wi<strong>de</strong>rrufbar<br />
sein. Eine mündlich erteilte Einwilligung<br />
ist zu bestätigen und die Einwilligungserklärung<br />
bedarf <strong>de</strong>r Hervorhebung<br />
durch die Schriftgröße o<strong>de</strong>r einen Rahmen.<br />
Daneben muss sie klar und verständlich<br />
und die Werbeinhalte müssen<br />
<strong>de</strong>utlich sein. Aufgrund eines bestehen<strong>de</strong>n<br />
gesetzlichen Kopplungsverbotes<br />
darf <strong>de</strong>r Abschluss eines Vertrages nicht<br />
abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n von einer<br />
Einwilligungserklärung, wie es immer<br />
wie<strong>de</strong>r vorkommt. Eine elektronisch<br />
abgegebene Einwilligungserklärung,<br />
beispielsweise über die Homepage, ist<br />
zu protokollieren und muss je<strong>de</strong>rzeit abrufbar<br />
und wi<strong>de</strong>rrufbar sein.<br />
Eine vom Kun<strong>de</strong>n erteilte Einwilligungserklärung<br />
ist vom Grundsatz her<br />
bis zu einem Wi<strong>de</strong>rruf gültig. Empfohlen<br />
wird allerdings, nach Ablauf <strong>de</strong>r<br />
Gewährleistungsfrist, die Einwilligungserklärung<br />
zu erneuern. Aufgrund eines<br />
Urteils <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs (BGH)<br />
sind in einer Einwilligungserklärung bereits<br />
angekreuzte Kästen mit <strong>de</strong>m Text<br />
„Ja, ich möchte Werbung erhalten“ unzulässig.<br />
Datenschutzbeauftragter<br />
Ein Datenschutzbeauftragter ist zu bestellen,<br />
wenn mehr als neun Personen,<br />
und nicht Angestellte, in einem Unternehmen<br />
mit <strong>de</strong>r automatisierten<br />
Verarbeitung von personenbezogenen<br />
Daten zu tun haben. Man kann davon<br />
ausgehen, dass je<strong>de</strong>s Autohaus einen<br />
Datenschutzbeauftragten benötigt.<br />
Besteht keine Verpflichtung zur Bestellung<br />
eines Beauftragten für <strong>de</strong>n<br />
Datenschutz, hat <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>s Unternehmens<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Betriebs die Erfüllung<br />
<strong>de</strong>r Aufgaben in an<strong>de</strong>rer Weise<br />
sicherzustellen. Neben <strong>de</strong>r Aufgabe<br />
<strong>de</strong>r Selbstkontrolle im Unternehmen<br />
hat er auch auf die Einhaltung <strong>de</strong>s Datenschutzrechtes<br />
hinzuwirken. Zu<strong>de</strong>m<br />
berät er die Geschäftsführung und die<br />
Mitarbeiter. Er unterliegt <strong>de</strong>r Schweigepflicht<br />
und stellt das öffentliche<br />
Verfahrensverzeichnis auf Antrag je<strong>de</strong>rmann<br />
zur Verfügung. Zu<strong>de</strong>m ist er<br />
in Projekte einzubeziehen und rechtzeitig<br />
über Vorhaben <strong>de</strong>r automatisierten<br />
Verarbeitung personenbezogener Daten<br />
zu unterrichten.<br />
Der Datenschutzbeauftragte muss<br />
bereits zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Bestellung<br />
die erfor<strong>de</strong>rliche Fachkun<strong>de</strong> und Zuverlässigkeit<br />
besitzen. Darüber hinaus<br />
sollte er über organisatorische und pädagogische<br />
Fähigkeiten verfügen. Der<br />
Datenschutzbeauftragte darf we<strong>de</strong>r<br />
zur Geschäftsleitung noch zum leiten<strong>de</strong>n<br />
Personal gehören. Die möglichen<br />
Folgen bei Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten<br />
sind im BDSG<br />
geregelt. Wird ein Beauftragter für <strong>de</strong>n<br />
Datenschutz nicht in <strong>de</strong>r vorgeschriebenen<br />
Weise o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig bestellt,<br />
so kann dies durch die Aufsichtbehör<strong>de</strong><br />
mit einem Bußgeld von bis zu<br />
50.000 Euro geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Bei Verstößen<br />
drohen Sanktionen<br />
Die von <strong>de</strong>r Datenschutz-Behör<strong>de</strong> mit<br />
<strong>de</strong>r Kontrolle beauftragten Personen<br />
sind befugt, während <strong>de</strong>r Betriebsund<br />
Geschäftszeiten Grundstücke und<br />
Geschäftsräume zu betreten und dort<br />
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.<br />
Die Aufsichtbehör<strong>de</strong> für<br />
<strong>de</strong>n Datenschutz kann geschäftliche<br />
Unterlagen, insbeson<strong>de</strong>re das „Öffentliche<br />
Verfahrensverzeichnis“ sowie die<br />
gespeicherten personenbezogenen<br />
Daten und die Datenverarbeitungsprogramme<br />
einsehen. Der Auskunftspflichtige<br />
hat diese Maßnahmen zu<br />
dul<strong>de</strong>n. Zur Gewährleistung <strong>de</strong>r Einhaltung<br />
<strong>de</strong>r Gesetze und Vorschriften<br />
über <strong>de</strong>n Datenschutz kann die Aufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
Maßnahmen zur Beseitigung<br />
festgestellter Verstöße bei <strong>de</strong>r<br />
Erhebung, Verarbeitung o<strong>de</strong>r Nutzung<br />
personenbezogener Daten o<strong>de</strong>r technischer<br />
o<strong>de</strong>r organisatorischer Mängel<br />
anordnen. Die Aufsichtsbehör<strong>de</strong> kann<br />
die Abberufung <strong>de</strong>s Beauftragten für<br />
<strong>de</strong>n Datenschutz verlangen, wenn er<br />
die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Fachkun<strong>de</strong> und Zuverlässigkeit<br />
nicht besitzt. Bei Organisationsverstößen<br />
in Betrieben können Bußgel<strong>de</strong>r von<br />
bis zu 50.000 Euro erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />
Liegt eine rechtswidrige Datenverarbeitung<br />
vor, sind Bußgel<strong>de</strong>r von bis<br />
zu 300.000 Euro möglich. Zu<strong>de</strong>m gibt<br />
es einen eigenen Straftatbestand und<br />
Scha<strong>de</strong>nstatbestand. Daneben gibt es<br />
noch Auflagen durch die Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n.<br />
Aber auch das Gesetz gegen<br />
<strong>de</strong>n unlauteren Wettbewerb sieht ein<br />
Bußgeld vor von bis zu 50.000 Euro wegen<br />
unzulässiger Telefonakquisition.<br />
Hans Rosarius<br />
amz - auto | motor | zubehör Nr. 6-2013 79