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neben dürfen die Listendaten verwen<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n für die geschäftliche Werbung<br />

zwischen Unternehmen, Spen<strong>de</strong>nwerbung,<br />

<strong>de</strong>r transparenten Übermittlung,<br />

das heißt, Listendaten dürfen an Dritte<br />

übermittelt wer<strong>de</strong>n. Wichtig ist, dass<br />

zwei Jahre lang festzuhalten ist, an wen<br />

die Daten weitergegeben wur<strong>de</strong>n und<br />

von wem <strong>de</strong>r Bezieher die Daten erhalten<br />

hat. Dabei ist in <strong>de</strong>m Werbeanschreiben<br />

darauf hinzuweisen, wer die Daten erstmals<br />

erhoben hat. Gleichzeitig dürfen die<br />

Listendaten auch für eine transparente<br />

Nutzung verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, das heißt,<br />

<strong>de</strong>r Listendatenbesitzer darf als Empfehlen<strong>de</strong>r<br />

Prospekte für jemand an<strong>de</strong>ren versen<strong>de</strong>n.<br />

Übermittlungswege<br />

<strong>de</strong>r Werbung<br />

Ist eine Werbemaßnahme nach <strong>de</strong>n<br />

BDSG zulässig, be<strong>de</strong>utet dies nicht<br />

gleichzeitig eine Vereinbarkeit mit <strong>de</strong>m<br />

Gesetz gegen <strong>de</strong>n unlauteren Wettbewerb<br />

(UWG), das unter an<strong>de</strong>rem die<br />

Übermittlungswege <strong>de</strong>r Werbebotschaft<br />

behan<strong>de</strong>lt. Die Werbung per<br />

Post mittels Brief, Prospekt, Kataloge<br />

ist grundsätzlich zulässig. Denn die damit<br />

verbun<strong>de</strong>ne Beeinträchtigung <strong>de</strong>r<br />

Privatsphäre ist nicht so gravierend und<br />

höherrangig zu bewerten als das Interesse<br />

<strong>de</strong>r Werbewirtschaft. Ausgenommen,<br />

wenn <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> das erkennbar<br />

nicht wünscht, beispielsweise durch<br />

einen Sperrvermerk „Bitte keine Werbung“.<br />

Wen<strong>de</strong>t sich ein Kun<strong>de</strong> direkt<br />

an <strong>de</strong>n Betrieb, kann ihm <strong>de</strong>r Eintrag in<br />

die so genannte Robinsonliste angeboten<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Werbung per E-Mail,<br />

SMS und Fax bedarf <strong>de</strong>r vorherigen<br />

ausdrücklichen Einwilligung, allerdings<br />

nicht im Rahmen einer laufen<strong>de</strong>n Geschäftsbeziehung.<br />

Ansonsten ist <strong>de</strong>r<br />

Erhalt einer einzelnen unverlangten<br />

Werbe-Mail eine Belästigung.<br />

Bei <strong>de</strong>r Werbung per Telefon gegenüber<br />

Verbrauchern ist prinzipiell eine<br />

Einwilligungserklärung erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Ohne Einwilligung ist diese Werbung<br />

unzulässig und wettbewerbswidrig<br />

auch gegenüber Bestandskun<strong>de</strong>n. Dies<br />

gilt auch für Anrufe, die einen Finanzierungs-<br />

und Leasingauslauf betreffen,<br />

<strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> an die Hauptuntersuchung<br />

o<strong>de</strong>r eine Inspektion erinnert wer<strong>de</strong>n<br />

soll o<strong>de</strong>r auch wenn in Erfahrung gebracht<br />

wer<strong>de</strong>n soll, ob nach einer Reparaturmaßnahme<br />

<strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> mit <strong>de</strong>r<br />

