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Dissertation Geißler - ProfNet

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Diese nicht abschließend gemeinte Aufzählung von Härtefällen und<br />

die daran geknüpfte Möglichkeit einer Zurückstellung kann jedoch<br />

die Art. 4 III 1 widersprechende Lücke des § 25 WpflG nicht nur<br />

wegen der mangelnden verfassungsrechtlichen Garantie nicht ausfüllen.<br />

§ 12 Abs. 4 ist lediglich eine Sollvorschrift und gewährt daher<br />

keinen rechtlichen Anspruch auf Zurückstellung. Diese ist außerdem<br />

zeitlich begrenzt (§12 Abs. 6) und tritt im Verteidigungsfall,<br />

also im für eine KV wichtigsten Zeitpunkt, außer Kraft (§12<br />

Abs. 7).<br />

Die rechtsqualitativ bedingte Nichtvergleichbarkeit dieser wie auch<br />

aller anderen Wehrdienstausnahmen mit dem KV-Recht darf jedoch<br />

nicht mit dessen Subsidiarität gegenüber diesen Vorschriften hinsichtlich<br />

seines Anspruchsobjektes verwechselt werden, d. h. dadurch,<br />

daß sämtliche Ausnahmebestimmungen eine weitergehende Freistellung<br />

(nämlich auch vom Ersatzdienst) vorsehen, gehen sie für<br />

das praktische Befreiungsverfahren der Geltendmachung des KV-<br />

Rechts vor, wenn ihre Voraussetzungen zugleich für die Person des<br />

betreffenden Kriegsdienstverweigerers gegeben sind, ohne daß dadurch<br />

der Rechtsanspruch aus Art. 4 III 1 verloren ginge; über ihn<br />

braucht jedoch aus prozeßökonomischen Gründen nicht entschieden<br />

werden. 2 ) 3 )<br />

2) Vgl. § 26 Abs. 7 WpflG: "Einer Entscheidung Uber den Antrag bedarf<br />

es nicht, wenn und solange eine Einberufung aus anderen<br />

Gründen nicht in Betracht kommt. "<br />

3) Für die Subsidiarität des KV-Rechts bietet die rechtliche Stellung<br />

katholischer Kleriker ein treffendes Beispiel: can. 121 des Codex<br />

iuris canonici (c.i. c.) bestimmt:"clerici omnes a servitio militari<br />

.... immunes sunt." Dieses positiv - kirchenrechtliche Ge -<br />

bot müsste an sich als Gewissensgrund in Art. 4 III 1 anerkannt<br />

werden, wenn als ratio legis dieser Bestimmung die Unvereinbarkeit<br />

des geistlichen Standes mit den im Krieg unvermeidlichen<br />

Tötungen und Verletzungen von Menschen gesehen wird (vgl.<br />

Eichmann-Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, Paderborn<br />

1953/54, Bd. 2, S.263, der die Freiheit vom Militärdienst in<br />

can. 121 als Freiheit "vom Dienst mit der Waffe" interpretiert).<br />

Diese ihrem Wesen nach abstrakte KV dürfte wohl innerhalb der<br />

katholischen Kirche durch die besondere göttliche Berufung und<br />

den übernatürlichen Charakter, durch die das Priestertum und de:<br />

Ordensstand ausgezeichnet sind, gerechtfertigt sein (vgl. o. S.<br />

102, Anm.zXi, Das KV-Recht tritt jedoch insoweit zurück, als<br />

dieser kirchenrechtlichen Vorschrift durch § 11 Abs. 1 Ziff. 2<br />

Rechnung getragen wird, demzufolge Geistliche römisch-katholischen<br />

Bekenntnisses, die die Subcuakonatsweihe empfangen<br />

haben, vom Wehrdienst befreit sind. Diese Ubereinstimmung ist<br />

jedoch nicht vollständig, § 11 I Ziff. 2 befreit entgegen der Forderung<br />

des can. 121 c.i.c. ("clerici omnes") nur Geistliche ab

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