Dissertation GeiÃler - ProfNet
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ausdrücklich genannt ist, da sie sich an Art. 135 WRV anlehnt und<br />
insofern nach den Worten S c h o 11 e r s "ein Kompromiß zwischen<br />
Verfassungspietät und Rechtsdogmatik" 49 ) darstellt. Dementsprechend<br />
wird auch heute die Gewissensfreiheit als Bekenntnisfreiheit ausgelegt.<br />
5(^) Klein versteht darunter die Freiheit,"sich zu einem religiösen<br />
Glauben zu bekennen und sich seinem sittlichen Gewissen gemäß<br />
zu verhalten. Maunz unterscheidet sich davon nur im<br />
Begriff des Bekenntnisses, indem er diesen auf die Kundgabe des<br />
52)<br />
Gewissens beschränkt. '<br />
Die Unklarheit des Begriffs der Gewissensfreiheit im herkömmlichen<br />
Sinn fällt an dieser Stelle besonders auf, da einerseits von den meisten<br />
Interpreten dem Gewissensbegriff die Justitiabilität abgesprochen<br />
wird, andererseits das freiheitliche Bekennen sich wiederum<br />
auf das Gewissen beziehen soll, um durch Art. 4 I GG geschützt<br />
werden zu können. Außerdem: Vertritt man die Auffassung, daß das<br />
Gewissen als "forum internum" rechtlicher Regelung unzugänglich<br />
ist und setzt man demzufolge die Gewissensfreiheit der Bekenntnisfreiheit<br />
gleich, so scheint es nicht gestattet, in anderer Hinsicht<br />
nun doch eine Rückwirkung des Grundrechts in das "forum internum"<br />
anzunehmen, um dadurch z. B. eine "Gedankenpolizei" ^.m Stile<br />
von George Orwells *'1984"' verbieten zu können.<br />
Dagegen ist es für die herkömmliche Interpretation nur konsequent,<br />
wenn Wernicke zu dem Ergebnis kommt, "daß die Äußerung<br />
der inneren Anschauungen in gewissem Umfange bereits durch das<br />
49) Scholler, Freiheit des Gewissens, S. 115, der S. 118 die Bemerkung<br />
v. Mangoldts zitiert, daß die Formulierung im Parlamentarischen<br />
Rat nur deshalb so erfolgt sei, weil man "die alt eingeführte<br />
Terminologie der Weimarer Verfassung nicht ganz missen<br />
wollte. "<br />
50) Vgl. : Mangoldt-Klein, Komm. 4 II 3; Hamel, W., Die Bekenntnisfreiheit,<br />
in ZGesStW 1953, Bd. 109, Heft 1, S. 54 und S. 70;<br />
BKomm. 4 II 1 b; Nawiasky - Leusser, Die Verfassung des Freistaates<br />
Bayern v. 2.12.1946, München 1948, Erl. zu Art. 170, Abs. 1<br />
51) Klein in: Mangoldt-Klein, Komm. 4 III 1.<br />
52>Maunz, Theodor, Deutsches Staatsrecht, 8. Aufl., München und<br />
Berlin 1958, S.98. - Die bei Hamann, GG-Komm. 4 C 2, zu findende<br />
Auslegung der Gewissensfreiheit als Freiheit zum Bekenntnis,<br />
wie Schüller, aaO S. 120, Anm.31, meint; die Gewissensentscheidung<br />
ist vielmehr, wie sich später noch zeigen wird, sowohl<br />
für das gewissensmäßige Bekenntnis wie für jedes andere gewissenskonforme<br />
Verhalten eine wesentliche Voraussetzung.<br />
53)So aber Mangoldt-Klein, Komm. 4 III 1.