Leistung <strong>de</strong>s Kfz-Betriebs zufrie<strong>de</strong>n ist.<br />

Für die Werbung per Telefon gegenüber<br />

Unternehmen genügt die mutmaßliche<br />

Einwilligung. Erfor<strong>de</strong>rlich ist in je<strong>de</strong>m<br />

Fall, dass ein ausreichend großes Interesse<br />

<strong>de</strong>s anzurufen<strong>de</strong>n Gewerbetreiben<strong>de</strong>n<br />

die Annahme rechtfertigt, er<br />

wer<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Anruf erwarten o<strong>de</strong>r ihn zumin<strong>de</strong>st<br />

positiv gegenüberstehen.<br />

Einwilligungserklärung<br />

Wettbewerbsrechtlich ist eine Einwilligung<br />

in nahezu allen Fällen <strong>de</strong>r Werbeansprache<br />

erfor<strong>de</strong>rlich. Sie muss sowohl<br />

<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s BDSG wie auch<br />

<strong>de</strong>nen <strong>de</strong>s UWG genügen. Sie bedarf<br />

grundsätzlich <strong>de</strong>r Schriftform, muss<br />

transparent und je<strong>de</strong>rzeit wi<strong>de</strong>rrufbar<br />

sein. Eine mündlich erteilte Einwilligung<br />

ist zu bestätigen und die Einwilligungserklärung<br />

bedarf <strong>de</strong>r Hervorhebung<br />

durch die Schriftgröße o<strong>de</strong>r einen Rahmen.<br />

Daneben muss sie klar und verständlich<br />

und die Werbeinhalte müssen<br />

<strong>de</strong>utlich sein. Aufgrund eines bestehen<strong>de</strong>n<br />

gesetzlichen Kopplungsverbotes<br />

darf <strong>de</strong>r Abschluss eines Vertrages nicht<br />

abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n von einer<br />

Einwilligungserklärung, wie es immer<br />

wie<strong>de</strong>r vorkommt. Eine elektronisch<br />

abgegebene Einwilligungserklärung,<br />

beispielsweise über die Homepage, ist<br />

zu protokollieren und muss je<strong>de</strong>rzeit abrufbar<br />

und wi<strong>de</strong>rrufbar sein.<br />

Eine vom Kun<strong>de</strong>n erteilte Einwilligungserklärung<br />

ist vom Grundsatz her<br />

bis zu einem Wi<strong>de</strong>rruf gültig. Empfohlen<br />

wird allerdings, nach Ablauf <strong>de</strong>r<br />

Gewährleistungsfrist, die Einwilligungserklärung<br />

zu erneuern. Aufgrund eines<br />

Urteils <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs (BGH)<br />

sind in einer Einwilligungserklärung bereits<br />

angekreuzte Kästen mit <strong>de</strong>m Text<br />

„Ja, ich möchte Werbung erhalten“ unzulässig.<br />

Datenschutzbeauftragter<br />

Ein Datenschutzbeauftragter ist zu bestellen,<br />

wenn mehr als neun Personen,<br />

und nicht Angestellte, in einem Unternehmen<br />

mit <strong>de</strong>r automatisierten<br />

Verarbeitung von personenbezogenen<br />

Daten zu tun haben. Man kann davon<br />

ausgehen, dass je<strong>de</strong>s Autohaus einen<br />

Datenschutzbeauftragten benötigt.<br />

Besteht keine Verpflichtung zur Bestellung<br />

eines Beauftragten für <strong>de</strong>n<br />

Datenschutz, hat <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Betriebs die Erfüllung<br />

