Dissertation GeiÃler - ProfNet
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Infolgedessen muß, wenn eine historische Orientierung aus den angeführten<br />
Gründen fragwürdig, ja unmöglich erscheint, mangels anderweitiger<br />
Anhaltspunkte angenommen werden, daß der Verfassungsgeber<br />
mit dem Begriff 'Gewissen' nun auch tatsächlich das gemeint<br />
hat, was das Gewissen in Wirklichkeit ist.<br />
Die philosophischen Auffassungen differieren nun aber wesentlich<br />
in der Frage nach dem materiellen Inhalt des Gewissens, d.h.ob es<br />
z. B. die "Stimme Gottes", "ein menschlicher Instinkt" oder ähnliches<br />
ist. Insoweit kann es nicht Aufgabe des Juristen sein (und damit<br />
auch nicht dieser Arbeit), einer solchen philosophischen Erklärung<br />
zu folgen öder gar eine neue hinzuzufügen. Um den Begriff ,<br />
'Gewissen' juristisch faßbar zu machen, ist es nicht nötig, danach j<br />
zu fragen, was das Gewissen ist, sondern^aUein danach, wie ,<br />
es sich ä u ß e r t. Mit anderen Worten: Es muß unterscTuederf'werden<br />
zwischen der philosophischen Deutung des Gewissensphänomens<br />
(als "Stimme Gottes" etc.) und dem - psychologisch erkennbaren -<br />
strukturell Wesentlichen bei jedem Gewissensvorgang,<br />
oder: zwischen dem materialen (philosophischen) Inhalt und der<br />
"formalen Struktur" '0 des Gewissens. Das Ziel ist also, in einer<br />
psychologischen Analyse des Gewissenserlebnisses einige wenige Elemente<br />
zu finden, die mit Sicherheit jedem Gewissensvorgang inhaerent<br />
sind. Mit dieser Methode wird sich wenigstens die Feststellung<br />
erreichen lassen, daß bestimmte Formen sittlicher Entscheidungen<br />
des Menschen zum Wesen eines Gewissenserlebnisses gehören<br />
können und daher unter das Tatbestandsmerkmal 'Gewissen' subsudes<br />
Gewissens nachweisen. Zum Problem des Gewissens in Art. 4<br />
III 1 sind im Parlamentarischen Rat eigentlich nur von drei Männern<br />
wesentliche Aussagen gemacht worden; Der Abg. Heuss<br />
wandte sich gegen die Regelung des KV-Rechts innerhalb des<br />
Grundgesetzes, vor allem aber auch gegen die Aufnahme einer<br />
'Gewissensklausel'. Er schlug vor, für Quäker, Mennoniten (also<br />
potentielle abstrakte Kriegsdienstverweigerer) ein der angelsächsischen<br />
Regelung entsprechendes Gesetz zu erlassen. (JöR n. F. Bd.<br />
1, S. 77). Der Streichungsantrag Heuss wurde im Hauptausschuß<br />
mit 15 gegen 2 Stimmen abgelehnt. (S. 78). Daraus kann zumindest<br />
gefolgert werden, daß im Hauptausschtfß" gerade a. d. Beibehaltung<br />
des Begriffs 'Gewissen' Wert gelegt und daß eine Einschränkung<br />
des Schutzes auf Angehörige der sog. gewaltlosen Gemeinschaften<br />
nicht gebilligt wurde Der Abg. Carlo Schmid befaßte<br />
sich hauptsflchl. mit 3. Gleichwertigkeit von Wehr- u. Ersatzdienst<br />
(S. 77), während der Abg. Eberhard betonte, es sei nunmehr<br />
der Gewissensentscheidung überlassen, ob Befehl Befehl sei. (S. 78).<br />
7) Eisermann, Gewissenserziehung, S. 21.