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PDF 8.8 MB - orden pour le mérite

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1969 eine Ergänzung der Satzung durch § 10 und am 29. Mai 1990<br />

eine Änderung der §§ 2 und 10 der Satzung.<br />

§ 1<br />

(1) Mitglieder des Ordens können nur Männer und Frauen werden,<br />

die durch weit verbreitete Anerkennung ihrer Verdienste in der Wissenschaft<br />

oder in der Kunst einen ausgezeichneten Namen erworben<br />

haben.<br />

(2) Sie tragen als Zeichen ihrer Mitgliedschaft den Orden Pour <strong>le</strong><br />

mérite für Wissenschaften und Künste in seiner historischen Form.<br />

Sie sind der Tradition des Ordens verpflichtet.<br />

(3) Die Stiftungsurkunde vom 31. Mai 1842 bestimmt die Form des<br />

Ordenszeichens wie folgt:<br />

»Der doppelt gekrönte Namenszug Friedrichs II. umgibt, viermal<br />

wiederholt, in Kreuzform ein rundes goldenes Schild, in dessen Mitte<br />

der Preußische Ad<strong>le</strong>r steht. Die Ordensdevise umgibt ringförmig,<br />

auf blau emailliertem Grund, das Ganze, die Namenszüge mit den<br />

Kronen verbindend. Das Ordenszeichen wird an einem schwarzen,<br />

mit Silber umränderten Band um den Hals getragen.«<br />

(4) Die Abzeichen sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Jedes Mitglied ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß nach seinem<br />

Tode sein Abzeichen unverzüglich dem Bundesministerium des<br />

Innern in Bonn zurückgegeben wird.<br />

§ 2<br />

(1) Die Mitglieder des Ordenskapitels müssen deutsche Staatsangehörige<br />

sein. Es können jedoch auch Angehörige anderer Staaten,<br />

die seit Jahren als Ge<strong>le</strong>hrte oder Künst<strong>le</strong>r in Deutschland <strong>le</strong>ben und<br />

wirken, zu Mitgliedern gewählt werden. Wenn Mitglieder deutscher<br />

Staatsangehörigkeit diese Staatsangehörigkeit verlieren oder wenn<br />

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