<strong>de</strong>r Aufgaben in an<strong>de</strong>rer Weise<br />

sicherzustellen. Neben <strong>de</strong>r Aufgabe<br />

<strong>de</strong>r Selbstkontrolle im Unternehmen<br />

hat er auch auf die Einhaltung <strong>de</strong>s Datenschutzrechtes<br />

hinzuwirken. Zu<strong>de</strong>m<br />

berät er die Geschäftsführung und die<br />

Mitarbeiter. Er unterliegt <strong>de</strong>r Schweigepflicht<br />

und stellt das öffentliche<br />

Verfahrensverzeichnis auf Antrag je<strong>de</strong>rmann<br />

zur Verfügung. Zu<strong>de</strong>m ist er<br />

in Projekte einzubeziehen und rechtzeitig<br />

über Vorhaben <strong>de</strong>r automatisierten<br />

Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

zu unterrichten.<br />

Der Datenschutzbeauftragte muss<br />

bereits zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Bestellung<br />

die erfor<strong>de</strong>rliche Fachkun<strong>de</strong> und Zuverlässigkeit<br />

besitzen. Darüber hinaus<br />

sollte er über organisatorische und pädagogische<br />

Fähigkeiten verfügen. Der<br />

Datenschutzbeauftragte darf we<strong>de</strong>r<br />

zur Geschäftsleitung noch zum leiten<strong>de</strong>n<br />

Personal gehören. Die möglichen<br />

Folgen bei Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten<br />

sind im BDSG<br />

geregelt. Wird ein Beauftragter für <strong>de</strong>n<br />

Datenschutz nicht in <strong>de</strong>r vorgeschriebenen<br />

Weise o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitig bestellt,<br />

so kann dies durch die Aufsichtbehör<strong>de</strong><br />

mit einem Bußgeld von bis zu<br />

50.000 Euro geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Bei Verstößen<br />

drohen Sanktionen<br />

Die von <strong>de</strong>r Datenschutz-Behör<strong>de</strong> mit<br />

<strong>de</strong>r Kontrolle beauftragten Personen<br />

sind befugt, während <strong>de</strong>r Betriebsund<br />

Geschäftszeiten Grundstücke und<br />

Geschäftsräume zu betreten und dort<br />

Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.<br />

Die Aufsichtbehör<strong>de</strong> für<br />

<strong>de</strong>n Datenschutz kann geschäftliche<br />

Unterlagen, insbeson<strong>de</strong>re das „Öffentliche<br />

Verfahrensverzeichnis“ sowie die<br />

gespeicherten personenbezogenen<br />

Daten und die Datenverarbeitungsprogramme<br />

einsehen. Der Auskunftspflichtige<br />

hat diese Maßnahmen zu<br />

dul<strong>de</strong>n. Zur Gewährleistung <strong>de</strong>r Einhaltung<br />

<strong>de</strong>r Gesetze und Vorschriften<br />

über <strong>de</strong>n Datenschutz kann die Aufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

Maßnahmen zur Beseitigung<br />

festgestellter Verstöße bei <strong>de</strong>r<br />

Erhebung, Verarbeitung o<strong>de</strong>r Nutzung<br />

personenbezogener Daten o<strong>de</strong>r technischer<br />

o<strong>de</strong>r organisatorischer Mängel<br />

anordnen. Die Aufsichtsbehör<strong>de</strong> kann<br />

die Abberufung <strong>de</strong>s Beauftragten für<br />

<strong>de</strong>n Datenschutz verlangen, wenn er<br />

die zur Erfüllung seiner Aufgaben erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Fachkun<strong>de</strong> und Zuverlässigkeit<br />

nicht besitzt. Bei Organisationsverstößen<br />

in Betrieben können Bußgel<strong>de</strong>r von<br />

bis zu 50.000 Euro erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />

Liegt eine rechtswidrige Datenverarbeitung<br />

vor, sind Bußgel<strong>de</strong>r von bis<br />

zu 300.000 Euro möglich. Zu<strong>de</strong>m gibt<br />

es einen eigenen Straftatbestand und<br />

Scha<strong>de</strong>nstatbestand. Daneben gibt es<br />

noch Auflagen durch die Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n.<br />

Aber auch das Gesetz gegen<br />

<strong>de</strong>n unlauteren Wettbewerb sieht ein<br />

Bußgeld vor von bis zu 50.000 Euro wegen<br />

unzulässiger Telefonakquisition.<br />

Hans Rosarius<br />

amz - auto | motor | zubehör Nr. 6-2013 79

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