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Dissertation Geißler - ProfNet

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freiheit schlechthin unmöglich sei, wird damit begründet, daß diese<br />

Freiheit ebensowenig wie z.B. die Gedankenfreiheit vom Staat beeinträchtigt<br />

werden könne. Diese Auffassung, die sich rechtsgeschichtlich<br />

bis zum Beginn unseres Jahrhunderts zurückverfolgen<br />

läßt,^ wurde auch von Thoma im Parlamentarischen Rat vertreten.<br />

^ Obwohl im Grundgesetz die Gewissensfreiheit ausdrücklich<br />

als Grundrecht anerkannt ist, finden sich dieselben oder ähnliche<br />

Gedankengänge bei Klein und Wernicke in ihren Erläuterungen<br />

zu Art. 4 GG: "Bekenntnisfreiheit als Freiheit des Glaubens und<br />

Gewissens .... bedeutet Freiheit der inneren Überzeugung ... und<br />

des Gewissens .... In beiden Fällen handelt es sich um Vorgänge<br />

aus dem innermenschlichen Bereich, dem "forum internum"<br />

des Menschen. Da aber nur äußeres Verhalten rechtlicher Regelung<br />

zugänglich ist, wird Abs. 1 erst für die Betätigung der Glaubens-<br />

und Gewissensfreiheit rechtlich bedeutsam. "42) oder: In den<br />

Fällen des grundrechtlichen Schutzes von Glauben und Gewissen<br />

"handelt es sich um Vorgänge aus dem unzugänglichen Bereich des<br />

inneren Menschen. 4 3 ) .... Für die Freiheit des Glaubens und des<br />

Gewissens ist dieser Schutz - wegen der Zugehörigkeit der Vorgänge<br />

zum "forum internum" des Menschen . - nur von untergeordneter<br />

Bedeutung. Das Hauptgewicht dieser Bestimmung (erg. des<br />

Art. 4 I GG) liegt vielmehr in dem Schutz der nach außen in Erscheinung<br />

tretenden Vorgänge. "44)<br />

40) z.B. Laband.Paul, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 5. Aufl.<br />

Tübingen 1911,Bd. 1 S. 161:"Ein"R echt der Glaubensfreiheit" od.<br />

der "Bekenntnisfreiheit".... ist ein juristisches Unding ... denn<br />

der Deutsche hat die Fähigkeit, seine eigenen religiösen Überzeugungen<br />

zu haben und zu bekennen von der Natur, nicht vom<br />

Recht. Um zu glauben, was man will, bedarf man des Reiches<br />

nicht." Meyer, Georg, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes,<br />

6. Aufl. .Leipzig 1905, S. 808:"Die individuelle religiöse Überzeugung<br />

entzieht sich als etwas rein innerliches jeder staatucnen<br />

Einwirkung. Nur das äußerliche Bekennen zu einer Religion oder<br />

Konfession ist rechtlich ertaUDar. "<br />

Zorn, Philipp, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Berlin 1910,<br />

. 1.Bd. Verfassungsrecht, S. 353:"Die Fähigkeit, Überzeugungen<br />

zu haben, entzieht sich allerdings der Rechtsordnung ..." Wenn<br />

auch in diesen und anderen Äußerungen nicht verbaliter von der<br />

Gewissensfreiheit gesprochen wird, so konnte doch bei der damaligen<br />

und heutigen Identifizierung von Gewissen und sittlicher<br />

Überzeugung eine gleichartige Beurteilung nicht ausbleiben.<br />

41) JöR n. F. Bd. 1 S. 73<br />

42) Klein in: Mangoldt - Klein, Komm. 4 III 1.<br />

43) Wernicke in: BKomm. 4 II l.b.<br />

44) Wernicke in: BKomm. 4 II 1 c.

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