Dissertation GeiÃler - ProfNet
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stünde - wenn der dienstverweigernde Soldat dann nur noch zum waffenlosen<br />
Dienst befohlen würde; er wäre dann bis zur rechtskräftigen<br />
Entscheidung über seinen Antrag in eine: Art Wartestand versetzt.<br />
Dies müßte der Truppenführung um so leichter fallen, als der militärische<br />
Wert eines Verweigerers ohnehin fragwürdig ist.<br />
Damit diese Wartezeit nicht zu einem unerträglichen Zustand für<br />
den Kriegsdienstverweigerer und den betreffenden Bundeswehrverband<br />
wird - die Möglichkeiten eines waffenlosen Dienstes innerhalb der<br />
Bundeswehr sind naturgemäß quantitativ und qualitativ beschränkt -<br />
sollte in des WpflG zusätzlich die Bestimmung aufgenommen werden,<br />
daß die Verfahren der kriegsdienstverweigernden Soldaten beschleunigt<br />
abgewickelt werden müssen. 26) Außerdem kann auch<br />
eine Aufklärung vor der Musterung über das KV-Recht vermeiden,<br />
daß Anträge nicht rechtzeitig gestellt werden. 27) 28)<br />
26) Die Bestimmung des § 20 IV MusterungsVO, daß der kriegsdienstverweigernde<br />
Soldat unverzüglich vor aen Prüfungsausschuß geladen<br />
werden soll, genügt hierfür nicht, da sie weder Uber das<br />
Verfahren selber noch vor allem Uber die Rechtsmittelverfahren<br />
eine entsprechende Regelung.enthält.<br />
27) Vgl.: Hecker, Dokumente, S. 12.<br />
28) Im ausländischen Recht anerkennen die Niederlande ein Recht<br />
des Soldaten auf KV; aber auch in Großbritannien ist eine vergleichbare<br />
Regelung getroffen:<br />
In dem niederländischen Gesetz über die Dienstverweigerung<br />
vom 13.7.1923 (amtlicher Text: Staatsblad Nr. 357, zit.nach<br />
Hecker, Dokumente, S.48) heißt es: "Art.l. Zum Wehrdienst<br />
einberufene, Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Überzeugung<br />
nicht imstande sind, einen Mitmenschen zu töten, auch wenn<br />
dies auf höheren Befehl geschieht, und denen es Gewissenskonflikte<br />
verursacht, Wehrdienst in folgender Form zu leisten:<br />
a) in Form von Waffendienst, b) in jedweder Art, können ....<br />
ein Gesuch einreichen .... Unter einem Wehrpflichtigen im<br />
Sinne dieses Gesetzes ist derjenige zu verstehen, der entweder<br />
als Freiwilliger oder als Einberufener, auch während des Urlaubs,<br />
den Land- oder Seestreitkräften angehört."<br />
Wichtig ist die Bestimmung des Art. 2 Abs. II: "Von dem Tage<br />
an, an dem das Gesuch eingereicht werden ist, bis zu dem<br />
Tage, an dem die Entscheidung des zuständigen Ministers fällt,<br />
kann der Antragsteller vom Dienst befreit werden. Soweit die<br />
Strafverfolgung gegen ihn wegen Befehlsverweigerung oder Mißachtung<br />
der Dienstvorschriften eingeleitet ist, kann diese ausgesetzt<br />
werden."<br />
In dem britischen WpflG (National Service act, 30.7.1948) war<br />
in Teil 1, Abschn. 21, für diejenigen Kriegsdienstverweigerer,<br />
die nach der Ablehnung ihres Antrags zum Wehrdienst eingezogen<br />
wurden, jedoch weiterhin den Kriegsdienst verweigerten,<br />
vorgesehen, daß sie nach Verbüßung einer bestimmten Strafe