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Dissertation Geißler - ProfNet

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zukommt, der dem "Rechtswert der Menschenwürde" entspricht 18)<br />

und über Art. 1 III, 19 II, 79 III GG unantastbar ist. Dies läßt sich<br />

erst nach der Erforschung des materiellen Inhalts des Art. 4 III 1<br />

klären.<br />

II. Die Berechtigung, gemäß Art. 4 III 1, den Kriegsdienst mit der<br />

Waffe zu verweigern, steht grundsätzlich auch Frauen zu. Auf Grund<br />

der Art. 73 Ziff. 1 und 12 III GG ist jedoch diese Möglichkeit rechtlich<br />

auf bestimmte Sonderfälle beschränkt. Zwar schließt Art. 73<br />

Ziff. 1, der dem Bund die Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht<br />

nur für Männer gestattet, für sich allein genommen eine verfassungsrechtliche<br />

Erweiterung der allgemeinen Wehrpflicht auch für Frauen<br />

nicht aus. Eine solche Möglichkeit wird jedoch durch Art. 12 III GG<br />

vereitelt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:<br />

"Frauen dürfen nicht zu einer Dienstleistung im Verband der Streitkräfte<br />

durch Gesetz verpflichtet werden. Zu einem Dienst mit der<br />

Waffe dürfen sie in keinem Fall verwendet werden."<br />

Demnach ist<br />

1. eine Verpflichtung zum Dienst innerhalb der Streitkräfte<br />

verboten:<br />

2. ein freiwilliger Dienst bzw. eine freiwillige Verpflichtung<br />

"im Wege des Vertrages" 1^) ist erlaubt; ausgeschlossen davon<br />

ist der Dienst mit der Waffe;<br />

3. eine Verpflichtung zum Dienst außerhalb der Streitkräfte<br />

bleibt möglich, soweit sie nicht an Art. 12 II 1 GG<br />

scheitert.<br />

Für Art. 4 III 1, der ein Verbot gegen eine Zwangsverpflichtung<br />

durch den Staat ausspricht, sind nur der erste und der letzte Punkt<br />

von Interesse: a) das Verbot zu einer Dienstverpflichtung innerhalb<br />

der Streitkräfte, b) die Möglichkeit zu einer Dienstverpflichtung<br />

außerhalb der Streitkräfte, a) Art. 4 III 1 als inhaltlich weiteres Gesetz<br />

ist für Frauen gegenüber Art. 12 III 1 subsidiär. Bei einer<br />

Zwangsverpflichtung von Frauen zum Dienst innerhalb der Streitkräfte<br />

wäre Art. 12 III 1 (als subjektiv-öffentliches Recht 2 °) )<br />

ausschl. auch in den Fällen heranzuziehen, wo bei Frauen zugleich<br />

Gewissensbedenken gegen einen solchen Dienst gegeben wären.<br />

18) Dürig in: Maunz-Dürig, Komm. 1 I 80.<br />

19) Schäfer, Hans, Grundgesetz und Bundeswehr, NJW 1956/530.<br />

20) Mangoldt -Klein, Komm. 12 VIII 2.

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