Orthopädie und Unfallchirurgie - Deutsche Gesellschaft für ...
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Recht <strong>und</strong> Wirtschaft<br />
Gesetzgeber ausdrücklich klarstellt, dass<br />
Vertragsärzte, die unzulässige Zuwendungen<br />
fordern oder annehmen oder<br />
Versicherte zur Inanspruchnahme einer<br />
privatärztlichen Versorgung anstelle der<br />
ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung von sich aus<br />
drängen, gegen ihre vertragsärztlichen<br />
Pflichten verstoßen. Verstöße gegen<br />
diese Vorschriften können disziplinarrechtlich<br />
geahndet werden <strong>und</strong> bis zum<br />
Verlust der Zulassung <strong>und</strong> Approbation<br />
führen.<br />
Letztlich hat auch der BGH in seiner Entscheidung<br />
abschließend betont, dass er<br />
lediglich zu entscheiden gehabt habe,<br />
ob korruptives Verhalten von Vertragsärzten<br />
<strong>und</strong> Mitarbeitern von Pharmaunternehmen<br />
nach dem derzeit geltenden<br />
Strafrecht strafbar sei. Über die Frage,<br />
ob dieses Verhalten rechtspolitisch generell<br />
strafwürdig sei <strong>und</strong> es daher der<br />
Schaffung neuer strafrechtliche Regelungen<br />
bedürfe, müsse der Gesetzgeber<br />
befinden. Ob dieser neue Straftatbestände<br />
schaffen wird, die neben der berufsrechtlichen<br />
<strong>und</strong> vertragsarztrechtlichen<br />
auch eine strafrechtliche Ahndung dieses<br />
Verhaltens ermöglichen, bleibt abzuwarten.<br />
Die Gr<strong>und</strong>satzentscheidung des BGH<br />
betrifft schließlich nur die niedergelassenen,<br />
freiberuflich in eigener Praxis<br />
tätigen Ärzte. Angestellte <strong>und</strong> verbeamtete<br />
Ärzte in Kliniken <strong>und</strong> Krankenhäusern<br />
öffentlicher, kirchlicher oder privater<br />
Träger sowie angestellte Ärzte bei<br />
anderen niedergelassenen Ärzten oder<br />
bei MVZ unterlagen schon immer den<br />
Straftatbeständen der Bestechlichkeit<br />
<strong>und</strong> Bestechung im geschäftlichen Verkehr.<br />
Dr. Albrecht Wienke<br />
Anna Stenger, LL.M.<br />
Dr. Albrecht Wienke<br />
ist Fachanwalt für<br />
Medizinrecht in Köln.<br />
Kontakt: AWienke@<br />
Kanzlei-WBK.de<br />
Anna Stenger, LL.M.,<br />
ist Fachanwältin für<br />
Medizinrecht in Köln.<br />
GESETZESÄNDERUNG<br />
Honorarärzte ab 2013 legalisiert<br />
Seit Mai 2012 war bekannt, dass der Gesetzgeber eine Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes plant<br />
<strong>und</strong> damit die stationäre Tätigkeit von Honorarärzten legalisieren will. Diese Absichten sind nun durch entsprechende<br />
positive Beschlüsse des B<strong>und</strong>estags <strong>und</strong> des B<strong>und</strong>esrats umgesetzt worden.<br />
Zukünftig können voll- <strong>und</strong> teilstationäre<br />
Krankenhausleistungen auch durch<br />
nicht fest angestellte Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte<br />
erbracht werden. Dabei hat das Krankenhaus<br />
sicherzustellen – so der Wortlaut<br />
der Neuregelung weiter –, dass die nicht<br />
im Krankenhaus fest angestellten Ärztinnen<br />
<strong>und</strong> Ärzte für ihre Tätigkeit im Krankenhaus<br />
die gleichen Anforderungen<br />
erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus<br />
angestellte Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte<br />
gelten. Damit soll gewährleistet werden,<br />
dass Honorarärzte die fachlichen Anforderungen<br />
<strong>und</strong> Nachweispflichten in dem<br />
Umfang erfüllen, wie sie auch für das<br />
ärztliche Krankenhauspersonal bestehen.<br />
Diese Sicherstellung erstreckt sich zum<br />
Beispiel auf die Facharztqualifikation<br />
für den jeweiligen Tätigkeitsbereich, das<br />
Vorliegen von Fortbildungszertifikaten<br />
der Ärztekammern, die Durchführung<br />
einer Einweisung gemäß Medizinprodukte-Betreiberverordnung,<br />
die stetige<br />
Teilnahme an Einrichtungen des Risikomanagements<br />
(beispielsweise CIRS),<br />
Kenntnisse der Standard- sowie der Notfallabläufe<br />
<strong>und</strong> Kenntnisse von internen<br />
Dienstanweisungen etc.<br />
Der Gesetzgeber weist im Übrigen in<br />
der Begründung zu den Neuregelungen<br />
darauf hin, dass die Durchführung <strong>und</strong><br />
Vergütung von allgemeinen Krankenhausleistungen<br />
nicht vom Status des<br />
ärztlichen Personals im Krankenhaus<br />
(Beamten- oder Angestelltenverhältnis<br />
oder sonstige Vertragsbeziehung) abhängen<br />
dürfe. Die gesetzlichen Vorgaben<br />
für Krankenhäuser, jederzeit verfügbares<br />
ärztliches Personal vorzuhalten, seien<br />
statusneutral; es sei daher nicht geboten,<br />
allgemeine Krankenhausleistungen<br />
nur durch fest angestellte Ärztinnen <strong>und</strong><br />
Ärzte erbringen zu lassen. Hinzu komme,<br />
dass die Versorgungsrealität, insbesondere<br />
in strukturell benachteiligten Räumen<br />
von Flächenländern, flexible Möglichkeiten<br />
der Zusammenarbeit von Krankenhäusern<br />
mit niedergelassenen Ärzten<br />
erfordere, um eine ordnungsgemäße Patientenversorgung<br />
sicherzustellen.<br />
Die Neuregelungen beinhalten eine längst<br />
überfällige gesetzliche Klarstellung einer<br />
bislang rechtlich sehr strittigen Situation.<br />
Honorarärzte treten gleichzeitig aus einer<br />
rechtlichen Grauzone heraus <strong>und</strong> unterliegen<br />
in Bezug auf Kooperationen mit<br />
Krankenhäusern zukünftig nicht mehr<br />
den mancherorts vorschnell geäußerten<br />
Korruptionsvorwürfen. Die gesetzlichen<br />
Neuregelungen führen zu einem hohen<br />
Maß an Rechtssicherheit bei Kooperationen<br />
ambulanter <strong>und</strong> stationärer Leistungsbereiche.<br />
Die Neuregelungen treten<br />
am 1. Januar 2013 in Kraft.<br />
Dr. Albrecht Wienke<br />
Fachanwalt für Medizinrecht<br />
Orthopädie <strong>und</strong> <strong>Unfallchirurgie</strong> Mitteilungen <strong>und</strong> Nachrichten | August 2012<br />
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