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Dissertation Geißler - ProfNet

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zurückgegriffen werden. Auch eine rechtsvergleichende Betrachtung<br />

vermag die Diskussion um Art.. 4 III nicht zwingend zu beeinflussen,<br />

da - abgesehen von dem verfassungsrechtlichen Unterschied<br />

- die verschiedenen ausländischen Regelungen des KV-Rechts<br />

je nach den einzelnen Ländern stark differieren. So konnte<br />

sich auch eine einheitliche internationale Meinung nicht durchsetzen.<br />

In Deutschland selbst ist das KV-Recht noch zu jung, als<br />

daß sich schon eine beachtenswerte politisch-soziologische Anschauung<br />

der gesamten Rechtsgemeinschaft herausgebildet hätte.<br />

Die bedeutendste Erschwerung jedoch in der Auslegung des Art.<br />

4 III bildet das Tatbestandsmerkmal "Gewissen". Die Lösung dieser<br />

Schwierigkeit wird denn auch zum Angelpunkt der Gesamtinterpretation<br />

werden.<br />

erfolgen kann. " Dieser Bestimmung wird jedoch von Leder zutreffend<br />

eine Grund rechtsqualität bestritten.<br />

18) s. o. S. 13 f. und die Übersicht bei Hecker, Dokumente.

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