Dissertation GeiÃler - ProfNet
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Die Lösung kann nur in einer Güterabwägung liegen, bei der die<br />
Rechtsgüter, die diese allgemeine Rechtspflicht bedingen, dem<br />
Rechtswert der Menschenwürde gegenübergestellt werden. Dabei hat<br />
der Schutz der Menschenwürde schon von Verfassungs wegen (Art. 1<br />
I GG) grundsätzlich den Vorrang. Wie dieser allgemein gehaltene<br />
Lösungsvorschlag konkret verwirklicht werden kann, wird sich noch<br />
später für Art. 4 III 1 in einer zwar ausgefallenen, aber immerhin<br />
möglichen Situation erweisen lassen: Darf der Staat das Recht auf KV<br />
einschränken, wenn eine zu große Anzahl von Kriegsdienstverweigerern<br />
eine militärische Verteidigung unmöglich macht und so die<br />
Existenz des Staates bedroht ist ? ^<br />
Diese fast unüberwindlich erscheinende Schwierigkeit zeigt sich in<br />
dieser ihrer krassen Form nur bei der KV aus Gewissensgründen. Während<br />
die genannten allgemeinen Rechtspflichten keine "Schranken"<br />
der Gewissensfreiheit darstellen, da sie einerseits a priori nur einen<br />
die Menschenwürde achtenden Inhalt haben können und andererseits<br />
die Gewissensfreiheit in der nach Art. 4 III 1 erarbeiteten Fassung<br />
und ihrem unantastbaren Mindestgehalt auch nur bis zur Grenze des<br />
Menschenwürdegehalts reicht, richtet sich die Gewissensfreiheit in<br />
der dargestellten quantitativen Ausweitung - ohne daß sich der Inhalt<br />
des von den einzelnen in Anspruch genommenen KV-Rechts<br />
qualitativ ändern würde - gegen den eigenen rechtlichen Garanten,<br />
gegen die Existenz des schützenden Gemeinwesens: damit erweist<br />
sich diese Antinomie als eine Frage nach der quantitativen, zahlenmäßigen<br />
Einschränkbarkeit der Kriegsdienstverweigerer, deren<br />
Beantwortung in den Rahmen der Untersuchung über die Schranken<br />
des Art. 4 III 1 fällt (10. Kap. ).<br />
C. Zusammenfassung<br />
/' Abschließend läßt sich folgender Abriß der entsprechend Art. 4 III<br />
1 zu schützenden allgemeinen Gewissensfreiheit geben:<br />
1) Das Recht auf Gewissensfreiheit darf nicht auf ein religiös begründetes<br />
Gewissen limitiert werden.<br />
2) Gewissensfreiheit ist nicht identisch mit Glaubens-, Überzeugungs-<br />
25) Vgl. die von Hirschmann (2. dt. BT, VertA, 94. Sitzung, Prot.<br />
S. 14) zuerst aufgestellte u. von Becker (FamRZ 1957/45) u. Arndt<br />
(NJW 1957/361) bestätigte These, daß der Staat selbst um seiner<br />
Existenz willen keinen Zwang zum Handeln gegen das Gewissen<br />
ausüben dürfe.