Dissertation GeiÃler - ProfNet
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halb der Streitkräfte (ziviler Ersatzdienst) oder innerhalb der Streitkräfte<br />
(waffenloser Dienst) geleistet werden kann.<br />
Diese Gesetzesvorlage der Bundesregierung wurde vom Bundestag am<br />
4.5.1956 in seiner 143. Sitzung dem Bundestagsausschuß für Verteidigung<br />
federführend und dem Bundestagsausschuß für Rechtswesen<br />
und Verfassung mitberatend überwiesen. ^ Nach mehreren Beratungen,<br />
in denen speziell zum Problem der KV insgesamt fünf Gutachten<br />
von Vertretern der Kirchen und den führenden Kriegsdienstverweigererorganisationen<br />
erstattet wurden, ^ legte der Verteidigungsausschuß<br />
dem Bundestag einen schriftlichen Bericht vor, 13 ) in dem<br />
auch die Beratungsergebnisse des Rechts- und Verfassungsausschusses<br />
mitverwertet worden waren. ^ Dieser Bericht, in dem der Regierungsentwurf<br />
in vielen Punkten abgeändert war, bildete die Beratungsgrundlage<br />
des Bundestages für die zweite Lesung des WpflG in der<br />
157. Sitzung am 4. 7.1956 und für die dritte Lesung des WpflG in der<br />
159. Sitzung am 6. Ii. 7.1956. Die vom Verteidigungsausschuß beschlossenen<br />
Änderungen des Abschnitts III haben beide Lesungen passiert<br />
und in dieser Fassung als § 25, § 26, § 27 WpflG Gesetzeskraft<br />
erlangt. 15 )<br />
Bei einem Vergleich des § 25 der Ausschußfassung (zugleich des jetzigen<br />
WpflG) mit dem Regierungsentwurf zeigt sich folgendes:<br />
1. Wie im Regierungsentwurf wurden nur die abstrakten Kriegsdienstverweigerer<br />
anerkannt.<br />
2. An Stelle der Verweigerungsgründe aus "grundsätzlicher religiöser<br />
oder sittlicher Überzeugung" traten solche aus "Gewissensgründen"<br />
und zwar ohne religiöse oder sittliche Spezifizierung.<br />
3. Das Recht auf KV auch in Friedenszeiten wurde in der Ausschußvorläge<br />
wie im Regierungsentwurt belassen.<br />
4. Auch hinsichtlich des Ersatzdienstes brachte die Ausschußfassung<br />
in § 25 keine Änderung.<br />
Dem Bericht zufolge war in den Ausschüssen insbesondere erörtert<br />
worden, "ob nur die grundsätzliche Verweigerung der Gewaltanwendung<br />
im zwischenstaatlichen Bereich eine Kriegsdienstverweigerung<br />
11) 2. dt. BT., 143. Sitzung, Prot. S 7555 A.<br />
12) und 13) 2. Deutscher Bundestag, Schriftlicher Bericht des Ausschusses<br />
für Verteidigung über den Entwurf eines Wehrpflichtgesetzes<br />
(Drucksache 2303), Drucksache 2575, S. 2.<br />
14) Die Formulierung des § 25 wurde aus einem Eventualantrag des<br />
Abg. Bauer (WUrzburg) im Rechtsausschuß entwickelt. Vgl. auch<br />
2. dt. BT., 159. Sitzung, Prot. S.8836 D.<br />
15) Text s. o. S. 3 f.