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Dissertation Geißler - ProfNet

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stünde - wenn der dienstverweigernde Soldat dann nur noch zum waffenlosen<br />

Dienst befohlen würde; er wäre dann bis zur rechtskräftigen<br />

Entscheidung über seinen Antrag in eine: Art Wartestand versetzt.<br />

Dies müßte der Truppenführung um so leichter fallen, als der militärische<br />

Wert eines Verweigerers ohnehin fragwürdig ist.<br />

Damit diese Wartezeit nicht zu einem unerträglichen Zustand für<br />

den Kriegsdienstverweigerer und den betreffenden Bundeswehrverband<br />

wird - die Möglichkeiten eines waffenlosen Dienstes innerhalb der<br />

Bundeswehr sind naturgemäß quantitativ und qualitativ beschränkt -<br />

sollte in des WpflG zusätzlich die Bestimmung aufgenommen werden,<br />

daß die Verfahren der kriegsdienstverweigernden Soldaten beschleunigt<br />

abgewickelt werden müssen. 26) Außerdem kann auch<br />

eine Aufklärung vor der Musterung über das KV-Recht vermeiden,<br />

daß Anträge nicht rechtzeitig gestellt werden. 27) 28)<br />

26) Die Bestimmung des § 20 IV MusterungsVO, daß der kriegsdienstverweigernde<br />

Soldat unverzüglich vor aen Prüfungsausschuß geladen<br />

werden soll, genügt hierfür nicht, da sie weder Uber das<br />

Verfahren selber noch vor allem Uber die Rechtsmittelverfahren<br />

eine entsprechende Regelung.enthält.<br />

27) Vgl.: Hecker, Dokumente, S. 12.<br />

28) Im ausländischen Recht anerkennen die Niederlande ein Recht<br />

des Soldaten auf KV; aber auch in Großbritannien ist eine vergleichbare<br />

Regelung getroffen:<br />

In dem niederländischen Gesetz über die Dienstverweigerung<br />

vom 13.7.1923 (amtlicher Text: Staatsblad Nr. 357, zit.nach<br />

Hecker, Dokumente, S.48) heißt es: "Art.l. Zum Wehrdienst<br />

einberufene, Wehrpflichtige, die auf Grund ihrer Überzeugung<br />

nicht imstande sind, einen Mitmenschen zu töten, auch wenn<br />

dies auf höheren Befehl geschieht, und denen es Gewissenskonflikte<br />

verursacht, Wehrdienst in folgender Form zu leisten:<br />

a) in Form von Waffendienst, b) in jedweder Art, können ....<br />

ein Gesuch einreichen .... Unter einem Wehrpflichtigen im<br />

Sinne dieses Gesetzes ist derjenige zu verstehen, der entweder<br />

als Freiwilliger oder als Einberufener, auch während des Urlaubs,<br />

den Land- oder Seestreitkräften angehört."<br />

Wichtig ist die Bestimmung des Art. 2 Abs. II: "Von dem Tage<br />

an, an dem das Gesuch eingereicht werden ist, bis zu dem<br />

Tage, an dem die Entscheidung des zuständigen Ministers fällt,<br />

kann der Antragsteller vom Dienst befreit werden. Soweit die<br />

Strafverfolgung gegen ihn wegen Befehlsverweigerung oder Mißachtung<br />

der Dienstvorschriften eingeleitet ist, kann diese ausgesetzt<br />

werden."<br />

In dem britischen WpflG (National Service act, 30.7.1948) war<br />

in Teil 1, Abschn. 21, für diejenigen Kriegsdienstverweigerer,<br />

die nach der Ablehnung ihres Antrags zum Wehrdienst eingezogen<br />

wurden, jedoch weiterhin den Kriegsdienst verweigerten,<br />

vorgesehen, daß sie nach Verbüßung einer bestimmten Strafe

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