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Dissertation Geißler - ProfNet

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87 -<br />

6. KAPITEL<br />

Gewissen und Kriegsdienst mit der Waffe als<br />

Tatbestandsmerkmale des Art. 4 HI Satz 1.<br />

Vorausgehend wurde für das Gewissen und die Gewissensfreiheit<br />

durch eine psychologische Analyse eine formalstrukturelle Inhaltsbestimmung<br />

gefunden, die dem Gewissensbegriff des Art. 4 III 1<br />

unterlegt wurde, während die Problematik des Rechts zum Kriege<br />

außerhalb der Norm des Art. 4 III 1 für sich allein untersucht wurde.<br />

Die aus beiden Untersuchungen gezogenen Folgerungen können<br />

erst dann rechtliche Gültigkeit erlangen, wenn sie innerhalb der<br />

Gesamtinterpretation des Art. 4 III keinen Widerspruch erfahren.<br />

A. Der Bezug des Begriffs "Gewissen" zum Tatbestandsmerkmal<br />

"Kriegsdienst mit der Waffe".<br />

I. "Kriegsdienst mit der Waffe'.'<br />

1. Die Norm des Art. 4 III 1 basiert auf zwei Pfeilern: dem Begriffspaar<br />

"Gewissen" und "Kriegsdienst mit der Waffe". Beide<br />

sind aufeinander bezogen. Der rechtliche Schutz des Gewissens<br />

erfährt in Art. 4 III 1 gewissermaßen eine Einschränkung durch<br />

das Merkmal "Kriegsdienst mit der Waffe", d. h. nur derjenige<br />

wird geschützt, dessen Gewissen ihm verbietet, im Kriege mit<br />

der Waffe zu dienen. Eine Präzisierung dessen, wogegen sich die<br />

Gewissensbedenken richten müssen, läßt sich aus dem Begriff<br />

"mit der Waffe" ableiten, der wiederum eine Spezifizierung des<br />

Begriffs "Kriegsdienst" beinhaiset.<br />

Dieser Teilbegriff "Waffe" kann hier nur als ein zum Töten oder<br />

Verletzen von Menschen oder zur Vernichtung von ^achwerten bestimmtes<br />

und geeignetes Mittel definiert werden . Infolgedessen<br />

ist als erstes und ganz allgemeines Auslegungsergebnis zu erkennen,<br />

daß sich die Gewissensurteile, die durch Art. 4 III 1 geschützt<br />

werden sollen, nur auf solche Tätigkeiten im Kriege beziehen<br />

können, die durch die Anwendung bestimmter Mittel zu<br />

einem T öt en oder V er 1 et zen eines anderen Menschen<br />

führen. Der Zusatz "mit der Waffe" wäre sonst unverständlich<br />

und überflüssig. 2)<br />

1) Vgl.: Mangoldt - Klein, Komm. 4 VI 13.<br />

2) Im folgenden wird als wesentlichstes Begriffsmerkmal der Waffe<br />

nur auf die Geeignetheit, einen Menschen zu töten oder zu ververletzen,<br />

abgestellt.

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