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Dissertation Geißler - ProfNet

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ausdrücklich genannt ist, da sie sich an Art. 135 WRV anlehnt und<br />

insofern nach den Worten S c h o 11 e r s "ein Kompromiß zwischen<br />

Verfassungspietät und Rechtsdogmatik" 49 ) darstellt. Dementsprechend<br />

wird auch heute die Gewissensfreiheit als Bekenntnisfreiheit ausgelegt.<br />

5(^) Klein versteht darunter die Freiheit,"sich zu einem religiösen<br />

Glauben zu bekennen und sich seinem sittlichen Gewissen gemäß<br />

zu verhalten. Maunz unterscheidet sich davon nur im<br />

Begriff des Bekenntnisses, indem er diesen auf die Kundgabe des<br />

52)<br />

Gewissens beschränkt. '<br />

Die Unklarheit des Begriffs der Gewissensfreiheit im herkömmlichen<br />

Sinn fällt an dieser Stelle besonders auf, da einerseits von den meisten<br />

Interpreten dem Gewissensbegriff die Justitiabilität abgesprochen<br />

wird, andererseits das freiheitliche Bekennen sich wiederum<br />

auf das Gewissen beziehen soll, um durch Art. 4 I GG geschützt<br />

werden zu können. Außerdem: Vertritt man die Auffassung, daß das<br />

Gewissen als "forum internum" rechtlicher Regelung unzugänglich<br />

ist und setzt man demzufolge die Gewissensfreiheit der Bekenntnisfreiheit<br />

gleich, so scheint es nicht gestattet, in anderer Hinsicht<br />

nun doch eine Rückwirkung des Grundrechts in das "forum internum"<br />

anzunehmen, um dadurch z. B. eine "Gedankenpolizei" ^.m Stile<br />

von George Orwells *'1984"' verbieten zu können.<br />

Dagegen ist es für die herkömmliche Interpretation nur konsequent,<br />

wenn Wernicke zu dem Ergebnis kommt, "daß die Äußerung<br />

der inneren Anschauungen in gewissem Umfange bereits durch das<br />

49) Scholler, Freiheit des Gewissens, S. 115, der S. 118 die Bemerkung<br />

v. Mangoldts zitiert, daß die Formulierung im Parlamentarischen<br />

Rat nur deshalb so erfolgt sei, weil man "die alt eingeführte<br />

Terminologie der Weimarer Verfassung nicht ganz missen<br />

wollte. "<br />

50) Vgl. : Mangoldt-Klein, Komm. 4 II 3; Hamel, W., Die Bekenntnisfreiheit,<br />

in ZGesStW 1953, Bd. 109, Heft 1, S. 54 und S. 70;<br />

BKomm. 4 II 1 b; Nawiasky - Leusser, Die Verfassung des Freistaates<br />

Bayern v. 2.12.1946, München 1948, Erl. zu Art. 170, Abs. 1<br />

51) Klein in: Mangoldt-Klein, Komm. 4 III 1.<br />

52>Maunz, Theodor, Deutsches Staatsrecht, 8. Aufl., München und<br />

Berlin 1958, S.98. - Die bei Hamann, GG-Komm. 4 C 2, zu findende<br />

Auslegung der Gewissensfreiheit als Freiheit zum Bekenntnis,<br />

wie Schüller, aaO S. 120, Anm.31, meint; die Gewissensentscheidung<br />

ist vielmehr, wie sich später noch zeigen wird, sowohl<br />

für das gewissensmäßige Bekenntnis wie für jedes andere gewissenskonforme<br />

Verhalten eine wesentliche Voraussetzung.<br />

53)So aber Mangoldt-Klein, Komm. 4 III 1.

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