Dissertation GeiÃler - ProfNet
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Diese nicht abschließend gemeinte Aufzählung von Härtefällen und<br />
die daran geknüpfte Möglichkeit einer Zurückstellung kann jedoch<br />
die Art. 4 III 1 widersprechende Lücke des § 25 WpflG nicht nur<br />
wegen der mangelnden verfassungsrechtlichen Garantie nicht ausfüllen.<br />
§ 12 Abs. 4 ist lediglich eine Sollvorschrift und gewährt daher<br />
keinen rechtlichen Anspruch auf Zurückstellung. Diese ist außerdem<br />
zeitlich begrenzt (§12 Abs. 6) und tritt im Verteidigungsfall,<br />
also im für eine KV wichtigsten Zeitpunkt, außer Kraft (§12<br />
Abs. 7).<br />
Die rechtsqualitativ bedingte Nichtvergleichbarkeit dieser wie auch<br />
aller anderen Wehrdienstausnahmen mit dem KV-Recht darf jedoch<br />
nicht mit dessen Subsidiarität gegenüber diesen Vorschriften hinsichtlich<br />
seines Anspruchsobjektes verwechselt werden, d. h. dadurch,<br />
daß sämtliche Ausnahmebestimmungen eine weitergehende Freistellung<br />
(nämlich auch vom Ersatzdienst) vorsehen, gehen sie für<br />
das praktische Befreiungsverfahren der Geltendmachung des KV-<br />
Rechts vor, wenn ihre Voraussetzungen zugleich für die Person des<br />
betreffenden Kriegsdienstverweigerers gegeben sind, ohne daß dadurch<br />
der Rechtsanspruch aus Art. 4 III 1 verloren ginge; über ihn<br />
braucht jedoch aus prozeßökonomischen Gründen nicht entschieden<br />
werden. 2 ) 3 )<br />
2) Vgl. § 26 Abs. 7 WpflG: "Einer Entscheidung Uber den Antrag bedarf<br />
es nicht, wenn und solange eine Einberufung aus anderen<br />
Gründen nicht in Betracht kommt. "<br />
3) Für die Subsidiarität des KV-Rechts bietet die rechtliche Stellung<br />
katholischer Kleriker ein treffendes Beispiel: can. 121 des Codex<br />
iuris canonici (c.i. c.) bestimmt:"clerici omnes a servitio militari<br />
.... immunes sunt." Dieses positiv - kirchenrechtliche Ge -<br />
bot müsste an sich als Gewissensgrund in Art. 4 III 1 anerkannt<br />
werden, wenn als ratio legis dieser Bestimmung die Unvereinbarkeit<br />
des geistlichen Standes mit den im Krieg unvermeidlichen<br />
Tötungen und Verletzungen von Menschen gesehen wird (vgl.<br />
Eichmann-Mörsdorf, Lehrbuch des Kirchenrechts, Paderborn<br />
1953/54, Bd. 2, S.263, der die Freiheit vom Militärdienst in<br />
can. 121 als Freiheit "vom Dienst mit der Waffe" interpretiert).<br />
Diese ihrem Wesen nach abstrakte KV dürfte wohl innerhalb der<br />
katholischen Kirche durch die besondere göttliche Berufung und<br />
den übernatürlichen Charakter, durch die das Priestertum und de:<br />
Ordensstand ausgezeichnet sind, gerechtfertigt sein (vgl. o. S.<br />
102, Anm.zXi, Das KV-Recht tritt jedoch insoweit zurück, als<br />
dieser kirchenrechtlichen Vorschrift durch § 11 Abs. 1 Ziff. 2<br />
Rechnung getragen wird, demzufolge Geistliche römisch-katholischen<br />
Bekenntnisses, die die Subcuakonatsweihe empfangen<br />
haben, vom Wehrdienst befreit sind. Diese Ubereinstimmung ist<br />
jedoch nicht vollständig, § 11 I Ziff. 2 befreit entgegen der Forderung<br />
des can. 121 c.i.c. ("clerici omnes") nur Geistliche ab