31.05.2014 Aufrufe

Dissertation Geißler - ProfNet

Dissertation Geißler - ProfNet

Dissertation Geißler - ProfNet

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

--8 -<br />

halb der Streitkräfte (ziviler Ersatzdienst) oder innerhalb der Streitkräfte<br />

(waffenloser Dienst) geleistet werden kann.<br />

Diese Gesetzesvorlage der Bundesregierung wurde vom Bundestag am<br />

4.5.1956 in seiner 143. Sitzung dem Bundestagsausschuß für Verteidigung<br />

federführend und dem Bundestagsausschuß für Rechtswesen<br />

und Verfassung mitberatend überwiesen. ^ Nach mehreren Beratungen,<br />

in denen speziell zum Problem der KV insgesamt fünf Gutachten<br />

von Vertretern der Kirchen und den führenden Kriegsdienstverweigererorganisationen<br />

erstattet wurden, ^ legte der Verteidigungsausschuß<br />

dem Bundestag einen schriftlichen Bericht vor, 13 ) in dem<br />

auch die Beratungsergebnisse des Rechts- und Verfassungsausschusses<br />

mitverwertet worden waren. ^ Dieser Bericht, in dem der Regierungsentwurf<br />

in vielen Punkten abgeändert war, bildete die Beratungsgrundlage<br />

des Bundestages für die zweite Lesung des WpflG in der<br />

157. Sitzung am 4. 7.1956 und für die dritte Lesung des WpflG in der<br />

159. Sitzung am 6. Ii. 7.1956. Die vom Verteidigungsausschuß beschlossenen<br />

Änderungen des Abschnitts III haben beide Lesungen passiert<br />

und in dieser Fassung als § 25, § 26, § 27 WpflG Gesetzeskraft<br />

erlangt. 15 )<br />

Bei einem Vergleich des § 25 der Ausschußfassung (zugleich des jetzigen<br />

WpflG) mit dem Regierungsentwurf zeigt sich folgendes:<br />

1. Wie im Regierungsentwurf wurden nur die abstrakten Kriegsdienstverweigerer<br />

anerkannt.<br />

2. An Stelle der Verweigerungsgründe aus "grundsätzlicher religiöser<br />

oder sittlicher Überzeugung" traten solche aus "Gewissensgründen"<br />

und zwar ohne religiöse oder sittliche Spezifizierung.<br />

3. Das Recht auf KV auch in Friedenszeiten wurde in der Ausschußvorläge<br />

wie im Regierungsentwurt belassen.<br />

4. Auch hinsichtlich des Ersatzdienstes brachte die Ausschußfassung<br />

in § 25 keine Änderung.<br />

Dem Bericht zufolge war in den Ausschüssen insbesondere erörtert<br />

worden, "ob nur die grundsätzliche Verweigerung der Gewaltanwendung<br />

im zwischenstaatlichen Bereich eine Kriegsdienstverweigerung<br />

11) 2. dt. BT., 143. Sitzung, Prot. S 7555 A.<br />

12) und 13) 2. Deutscher Bundestag, Schriftlicher Bericht des Ausschusses<br />

für Verteidigung über den Entwurf eines Wehrpflichtgesetzes<br />

(Drucksache 2303), Drucksache 2575, S. 2.<br />

14) Die Formulierung des § 25 wurde aus einem Eventualantrag des<br />

Abg. Bauer (WUrzburg) im Rechtsausschuß entwickelt. Vgl. auch<br />

2. dt. BT., 159. Sitzung, Prot. S.8836 D.<br />

15) Text s. o. S. 3 f.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!