Dissertation GeiÃler - ProfNet
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EINLEITUNG<br />
DIE PROBLEMSTELLUNG<br />
1. KAPITEL<br />
Die Entstehungsgeschichte des Kriegsdienst -<br />
verweigerungsredits im Wehrpflichtgesetz 1}<br />
A. Die entscheidende Rechtsgrundlage für die KV in der Bundesrepublik<br />
Deutschland, Art. 4 Abs. III GG, lautet:<br />
"Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe<br />
gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz." Dieses in<br />
Satz 2 genannte Bundesgesetz, das das "Nähere" regeln soll, ist als<br />
Abschnitt III (§§ 25-27) des WpflG vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651)<br />
am 25. Juli 1956 gem. § 51 WpflG in Kraft getreten:<br />
" § 25. Wirkungen der Kriegsdienstverweigerung.<br />
Wer sich aus Gewissengründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung<br />
zwischen den Staaten widersetzt und deshalb<br />
den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes<br />
einen zivilen Ersatzdienst außerhalb der Bundeswehr<br />
zu leisten. Er kann auf seinen Antrag zum waffenlosen Dienst<br />
in der Bundeswehr herangezogen werden.<br />
§ 26. Verfahren.<br />
(1) Über die Berechtigung, den Kriegsdienst mit der Waffe zu<br />
verweigern, wird auf Antrag entschieden.<br />
(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim<br />
Kreis-Wehrersatzamt zu stellen. Er soll begründet werden.<br />
Der Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen soll vierzehn<br />
Tage vor der Musterung eingereicht werden. Er befreit nicht<br />
von der Pflicht, sich zur Erfassung zu melden und zur Musterung<br />
vorzustellen.<br />
(3) Die Entscheidung treffen besondere Ausschüsse (Prüfungsausschüsse<br />
für Kriegsdienstverweigerer). Sie sind mit einem<br />
vom Bundesminister für Verteidigung bestimmten Vorsitzenden<br />
und drei ehrenamtlichen Beisitzern besetzt; einer der<br />
Beisitzer wird von der Landesregierung oder der von ihr be-<br />
1) Zur Geschichte des Art. 4 III vgl. Schreiber, KV.