Dissertation GeiÃler - ProfNet
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in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 verbriefte Recht der freien Meinunesäuße-<br />
54)<br />
rung und -Verbreitung erfaßt" sei. ' Hier tritt aber auch die Bedenklichkeit<br />
dieser Auslegung besonders klar zu Tage: Die im Grundgesetz<br />
ohne ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt statuierte Gewissensfreiheit<br />
bringt dann auch, "als Freiheit der Meinung verstanden,<br />
.... nicht nur die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG mit sich, sondern<br />
ermöglicht auch über Art. 18 GG, Art. 5 Abs. 1 GG die Suspension<br />
des Grundrechts der Gewissensfreiheit im Mißbrauchsfalle. "55)<br />
Das Recht auf KV aus Gewissensgründen kann innerhalb dieser traditionellen<br />
Interpretation eigentlich nur in einem eng begrenzten<br />
Sinn gedacht werden, nämlich als 4. Stufe neben der Bekenntnis-,<br />
56V<br />
Kultus- und Assoziationsfreiheit , oder man muß neben dem<br />
Grundtatbestand des Art. 4 I (="Freiheit religiösen oder weltanschaulichen<br />
Bekennens") Art. 4 III 1 zusammen mit Art. 4 Abs, II<br />
"als besondere Schutzvorschriften für bestimmte Formen solchen<br />
Bekennens"5^) auffassen.<br />
c) Das Recht auf Gewissensfreiheit als Recht auf Schutz der Geheimsphäre.<br />
Im Gegensatz zur überkommenen Interpretation der Gewissensfreiheit<br />
hat neuerdings Scholler versucht, zu einem neuen Verständnis<br />
dieses Grundrechtes zu gelangen. ' Nach seiner Ansicht<br />
verhindert "die unselige Vorstellung, als müsse das Gewissen auch<br />
rechtlich als ein actus fori interni verstanden werden, wie das philosophisch<br />
richtig ist, ..... zu einem rechtlich richtigen und praktikablen<br />
Verständnis der Freiheit des Gewissens zu kommen. "59)<br />
Ihm zufolge schützt Art. 4 I GG die Geheimsphäre des Menschen:<br />
das Geheimnis seines Persönlichkeitskerns, vor allem sein Religions-<br />
54) BKomm. 4 II 1 c ;<br />
zur ganzen Frage vgl. Scholler, Freiheit des<br />
Gewissens, S. 123 ff.; ferner: Mangoldt-Klein, Komm. 4 III 3,<br />
Leder, KV, S. 107.<br />
55) Scholler, aaO S. 124; vgl. Mangoldt-Klein, Komm. 4 III 3:<br />
"Art. 4 steht ... zu Art. 5 insoweit im Verhältnis der lex<br />
specialis zur lex generalis Die "Schranken" des Art. 5<br />
sind insoweit systematische sachl. Gewährleistungsschranken. "<br />
56) Vgl.: Scholler, aaO, S. 87.<br />
57) Leder, KV, S. 107.<br />
58) Scholler, Heinrich, J. , Die Freiheit des Gewissens, Berlin 1958.<br />
59) Scholler, aaO S. 119.