Dissertation GeiÃler - ProfNet
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freiheit schlechthin unmöglich sei, wird damit begründet, daß diese<br />
Freiheit ebensowenig wie z.B. die Gedankenfreiheit vom Staat beeinträchtigt<br />
werden könne. Diese Auffassung, die sich rechtsgeschichtlich<br />
bis zum Beginn unseres Jahrhunderts zurückverfolgen<br />
läßt,^ wurde auch von Thoma im Parlamentarischen Rat vertreten.<br />
^ Obwohl im Grundgesetz die Gewissensfreiheit ausdrücklich<br />
als Grundrecht anerkannt ist, finden sich dieselben oder ähnliche<br />
Gedankengänge bei Klein und Wernicke in ihren Erläuterungen<br />
zu Art. 4 GG: "Bekenntnisfreiheit als Freiheit des Glaubens und<br />
Gewissens .... bedeutet Freiheit der inneren Überzeugung ... und<br />
des Gewissens .... In beiden Fällen handelt es sich um Vorgänge<br />
aus dem innermenschlichen Bereich, dem "forum internum"<br />
des Menschen. Da aber nur äußeres Verhalten rechtlicher Regelung<br />
zugänglich ist, wird Abs. 1 erst für die Betätigung der Glaubens-<br />
und Gewissensfreiheit rechtlich bedeutsam. "42) oder: In den<br />
Fällen des grundrechtlichen Schutzes von Glauben und Gewissen<br />
"handelt es sich um Vorgänge aus dem unzugänglichen Bereich des<br />
inneren Menschen. 4 3 ) .... Für die Freiheit des Glaubens und des<br />
Gewissens ist dieser Schutz - wegen der Zugehörigkeit der Vorgänge<br />
zum "forum internum" des Menschen . - nur von untergeordneter<br />
Bedeutung. Das Hauptgewicht dieser Bestimmung (erg. des<br />
Art. 4 I GG) liegt vielmehr in dem Schutz der nach außen in Erscheinung<br />
tretenden Vorgänge. "44)<br />
40) z.B. Laband.Paul, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, 5. Aufl.<br />
Tübingen 1911,Bd. 1 S. 161:"Ein"R echt der Glaubensfreiheit" od.<br />
der "Bekenntnisfreiheit".... ist ein juristisches Unding ... denn<br />
der Deutsche hat die Fähigkeit, seine eigenen religiösen Überzeugungen<br />
zu haben und zu bekennen von der Natur, nicht vom<br />
Recht. Um zu glauben, was man will, bedarf man des Reiches<br />
nicht." Meyer, Georg, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes,<br />
6. Aufl. .Leipzig 1905, S. 808:"Die individuelle religiöse Überzeugung<br />
entzieht sich als etwas rein innerliches jeder staatucnen<br />
Einwirkung. Nur das äußerliche Bekennen zu einer Religion oder<br />
Konfession ist rechtlich ertaUDar. "<br />
Zorn, Philipp, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Berlin 1910,<br />
. 1.Bd. Verfassungsrecht, S. 353:"Die Fähigkeit, Überzeugungen<br />
zu haben, entzieht sich allerdings der Rechtsordnung ..." Wenn<br />
auch in diesen und anderen Äußerungen nicht verbaliter von der<br />
Gewissensfreiheit gesprochen wird, so konnte doch bei der damaligen<br />
und heutigen Identifizierung von Gewissen und sittlicher<br />
Überzeugung eine gleichartige Beurteilung nicht ausbleiben.<br />
41) JöR n. F. Bd. 1 S. 73<br />
42) Klein in: Mangoldt - Klein, Komm. 4 III 1.<br />
43) Wernicke in: BKomm. 4 II l.b.<br />
44) Wernicke in: BKomm. 4 II 1 c.