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Dissertation Geißler - ProfNet

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2. Die Einflußmöglichkeiten des Staates durch absoluten und relativen<br />

Zwang.<br />

Die genannten drei Elemente sind deswegen so wichtig, weil jede<br />

von ihnen Ansatzmöglichkeiten für einen staatlichen Eingriff, für<br />

einen staatlichen Zwang gegen das Gewissen bietet, der durch Art. 4<br />

III 1 verboten ist.<br />

Die Machtfülle des Staates, die Anonymität seines Gerichts- und Verwaltungsapparates,<br />

der naturwissenschaftliche, technische Fortschritt,<br />

die vertieften Erkenntnisse der Medizin und Psychologie, bringen<br />

es mit sich, daß der Staat in mannigfacher Weise Zwang auf die Gewissen<br />

der seiner Macht unterworfenen Menschen ausüben kann: die<br />

Skala seiner Einflußmöglichkeiten reicht von der Daumenschraube bis<br />

zu den eleganteren Mitteln der Drogen und des Einsatzes einer monopolartigen<br />

Propaganda.<br />

Um hier eine Übersicht zu bekommen, ist es zweckmäßig, bestimmte<br />

Unterscheidungen zu treffen, so in erster Linie zwischen absolutem<br />

und relativem Zwang. Unter absolutem Zwang ist<br />

jeder Einfluß von außen zu verstehen, der einen Menschen unter vollständiger<br />

Aufhebung seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit zu<br />

einem Tun oder Unterlassen nötigt, während der relative Zwang alle<br />

Einwirkungsmöglichkeiten umfaßt, die die Entscheidungs- und<br />

Handlungsfreiheit mehr oder weniger, jedoch nicht gänzlich zu beeinträchtigen<br />

geeignet sind.<br />

In beiden Fällen wiederum ist eine Beeinflussung durch physischen<br />

oder psychischen Zwang möglich.<br />

Absoluter physischer Zwang wäre z. B. das Fesseln oder Einsperren eines<br />

Menschen oder das mechanische Führen der Hand eines anderen<br />

zur Unterschrift (also die strafrechtliche vis absoluta), absoluter<br />

psychischer Zwang z. B. die Hypnose. Als relativer physischer Zwang<br />

käme dann z. B. jede Gewaltanwendung gegen den Körper, die die<br />

freie Selbstbestimmung des Menschen nicht vollkommen aufhebt, also<br />

Schläge, Folterungen usw., aber auch das Zufügen von materiellen<br />

Nachteilen, wie Dienstenthebung, Entzug von Lebensmittelkarten,<br />

Gehaltskürzung u. ä. in Frage, während als relativer psychischer<br />

Zwang in erster Linie die Androhung von entsprechenden Übeln,<br />

aber auch schon staatliche Befehle und mit Drohungen verbundenes<br />

einfaches Zureden in Betracht zu ziehen ist.

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