Dissertation GeiÃler - ProfNet
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Produktionsmitteln erhalten; oder im ähnlichen Verhältnis : Du<br />
sollst nicht töten - Auch Verteidigungskriege sind unsittlich. Die<br />
Schwierigkeit des Erkennens solcher abgeleiteter Normen nimmt<br />
zu, je mehr die Frage nach der Gültigkeit derselben nicht nur von<br />
Rechtsfragen sondern auch von den tatsächlichen Umständen abhängt.<br />
Ein Beispiel: Von verschiedenen Moraltheologen wird die Anwendung<br />
von Atomwaffen dann als sittlich unzulässig verworfen,<br />
wenn sie sich der Kontrolle durch den Menschen entzieht. Diese<br />
Bedingung ist jedoch eine quaestio facti, die dazuhin in diesem<br />
konkreten Fall überhaupt nur von Spezialisten geklärt werden kann.<br />
Aus diesen Gründen ist es möglich, daß der Mensch in einer bestimmten<br />
Situation gar nicht zu einer klaren Erkenntnis des höheren Wertes<br />
kommt : Er ist z.B. bereit, das Vaterland zu verteidigen, jedoch<br />
nicht mit atomaren Waffen, falls ihre Anwendung sich jeder<br />
Kontrolle entzöge. Gerade dies weiß er aber nicht sicher und<br />
so weiß er auch nicht, was er tun soll, was besser ist. Dieser innere<br />
Widerstreit wird oft falsch als Gewissenskonflikt bezeichnet.<br />
In dieser Lage ist für ihn ein Gewissenserlebnis noch gar nicht möglich.<br />
32) Erst wenn er die Unsittlichkeit einer Anwendung atomarer<br />
Waffen und damit auch die Beteiligung an einem atomaren Krieg<br />
als unsittlich klar erkannt hat und sich zu einem entsprechenden<br />
Verhalten personal verpflichtet fühlt, obwohl andererseits an ihn die<br />
Aufforderung herangetragen wird, in einem solchen Krieg Wehrdienst<br />
zu leisten - erst dann kommt es zu einem Gewissenskonflikt:<br />
Das Gewissen warnt ihn, dieser staatlichen Verpflichtung zu folgen.<br />
In der erstgenannten Situation dagegen spricht das Gewissen nicht,<br />
weil es gar nicht weiß, wie es urteilen soll. Es wird nicht bestritten,<br />
daß hier im Einzelfall eine echte und ernste Pflichtenkollision vorliegen<br />
kann, für deren Lösung die verschiedenen ethischen Systeme<br />
viele Ansatzpunkte bieten, - es sei hier nur an die Lehren des<br />
Probabilismus, des Probabiliorismus, des Tutiorismus u. ä. erinnert.<br />
Urteil miteinbezogen werden. Die Evidenz des Naturrechts<br />
läßt daher nach, je weiter sich der menschliche Verstand von<br />
den evidenten Prinzipien wegdeduziert, d. h. das Erkennen und<br />
Erfassen einer durchaus richtig abgeleiteten Norm des angewandten<br />
Naturrechts ist nicht mehr für alle Menschen im gleichen<br />
Maße vollziehbar.<br />
32) Vergl.: Müncker, Die psychologischen Grundlagen, S. 47; a. A.<br />
Arndt, Adolf, .Schriftsatz, in dem Verfahren vor dem ßundesverfassungsgericnt<br />
über die veriassungsbeschwerde Friedrich<br />
Dorlaß u. a. -1 BvR- 416/56 - vom 11. 3.1957, S. 11.