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Dissertation Geißler - ProfNet

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Die Lösung kann nur in einer Güterabwägung liegen, bei der die<br />

Rechtsgüter, die diese allgemeine Rechtspflicht bedingen, dem<br />

Rechtswert der Menschenwürde gegenübergestellt werden. Dabei hat<br />

der Schutz der Menschenwürde schon von Verfassungs wegen (Art. 1<br />

I GG) grundsätzlich den Vorrang. Wie dieser allgemein gehaltene<br />

Lösungsvorschlag konkret verwirklicht werden kann, wird sich noch<br />

später für Art. 4 III 1 in einer zwar ausgefallenen, aber immerhin<br />

möglichen Situation erweisen lassen: Darf der Staat das Recht auf KV<br />

einschränken, wenn eine zu große Anzahl von Kriegsdienstverweigerern<br />

eine militärische Verteidigung unmöglich macht und so die<br />

Existenz des Staates bedroht ist ? ^<br />

Diese fast unüberwindlich erscheinende Schwierigkeit zeigt sich in<br />

dieser ihrer krassen Form nur bei der KV aus Gewissensgründen. Während<br />

die genannten allgemeinen Rechtspflichten keine "Schranken"<br />

der Gewissensfreiheit darstellen, da sie einerseits a priori nur einen<br />

die Menschenwürde achtenden Inhalt haben können und andererseits<br />

die Gewissensfreiheit in der nach Art. 4 III 1 erarbeiteten Fassung<br />

und ihrem unantastbaren Mindestgehalt auch nur bis zur Grenze des<br />

Menschenwürdegehalts reicht, richtet sich die Gewissensfreiheit in<br />

der dargestellten quantitativen Ausweitung - ohne daß sich der Inhalt<br />

des von den einzelnen in Anspruch genommenen KV-Rechts<br />

qualitativ ändern würde - gegen den eigenen rechtlichen Garanten,<br />

gegen die Existenz des schützenden Gemeinwesens: damit erweist<br />

sich diese Antinomie als eine Frage nach der quantitativen, zahlenmäßigen<br />

Einschränkbarkeit der Kriegsdienstverweigerer, deren<br />

Beantwortung in den Rahmen der Untersuchung über die Schranken<br />

des Art. 4 III 1 fällt (10. Kap. ).<br />

C. Zusammenfassung<br />

/' Abschließend läßt sich folgender Abriß der entsprechend Art. 4 III<br />

1 zu schützenden allgemeinen Gewissensfreiheit geben:<br />

1) Das Recht auf Gewissensfreiheit darf nicht auf ein religiös begründetes<br />

Gewissen limitiert werden.<br />

2) Gewissensfreiheit ist nicht identisch mit Glaubens-, Überzeugungs-<br />

25) Vgl. die von Hirschmann (2. dt. BT, VertA, 94. Sitzung, Prot.<br />

S. 14) zuerst aufgestellte u. von Becker (FamRZ 1957/45) u. Arndt<br />

(NJW 1957/361) bestätigte These, daß der Staat selbst um seiner<br />

Existenz willen keinen Zwang zum Handeln gegen das Gewissen<br />

ausüben dürfe.

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