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Dissertation Geißler - ProfNet

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EINLEITUNG<br />

DIE PROBLEMSTELLUNG<br />

1. KAPITEL<br />

Die Entstehungsgeschichte des Kriegsdienst -<br />

verweigerungsredits im Wehrpflichtgesetz 1}<br />

A. Die entscheidende Rechtsgrundlage für die KV in der Bundesrepublik<br />

Deutschland, Art. 4 Abs. III GG, lautet:<br />

"Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe<br />

gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz." Dieses in<br />

Satz 2 genannte Bundesgesetz, das das "Nähere" regeln soll, ist als<br />

Abschnitt III (§§ 25-27) des WpflG vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651)<br />

am 25. Juli 1956 gem. § 51 WpflG in Kraft getreten:<br />

" § 25. Wirkungen der Kriegsdienstverweigerung.<br />

Wer sich aus Gewissengründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung<br />

zwischen den Staaten widersetzt und deshalb<br />

den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes<br />

einen zivilen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr<br />

zu leisten. Er kann auf seinen Antrag zum waffenlosen Dienst<br />

in der Bundeswehr herangezogen werden.<br />

§ 26. Verfahren.<br />

(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu<br />

verweigern, wird auf Antrag entschieden.<br />

(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim<br />

Kreis-Wehrersatzamt zu stellen. Er soll begründet werden.<br />

Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen soll vierzehn<br />

Tage vor der Musterung eingereicht werden. Er befreit nicht<br />

von der Pflicht, sich zur Erfassung zu melden und zur Musterung<br />

vorzustellen.<br />

(3) Die Entscheidung treffen besondere Ausschüsse (Prüfungsausschüsse<br />

für Kriegsdienstverweigerer). Sie sind mit einem<br />

vom Bundesminister für Verteidigung bestimmten Vorsitzenden<br />

und drei ehrenamtlichen Beisitzern besetzt; einer der<br />

Beisitzer wird von der Landesregierung oder der von ihr be-<br />

1) Zur Geschichte des Art. 4 III vgl. Schreiber, KV.

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