Dissertation GeiÃler - ProfNet
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6. KAPITEL<br />
Gewissen und Kriegsdienst mit der Waffe als<br />
Tatbestandsmerkmale des Art. 4 HI Satz 1.<br />
Vorausgehend wurde für das Gewissen und die Gewissensfreiheit<br />
durch eine psychologische Analyse eine formalstrukturelle Inhaltsbestimmung<br />
gefunden, die dem Gewissensbegriff des Art. 4 III 1<br />
unterlegt wurde, während die Problematik des Rechts zum Kriege<br />
außerhalb der Norm des Art. 4 III 1 für sich allein untersucht wurde.<br />
Die aus beiden Untersuchungen gezogenen Folgerungen können<br />
erst dann rechtliche Gültigkeit erlangen, wenn sie innerhalb der<br />
Gesamtinterpretation des Art. 4 III keinen Widerspruch erfahren.<br />
A. Der Bezug des Begriffs "Gewissen" zum Tatbestandsmerkmal<br />
"Kriegsdienst mit der Waffe".<br />
I. "Kriegsdienst mit der Waffe'.'<br />
1. Die Norm des Art. 4 III 1 basiert auf zwei Pfeilern: dem Begriffspaar<br />
"Gewissen" und "Kriegsdienst mit der Waffe". Beide<br />
sind aufeinander bezogen. Der rechtliche Schutz des Gewissens<br />
erfährt in Art. 4 III 1 gewissermaßen eine Einschränkung durch<br />
das Merkmal "Kriegsdienst mit der Waffe", d. h. nur derjenige<br />
wird geschützt, dessen Gewissen ihm verbietet, im Kriege mit<br />
der Waffe zu dienen. Eine Präzisierung dessen, wogegen sich die<br />
Gewissensbedenken richten müssen, läßt sich aus dem Begriff<br />
"mit der Waffe" ableiten, der wiederum eine Spezifizierung des<br />
Begriffs "Kriegsdienst" beinhaiset.<br />
Dieser Teilbegriff "Waffe" kann hier nur als ein zum Töten oder<br />
Verletzen von Menschen oder zur Vernichtung von ^achwerten bestimmtes<br />
und geeignetes Mittel definiert werden . Infolgedessen<br />
ist als erstes und ganz allgemeines Auslegungsergebnis zu erkennen,<br />
daß sich die Gewissensurteile, die durch Art. 4 III 1 geschützt<br />
werden sollen, nur auf solche Tätigkeiten im Kriege beziehen<br />
können, die durch die Anwendung bestimmter Mittel zu<br />
einem T öt en oder V er 1 et zen eines anderen Menschen<br />
führen. Der Zusatz "mit der Waffe" wäre sonst unverständlich<br />
und überflüssig. 2)<br />
1) Vgl.: Mangoldt - Klein, Komm. 4 VI 13.<br />
2) Im folgenden wird als wesentlichstes Begriffsmerkmal der Waffe<br />
nur auf die Geeignetheit, einen Menschen zu töten oder zu ververletzen,<br />
abgestellt.