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Dissertation Geißler - ProfNet

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- 159 -<br />

II. Die verfassungsgemäße Behandlung kriegsdienstverweigernder Soldaten<br />

bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung.<br />

1. Als noch schwieriger erweist sich eine befriedigende Lösung für<br />

den Fall, daß ein S o l d a t , etwa mitten im Einsatz, die<br />

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verlangt. Daß ein solches<br />

Verhalten mit dem Gewissen durchaus vereinbar ist, beweist die Situationsgebundenheit<br />

und die Bildungsfähigkeit des Gewissens; es<br />

kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Kriegsdienst vom Gewissen<br />

des einzelnen - vielleicht infolge von seelisch aufwühlenden<br />

Kriegserlebnissen - nachträglich anders beurteilt wird, als vorher<br />

(z.B. in Friedenszeiten). 1 ')<br />

Auch das WpflG trägt dem Rechnung. Zunächst kann aus der Formulierung<br />

des § 26 II Satz 3 WpflG ("Der Antrag eines ungedienten<br />

Wehrpflichtigen soll vierzehn Tage vor der Musterung eingereicht<br />

werden") im Umkehrschluß gefolgert werden, daß auch dienende oder<br />

gediente Wehrpflichtige einen Antrag stellen können, da Satz 3 als<br />

Ausnahmeregelung speziell für u n g e d i e n t e Wehrpflichtige<br />

das Antragsrecht a l l e r Wehrpflichtigen stillschweigend<br />

voraussetze. Tatsächlich wurde in der 3. Lesung des WpflG im<br />

2. deutschen Bundestag diese Bestimmung auch so ausgelegt; 18)<br />

Auch daraus, daß § 26 II Satz 3 nur eine Sollvorschrift darstellt, ist<br />

zu entnehmen, daß der Antrag auch noch später gestellt werden kann.<br />

Eine klare gesetzliche Bestätigung findet sich in § 29 I Ziff. 4 WpflG,<br />

wonach ein d i e n e n d e r Soldat aus dem Wehrdienst zu<br />

entlassen ist, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wurde<br />

und keinen Antrag auf Heranziehung zum waffenlosen Dienst gestellt<br />

hat; auch die amtliche Begründung des Entwurfs zum WpflG führt<br />

aus, daß es "aus verfassungsrechtlichen und in der Natur der Sache<br />

liegenden Gründen unzulässig" sei, "für Anträge auf Anerkennung<br />

als Kriegsdienstverweigerer eine Ausschlußfrist zu setzen. " 1 9 ) Damit<br />

ist also klargestellt, daß ungediente, dienende und gediente<br />

17) Die anfängliche Bejahung der Wehrpflicht bedeutet daher auch<br />

keinen Verzicht auf die Inanspruchnahme des Rechtes aus<br />

Art. 4 III 1; dessen Voraussetzungen lagen zunächst einfach noch<br />

nicht vor. Zutreffend: Eilinghaus, Gutachten, S. 40.<br />

18) 2.dt.BT, 159.Sitzung, Prot. S. 8859 A; schon der Verteidigungsausschuß<br />

hatte sich mit dieser Frage beschäftigt (2. dt. BT,<br />

VertA, Bericht S. 2).<br />

19) 2.dt.BT, Entwurf WpflG, S. 33.

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