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Dissertation Geißler - ProfNet

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--3B -<br />

Infolgedessen muß, wenn eine historische Orientierung aus den angeführten<br />

Gründen fragwürdig, ja unmöglich erscheint, mangels anderweitiger<br />

Anhaltspunkte angenommen werden, daß der Verfassungsgeber<br />

mit dem Begriff 'Gewissen' nun auch tatsächlich das gemeint<br />

hat, was das Gewissen in Wirklichkeit ist.<br />

Die philosophischen Auffassungen differieren nun aber wesentlich<br />

in der Frage nach dem materiellen Inhalt des Gewissens, d.h.ob es<br />

z. B. die "Stimme Gottes", "ein menschlicher Instinkt" oder ähnliches<br />

ist. Insoweit kann es nicht Aufgabe des Juristen sein (und damit<br />

auch nicht dieser Arbeit), einer solchen philosophischen Erklärung<br />

zu folgen öder gar eine neue hinzuzufügen. Um den Begriff ,<br />

'Gewissen' juristisch faßbar zu machen, ist es nicht nötig, danach j<br />

zu fragen, was das Gewissen ist, sondern^aUein danach, wie ,<br />

es sich ä u ß e r t. Mit anderen Worten: Es muß unterscTuederf'werden<br />

zwischen der philosophischen Deutung des Gewissensphänomens<br />

(als "Stimme Gottes" etc.) und dem - psychologisch erkennbaren -<br />

strukturell Wesentlichen bei jedem Gewissensvorgang,<br />

oder: zwischen dem materialen (philosophischen) Inhalt und der<br />

"formalen Struktur" '0 des Gewissens. Das Ziel ist also, in einer<br />

psychologischen Analyse des Gewissenserlebnisses einige wenige Elemente<br />

zu finden, die mit Sicherheit jedem Gewissensvorgang inhaerent<br />

sind. Mit dieser Methode wird sich wenigstens die Feststellung<br />

erreichen lassen, daß bestimmte Formen sittlicher Entscheidungen<br />

des Menschen zum Wesen eines Gewissenserlebnisses gehören<br />

können und daher unter das Tatbestandsmerkmal 'Gewissen' subsudes<br />

Gewissens nachweisen. Zum Problem des Gewissens in Art. 4<br />

III 1 sind im Parlamentarischen Rat eigentlich nur von drei Männern<br />

wesentliche Aussagen gemacht worden; Der Abg. Heuss<br />

wandte sich gegen die Regelung des KV-Rechts innerhalb des<br />

Grundgesetzes, vor allem aber auch gegen die Aufnahme einer<br />

'Gewissensklausel'. Er schlug vor, für Quäker, Mennoniten (also<br />

potentielle abstrakte Kriegsdienstverweigerer) ein der angelsächsischen<br />

Regelung entsprechendes Gesetz zu erlassen. (JöR n. F. Bd.<br />

1, S. 77). Der Streichungsantrag Heuss wurde im Hauptausschuß<br />

mit 15 gegen 2 Stimmen abgelehnt. (S. 78). Daraus kann zumindest<br />

gefolgert werden, daß im Hauptausschtfß" gerade a. d. Beibehaltung<br />

des Begriffs 'Gewissen' Wert gelegt und daß eine Einschränkung<br />

des Schutzes auf Angehörige der sog. gewaltlosen Gemeinschaften<br />

nicht gebilligt wurde Der Abg. Carlo Schmid befaßte<br />

sich hauptsflchl. mit 3. Gleichwertigkeit von Wehr- u. Ersatzdienst<br />

(S. 77), während der Abg. Eberhard betonte, es sei nunmehr<br />

der Gewissensentscheidung überlassen, ob Befehl Befehl sei. (S. 78).<br />

7) Eisermann, Gewissenserziehung, S. 21.

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