Dissertation GeiÃler - ProfNet
Dissertation GeiÃler - ProfNet
Dissertation GeiÃler - ProfNet
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 101 -<br />
des Gewissens grundsätzlich zu einer sorgfältigen Prüfung der Lage.<br />
Erst dann jedoch, wenn diese zu keinem sicheren und unerschütterlichen<br />
Urteil führt, darf der potentielle Kriegsdienstverweigerer<br />
"auf die richtige und gerechte Beurteilung der Situation durch die<br />
Staatsführung vertrauen." 18)<br />
Mit dem weiteren Einwand, der konkrete Kriegsdienstverweigerer<br />
könnein Friedenszeiten noch gar nicht beurteilen, ob im<br />
Ernstfall der Krieg unsittlich sei, 1 9 ) wird das Problem nur verschoben,<br />
da Art. 4 III 1 ja auch und vor allem für den Kriegsfall gilt.<br />
Die Unsittllchkeit eines kommenden Krieges und die entsprechende<br />
Vorbereitung darauf läßt sich jedoch auch in Friedenszeiten einigermaßen<br />
danach beurteilen, welche Waffen bereitgestellt und gegen<br />
welchen Gegner gerüstet wird. Da sich das Recht auf KV auch auf<br />
jede Handlung erstreckt, die im Zusammenhang mit einem zukünftigen<br />
Krieg die Tötung des Gegners final verursacht, ist auch<br />
aus diesem Grunde eine konkrete KV in Friedenszeiten rechtlich<br />
möglich, wenn auch wenig wahrscheinlich.<br />
B. Die verschiedenen Gewissensgründe und Art.<br />
4 III Abs. 1.<br />
In den unmittelbar vorangegangenen Darlegungen ging es um die<br />
Beantwortung der Frage, ob sich auch die Gewissensurteile konkreter<br />
Kriegsdienstverweigerer auf Normerkenntnisse stützen können ,<br />
die ein Tötungsverbot im Kriege aussprechen. Die Analyse des Gewissenserlebnisses<br />
zeigte jedoch, daß die Beziehung auf eine Norm,<br />
die das Töten verbietet, nicht notwendig und immer vorhanden<br />
sein muß. Das Gewissen kann die Teilnahme am Krieg auch aus<br />
anderen Gründen als der Achtung vor dem anderen menschlichen<br />
Leben verbieten, z. B. aus Gründen der Unrentabilität, des ökonomischen<br />
Unsinns eines Krieges, wie wir gesehen haben. Eine<br />
gewissensbedingte KV muß sich daher nicht unbedingt auf ein<br />
Tötungsverbot im Kriege gründen. Da eine solche jedoch nicht von<br />
Art. 4 III 1 umfaßt wird, ist es notwendig, die nach Art. 4 III 1<br />
geschützten Gewissensgründe von jenen anderen zu sondern.<br />
18) Kipp, KV. S. 89.<br />
19) So der Abg. Kliesing CDU, 2 dt. BT, 159. Sitzung, Prot,<br />
s. 8853 D, 8854 B.