11.02.2014 Aufrufe

Orthopädie und Unfallchirurgie - Deutsche Gesellschaft für ...

Orthopädie und Unfallchirurgie - Deutsche Gesellschaft für ...

Orthopädie und Unfallchirurgie - Deutsche Gesellschaft für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Recht <strong>und</strong> Wirtschaft<br />

Gesetzgeber ausdrücklich klarstellt, dass<br />

Vertragsärzte, die unzulässige Zuwendungen<br />

fordern oder annehmen oder<br />

Versicherte zur Inanspruchnahme einer<br />

privatärztlichen Versorgung anstelle der<br />

ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung von sich aus<br />

drängen, gegen ihre vertragsärztlichen<br />

Pflichten verstoßen. Verstöße gegen<br />

diese Vorschriften können disziplinarrechtlich<br />

geahndet werden <strong>und</strong> bis zum<br />

Verlust der Zulassung <strong>und</strong> Approbation<br />

führen.<br />

Letztlich hat auch der BGH in seiner Entscheidung<br />

abschließend betont, dass er<br />

lediglich zu entscheiden gehabt habe,<br />

ob korruptives Verhalten von Vertragsärzten<br />

<strong>und</strong> Mitarbeitern von Pharmaunternehmen<br />

nach dem derzeit geltenden<br />

Strafrecht strafbar sei. Über die Frage,<br />

ob dieses Verhalten rechtspolitisch generell<br />

strafwürdig sei <strong>und</strong> es daher der<br />

Schaffung neuer strafrechtliche Regelungen<br />

bedürfe, müsse der Gesetzgeber<br />

befinden. Ob dieser neue Straftatbestände<br />

schaffen wird, die neben der berufsrechtlichen<br />

<strong>und</strong> vertragsarztrechtlichen<br />

auch eine strafrechtliche Ahndung dieses<br />

Verhaltens ermöglichen, bleibt abzuwarten.<br />

Die Gr<strong>und</strong>satzentscheidung des BGH<br />

betrifft schließlich nur die niedergelassenen,<br />

freiberuflich in eigener Praxis<br />

tätigen Ärzte. Angestellte <strong>und</strong> verbeamtete<br />

Ärzte in Kliniken <strong>und</strong> Krankenhäusern<br />

öffentlicher, kirchlicher oder privater<br />

Träger sowie angestellte Ärzte bei<br />

anderen niedergelassenen Ärzten oder<br />

bei MVZ unterlagen schon immer den<br />

Straftatbeständen der Bestechlichkeit<br />

<strong>und</strong> Bestechung im geschäftlichen Verkehr.<br />

Dr. Albrecht Wienke<br />

Anna Stenger, LL.M.<br />

Dr. Albrecht Wienke<br />

ist Fachanwalt für<br />

Medizinrecht in Köln.<br />

Kontakt: AWienke@<br />

Kanzlei-WBK.de<br />

Anna Stenger, LL.M.,<br />

ist Fachanwältin für<br />

Medizinrecht in Köln.<br />

GESETZESÄNDERUNG<br />

Honorarärzte ab 2013 legalisiert<br />

Seit Mai 2012 war bekannt, dass der Gesetzgeber eine Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes plant<br />

<strong>und</strong> damit die stationäre Tätigkeit von Honorarärzten legalisieren will. Diese Absichten sind nun durch entsprechende<br />

positive Beschlüsse des B<strong>und</strong>estags <strong>und</strong> des B<strong>und</strong>esrats umgesetzt worden.<br />

Zukünftig können voll- <strong>und</strong> teilstationäre<br />

Krankenhausleistungen auch durch<br />

nicht fest angestellte Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte<br />

erbracht werden. Dabei hat das Krankenhaus<br />

sicherzustellen – so der Wortlaut<br />

der Neuregelung weiter –, dass die nicht<br />

im Krankenhaus fest angestellten Ärztinnen<br />

<strong>und</strong> Ärzte für ihre Tätigkeit im Krankenhaus<br />

die gleichen Anforderungen<br />

erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus<br />

angestellte Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte<br />

gelten. Damit soll gewährleistet werden,<br />

dass Honorarärzte die fachlichen Anforderungen<br />

<strong>und</strong> Nachweispflichten in dem<br />

Umfang erfüllen, wie sie auch für das<br />

ärztliche Krankenhauspersonal bestehen.<br />

Diese Sicherstellung erstreckt sich zum<br />

Beispiel auf die Facharztqualifikation<br />

für den jeweiligen Tätigkeitsbereich, das<br />

Vorliegen von Fortbildungszertifikaten<br />

der Ärztekammern, die Durchführung<br />

einer Einweisung gemäß Medizinprodukte-Betreiberverordnung,<br />

die stetige<br />

Teilnahme an Einrichtungen des Risikomanagements<br />

(beispielsweise CIRS),<br />

Kenntnisse der Standard- sowie der Notfallabläufe<br />

<strong>und</strong> Kenntnisse von internen<br />

Dienstanweisungen etc.<br />

Der Gesetzgeber weist im Übrigen in<br />

der Begründung zu den Neuregelungen<br />

darauf hin, dass die Durchführung <strong>und</strong><br />

Vergütung von allgemeinen Krankenhausleistungen<br />

nicht vom Status des<br />

ärztlichen Personals im Krankenhaus<br />

(Beamten- oder Angestelltenverhältnis<br />

oder sonstige Vertragsbeziehung) abhängen<br />

dürfe. Die gesetzlichen Vorgaben<br />

für Krankenhäuser, jederzeit verfügbares<br />

ärztliches Personal vorzuhalten, seien<br />

statusneutral; es sei daher nicht geboten,<br />

allgemeine Krankenhausleistungen<br />

nur durch fest angestellte Ärztinnen <strong>und</strong><br />

Ärzte erbringen zu lassen. Hinzu komme,<br />

dass die Versorgungsrealität, insbesondere<br />

in strukturell benachteiligten Räumen<br />

von Flächenländern, flexible Möglichkeiten<br />

der Zusammenarbeit von Krankenhäusern<br />

mit niedergelassenen Ärzten<br />

erfordere, um eine ordnungsgemäße Patientenversorgung<br />

sicherzustellen.<br />

Die Neuregelungen beinhalten eine längst<br />

überfällige gesetzliche Klarstellung einer<br />

bislang rechtlich sehr strittigen Situation.<br />

Honorarärzte treten gleichzeitig aus einer<br />

rechtlichen Grauzone heraus <strong>und</strong> unterliegen<br />

in Bezug auf Kooperationen mit<br />

Krankenhäusern zukünftig nicht mehr<br />

den mancherorts vorschnell geäußerten<br />

Korruptionsvorwürfen. Die gesetzlichen<br />

Neuregelungen führen zu einem hohen<br />

Maß an Rechtssicherheit bei Kooperationen<br />

ambulanter <strong>und</strong> stationärer Leistungsbereiche.<br />

Die Neuregelungen treten<br />

am 1. Januar 2013 in Kraft.<br />

Dr. Albrecht Wienke<br />

Fachanwalt für Medizinrecht<br />

Orthopädie <strong>und</strong> <strong>Unfallchirurgie</strong> Mitteilungen <strong>und</strong> Nachrichten | August 2012<br />

413

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!