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Dissertation Geißler - ProfNet

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wird, mit guten Gründen auch die Erlaubtheit bestimmter Verteidigungskriege<br />

angezweifelt werden kann. Bei einer ethischen Infragestellung<br />

selbst des Verteidigungskrieges ist dann aber auch der Angriffskrieg<br />

unter denselben Bedingungen sittlich nicht mehr diskutabel.''-^<br />

Sieht man einmal von den praktischen Schwierigkeiten einer Unterscheidung<br />

zwischen Angriffs- und Verteidigungskrieg ab und setzt man<br />

gedanklich eine ungerechte Angriffshandlung als gegeben voraus, so<br />

stellt sich die grundsätzliche Frage des Verteidigungsrechts. Eine Besinnung<br />

darauf ist umso notwendiger, je stärker die Modifizierung<br />

dieses Rechts heute betont wird. Erst von der allgemeinen Beantwortung<br />

dieser Frage wird man zu einer gerechten Beurteilung spezifischer<br />

Situationen gelangen.<br />

2. Das Verteidigungsrecht des Staates. ^<br />

Da aus der Natur des Menschen folgt, daß ihm bestimmte Güter zugeordnet<br />

sind und diese Zuordnung ihm erst eine seinem Wesen entsprechende<br />

Existenz ermöglicht, hat er einen Anspruch darauf,<br />

daß diese Zuordnung von anderen nicht angetastet wird, d.h. er hat<br />

Rechte. Solange diese von anderen Menschen beeinträchtigt werden<br />

können, müssen sie grundsätzlich erzwingbar sein.^1) Die Gewaltanwendung<br />

zum Schutze des Rechts wird daher auch von diesem<br />

selbst gefordert; anders würde es sich selbst aufgeben. 22 )<br />

19) Die völkerrechtliche Bewertung des Angriffskrieges ist nicht identisch<br />

mit seiner ethischen Beurteilung in der katholischen und reformatorischen<br />

Sittenlehre, die, wie Scheuner betont, auf die<br />

Lehre vom gerechten Krieg abstellt, so "Destent die Möglichkeit<br />

daß ein kriegerisches Unternehmen nicht als gerecht angesehen<br />

wenden kann, auch wenn völkerrechtliche Bedenken gegen<br />

es nach heutigem Recht nicht vorliegen. Man mag etwa an ein<br />

gewaltsames Vorgehen zur Aufrechterhaltung kolonialer Herrschaft<br />

gegen den Freiheitswillen einer Bevölkerung oder bürgerkriegs ähnliche<br />

Vorgänge denken." (Scheuner, Soldat, S. 265).<br />

20) Die Begründung folgt im wesentlichen der christlichen Naturrechts -<br />

lehre, speziell den Ausführungen Hirschmanns in Stimmen der<br />

Zeit, Juli 1958, S. 287: Kann atomare Verteidigung sittlich gegerechtfertigt<br />

sein?<br />

21) vgl.: Hirschmann, Johannes, Atomare Verteidigung, St. d.Z. ,<br />

Juli 1958, S. 287.<br />

22) Daß mit dem Schutz des Rechtes - durch Gewaltanwendung, also<br />

durch Macht gewährleistet - zugleich auch der Friede am wirksamsten<br />

gewahrt Bleibt, hat Fechner überzeugend dargelegt (Fechner,<br />

Erich, Gewaltanwendung und Gewaltüberwindung als Notwende im<br />

Recht, in: ZGesStW, Bd. 110, S. 13 ff. (26). Das Dilemma unserer

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