Dissertation GeiÃler - ProfNet
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XI. Zusammenfassung der Ergebnisse^ für die Kriegsdienstverwaigerull<br />
g.<br />
1. Nach Abschluß der Darstellung der Strukturelemente des Gewissens<br />
könnte erwartet werden, daß nun eine Definition des Gewissens<br />
folgen würde. Eine solche wird jedoch bewußt nicht gegeben, da<br />
vorausgehend keine Gesamtbewertung des Gewissens vorgenommen<br />
wurde, sondern eine psychologische Analyse. Klar erkennbar sind<br />
demnach nur<br />
a) die Eigenschaften des Gewissens als innermenschliche Instanz,<br />
die unabhängig vom Willen des Menschen nach dem Maßstab einer<br />
als richtig erkannten Norm über das geplante, gegenwärtige oder<br />
vergangene Verhalten ein Urteil spricht,<br />
b) die verschiedenen Strukturelemente des Gewissens: Die Normbezogenheit,<br />
Unfehlbarkeit, Intimität, Situationsbezogenheit, Intensität<br />
und der personal erlebte Pflichtcharakter des Gewissens, daneben<br />
die verschieden abgeltuitelSe^ntiußbärkeit des Gesamtphänomens<br />
des Gewissens (Gewissensurteil, Gewissensentscheidung, gewissenskonformes<br />
Verhalten).<br />
Wenn daher von jetzt ab vom Gewissensbegriff des Art. 4 III 1 die<br />
Rede sein wird, dann ist damit diese innermenschliche Instanz<br />
gemeint, die sich in den dargelegten Strukturelementen<br />
äußert.<br />
2. Die bisherigen für das KV-Recht bedeutsamen Ergebnisse können<br />
in 14 Punkten zusammengefaßt werden; dabei darf allerdings nicht<br />
vergessen werden, daß sich diese Folgerungen allein aus der Struktur<br />
des Gewissens ergeben. Es bedarf daher noch einer weiteren Untersuchung,<br />
ob sie aus der Gesamtinterpretation des Art. 4 III revidiert<br />
oder ergänzt werden müssen. Unter diesem Vorbehalt ist die<br />
folgende Zusammenstellung gültig:<br />
a) Bei der KV zeigt sich das Phänomen des 'warnenden Gewissens'.<br />
b) Allgemeine moralische Urteile und Überzeugungen sind keine<br />
Gewissensurteile und können daher eine KV nach Art. 4 III 1 nicht<br />
rechtfertigen.<br />
c) Grundsätzlich können nicht nur religiöse oder weltanschauliche,<br />
sondern z. B. auch politische Werte zu einem Gewissensurteil und<br />
damit zu einer gewissensbedingten KV führen.<br />
d) Es gibt kein 'irrendes' Gewissen, auch nicht bei der KV.