31.05.2014 Aufrufe

Dissertation Geißler - ProfNet

Dissertation Geißler - ProfNet

Dissertation Geißler - ProfNet

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 101 -<br />

des Gewissens grundsätzlich zu einer sorgfältigen Prüfung der Lage.<br />

Erst dann jedoch, wenn diese zu keinem sicheren und unerschütterlichen<br />

Urteil führt, darf der potentielle Kriegsdienstverweigerer<br />

"auf die richtige und gerechte Beurteilung der Situation durch die<br />

Staatsführung vertrauen." 18)<br />

Mit dem weiteren Einwand, der konkrete Kriegsdienstverweigerer<br />

könnein Friedenszeiten noch gar nicht beurteilen, ob im<br />

Ernstfall der Krieg unsittlich sei, 1 9 ) wird das Problem nur verschoben,<br />

da Art. 4 III 1 ja auch und vor allem für den Kriegsfall gilt.<br />

Die Unsittllchkeit eines kommenden Krieges und die entsprechende<br />

Vorbereitung darauf läßt sich jedoch auch in Friedenszeiten einigermaßen<br />

danach beurteilen, welche Waffen bereitgestellt und gegen<br />

welchen Gegner gerüstet wird. Da sich das Recht auf KV auch auf<br />

jede Handlung erstreckt, die im Zusammenhang mit einem zukünftigen<br />

Krieg die Tötung des Gegners final verursacht, ist auch<br />

aus diesem Grunde eine konkrete KV in Friedenszeiten rechtlich<br />

möglich, wenn auch wenig wahrscheinlich.<br />

B. Die verschiedenen Gewissensgründe und Art.<br />

4 III Abs. 1.<br />

In den unmittelbar vorangegangenen Darlegungen ging es um die<br />

Beantwortung der Frage, ob sich auch die Gewissensurteile konkreter<br />

Kriegsdienstverweigerer auf Normerkenntnisse stützen können ,<br />

die ein Tötungsverbot im Kriege aussprechen. Die Analyse des Gewissenserlebnisses<br />

zeigte jedoch, daß die Beziehung auf eine Norm,<br />

die das Töten verbietet, nicht notwendig und immer vorhanden<br />

sein muß. Das Gewissen kann die Teilnahme am Krieg auch aus<br />

anderen Gründen als der Achtung vor dem anderen menschlichen<br />

Leben verbieten, z. B. aus Gründen der Unrentabilität, des ökonomischen<br />

Unsinns eines Krieges, wie wir gesehen haben. Eine<br />

gewissensbedingte KV muß sich daher nicht unbedingt auf ein<br />

Tötungsverbot im Kriege gründen. Da eine solche jedoch nicht von<br />

Art. 4 III 1 umfaßt wird, ist es notwendig, die nach Art. 4 III 1<br />

geschützten Gewissensgründe von jenen anderen zu sondern.<br />

18) Kipp, KV. S. 89.<br />

19) So der Abg. Kliesing CDU, 2 dt. BT, 159. Sitzung, Prot,<br />

s. 8853 D, 8854 B.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!