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Dissertation Geißler - ProfNet

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- 69 -<br />

XI. Zusammenfassung der Ergebnisse^ für die Kriegsdienstverwaigerull<br />

g.<br />

1. Nach Abschluß der Darstellung der Strukturelemente des Gewissens<br />

könnte erwartet werden, daß nun eine Definition des Gewissens<br />

folgen würde. Eine solche wird jedoch bewußt nicht gegeben, da<br />

vorausgehend keine Gesamtbewertung des Gewissens vorgenommen<br />

wurde, sondern eine psychologische Analyse. Klar erkennbar sind<br />

demnach nur<br />

a) die Eigenschaften des Gewissens als innermenschliche Instanz,<br />

die unabhängig vom Willen des Menschen nach dem Maßstab einer<br />

als richtig erkannten Norm über das geplante, gegenwärtige oder<br />

vergangene Verhalten ein Urteil spricht,<br />

b) die verschiedenen Strukturelemente des Gewissens: Die Normbezogenheit,<br />

Unfehlbarkeit, Intimität, Situationsbezogenheit, Intensität<br />

und der personal erlebte Pflichtcharakter des Gewissens, daneben<br />

die verschieden abgeltuitelSe^ntiußbärkeit des Gesamtphänomens<br />

des Gewissens (Gewissensurteil, Gewissensentscheidung, gewissenskonformes<br />

Verhalten).<br />

Wenn daher von jetzt ab vom Gewissensbegriff des Art. 4 III 1 die<br />

Rede sein wird, dann ist damit diese innermenschliche Instanz<br />

gemeint, die sich in den dargelegten Strukturelementen<br />

äußert.<br />

2. Die bisherigen für das KV-Recht bedeutsamen Ergebnisse können<br />

in 14 Punkten zusammengefaßt werden; dabei darf allerdings nicht<br />

vergessen werden, daß sich diese Folgerungen allein aus der Struktur<br />

des Gewissens ergeben. Es bedarf daher noch einer weiteren Untersuchung,<br />

ob sie aus der Gesamtinterpretation des Art. 4 III revidiert<br />

oder ergänzt werden müssen. Unter diesem Vorbehalt ist die<br />

folgende Zusammenstellung gültig:<br />

a) Bei der KV zeigt sich das Phänomen des 'warnenden Gewissens'.<br />

b) Allgemeine moralische Urteile und Überzeugungen sind keine<br />

Gewissensurteile und können daher eine KV nach Art. 4 III 1 nicht<br />

rechtfertigen.<br />

c) Grundsätzlich können nicht nur religiöse oder weltanschauliche,<br />

sondern z. B. auch politische Werte zu einem Gewissensurteil und<br />

damit zu einer gewissensbedingten KV führen.<br />

d) Es gibt kein 'irrendes' Gewissen, auch nicht bei der KV.

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