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Dissertation Geißler - ProfNet

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bewirkt zugleich eine "Vermutung für eine Vollziehbarkeit der Grundrechtsnormen<br />

unmittelbar von Verfassungs wegen". ^ Diese Vermutung<br />

ist für Art. 4 III 1 nicht widerlegbar. Er begründet dem Staat<br />

gegenüber einen Anspruch auf Unterlassen, also einen Abwehranspruch<br />

gegen staatliches Handeln, dessen Inhalt nach Anspruchssubjekt (niemand,<br />

d.h. positiv: jeder), Anspruchsgegner (Staat) und Anspruchsobjekt<br />

(Enthaltung des Staates von gewissenswidrigem Zwang zum<br />

Kriegsdienst mit der Waffe) eindeutig bestimmt ist. Auch der Begriff<br />

"Gewissen" ist als Tatbestandsmerkmal in Art. 4 III 1 ebenso interpretierbar<br />

wie "Glauben" oder "Gewissen" in Art. 4 I GG, dessen<br />

unmittelbare Vollziehbarkeit von niemandem bestritten wird. 6) Nach<br />

71<br />

;<br />

Dürig macht überhaupt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 18.12. 1953, 8 ) demzufolge sogar Art. 3 II GG als justitiabel<br />

anerkannt wurde, das Problem des unmittelbaren Vollzugs der<br />

Grundrechte "jedenfalls für die Grundrechtsanwendung von Abwehrrechten<br />

praktisch bedeutungslos"^).<br />

Die Aktualisierung des Art. 4 III 1 zu einem subjektiv - öffentlichen<br />

Recht durch Art. 1 III GG wird einmal durch seinen Wortlaut bestätigt<br />

(der Formulierung "niemand darf gezwungen werden" entspricht<br />

bei anderen Grundrechten der Wendung: "Jeder hat das Recht<br />

J,^) zum andern aber auch durch die Entstehungsgeschichte.<br />

Der Parlamentarische Rat hat eine Streichung des KV-Rechts aus dem<br />

11)<br />

Grundrechtsteil mehrmals ausdrücklich abgelehnt. ' Außerdem sind<br />

in den Begründungen zu den jeweiligen Anträgen Hinweise auf die<br />

Grundrechtsqualität zu finden, so z.B. wenn der Abg. Carlo Schmid<br />

von der "rechtlichen Möglichkeit" zur Verweigerung des Kriegsdienstes<br />

spricht oder der Abg. H e u s s ablehnend davor warnt, daß "wir<br />

im Ernstfall einen Massenverschleiß des Gewissens verfassungsmäßig<br />

festlegen. " Mit Recht führt E Hing haus dazu aus: "Diese<br />

Äußerungen sprechen überzeugend dafür, daß Art. 4 Abs. 3 GG dem<br />

5) Dürig in: Maunz-Dürig, Komm. 1 III 93.<br />

6) außer von denjenigen natürlich, die die Statuierung eines Rechts<br />

auf Gewissensfreiheit grundsätzlich für unmöglich erachten (s. u.<br />

S. 30). Für sie wird dieses Recht aber auch nicht durch ein einfaches<br />

Gesetz vollziehbarer.<br />

7) Dürig in: Maunz - Dürig, Komm. 1 III 94.<br />

8) BVerfGE 3/225(242).<br />

9) Dürig aaO 1 III 94.<br />

10) Vgl.: Ellinghaus, Gutachten S. 12.<br />

11) JöR n.F. Bd.lS. 78/79.<br />

12) JöR n. F. Bd. 1 S. 77; vgl.: Ellinghaus, Gutachten S. 13.

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