Dissertation GeiÃler - ProfNet
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wird, mit guten Gründen auch die Erlaubtheit bestimmter Verteidigungskriege<br />
angezweifelt werden kann. Bei einer ethischen Infragestellung<br />
selbst des Verteidigungskrieges ist dann aber auch der Angriffskrieg<br />
unter denselben Bedingungen sittlich nicht mehr diskutabel.''-^<br />
Sieht man einmal von den praktischen Schwierigkeiten einer Unterscheidung<br />
zwischen Angriffs- und Verteidigungskrieg ab und setzt man<br />
gedanklich eine ungerechte Angriffshandlung als gegeben voraus, so<br />
stellt sich die grundsätzliche Frage des Verteidigungsrechts. Eine Besinnung<br />
darauf ist umso notwendiger, je stärker die Modifizierung<br />
dieses Rechts heute betont wird. Erst von der allgemeinen Beantwortung<br />
dieser Frage wird man zu einer gerechten Beurteilung spezifischer<br />
Situationen gelangen.<br />
2. Das Verteidigungsrecht des Staates. ^<br />
Da aus der Natur des Menschen folgt, daß ihm bestimmte Güter zugeordnet<br />
sind und diese Zuordnung ihm erst eine seinem Wesen entsprechende<br />
Existenz ermöglicht, hat er einen Anspruch darauf,<br />
daß diese Zuordnung von anderen nicht angetastet wird, d.h. er hat<br />
Rechte. Solange diese von anderen Menschen beeinträchtigt werden<br />
können, müssen sie grundsätzlich erzwingbar sein.^1) Die Gewaltanwendung<br />
zum Schutze des Rechts wird daher auch von diesem<br />
selbst gefordert; anders würde es sich selbst aufgeben. 22 )<br />
19) Die völkerrechtliche Bewertung des Angriffskrieges ist nicht identisch<br />
mit seiner ethischen Beurteilung in der katholischen und reformatorischen<br />
Sittenlehre, die, wie Scheuner betont, auf die<br />
Lehre vom gerechten Krieg abstellt, so "Destent die Möglichkeit<br />
daß ein kriegerisches Unternehmen nicht als gerecht angesehen<br />
wenden kann, auch wenn völkerrechtliche Bedenken gegen<br />
es nach heutigem Recht nicht vorliegen. Man mag etwa an ein<br />
gewaltsames Vorgehen zur Aufrechterhaltung kolonialer Herrschaft<br />
gegen den Freiheitswillen einer Bevölkerung oder bürgerkriegs ähnliche<br />
Vorgänge denken." (Scheuner, Soldat, S. 265).<br />
20) Die Begründung folgt im wesentlichen der christlichen Naturrechts -<br />
lehre, speziell den Ausführungen Hirschmanns in Stimmen der<br />
Zeit, Juli 1958, S. 287: Kann atomare Verteidigung sittlich gegerechtfertigt<br />
sein?<br />
21) vgl.: Hirschmann, Johannes, Atomare Verteidigung, St. d.Z. ,<br />
Juli 1958, S. 287.<br />
22) Daß mit dem Schutz des Rechtes - durch Gewaltanwendung, also<br />
durch Macht gewährleistet - zugleich auch der Friede am wirksamsten<br />
gewahrt Bleibt, hat Fechner überzeugend dargelegt (Fechner,<br />
Erich, Gewaltanwendung und Gewaltüberwindung als Notwende im<br />
Recht, in: ZGesStW, Bd. 110, S. 13 ff. (26). Das Dilemma unserer