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Dissertation Geißler - ProfNet

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- 154 -<br />

11. KAPITEL<br />

Art. 4 III und Verfahrensfragen<br />

Aus der Fülle der prozessualen Probleme, die das Wehrpflichtgesetz<br />

aufgeworfen hat, ^ sollen im folgenden nur jene Fragen herausgegriffen<br />

werden, die durch die aktuelle Bedeutung des Art. 4 III 1 einer<br />

diesem Grundrecht entsprechenden Lösung zugeführt werden müs<br />

sen und die innerhalb des Anerkennungsverfahrens der Kriegsdienstverweigerer<br />

vor den Prüfungsausschüssen und -kammern und Gerichten<br />

im Zusammenhang mit Art. 4 III 1 wichtig sind.<br />

A. Die Bedeutung der konstitutiven Wirkung und der verfassungsrechtlichen<br />

Priorität des Art. 4 III 1 auf das Verfahren.<br />

Über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Art. 4 III 1<br />

und § 25 »VpflG (soweit dieser nicht verfassungswidrig ist) entscheiden<br />

gemäß § 26 III WpflG besondere Prüfungsausschüsse, gegen deren<br />

Bescheid bei besonderen Prüfungskammern Widerspruch eingelegt<br />

werden kann (§ 33 III WpflG.). Nach Abschluß dieses verwaltungsrechtlichen<br />

Vorverfahrens kann verwaltungsrechtliche Klage ge<br />

gen die Entscheidung der Prüfungskammer erhoben werden. Eine Berufung<br />

ist gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes nicht möglich,<br />

eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht nur unter den in § 34<br />

Abs. I u. II WpflG genannten Voraussetzungen zugelassen. ^<br />

Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der An<br />

tragsteller berechtigt ist, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit<br />

der Waffe zu verweigern, d.h. die Feststellung, ob er für den Wehrdienst<br />

verfügbar ist oder nicht. Dieser feststellende Verwaltungsakt<br />

(die Prüfungsausschüsse und -kammern sind Verwaltungsbehörden)<br />

ist dann die Voraussetzung für einen weiteren selbständigen Verwaltungsakt,<br />

nämlich den Einberufungsbescheid. ^ Der Erlaß des ersten<br />

Verwaltungsaktes ist aus der Natur des KV-Rechts an ein Verfahren<br />

1) Vgl. dazu Bachof, Otto, Wehrpflichtgesetz u. Rechtsschutz, Eine<br />

Untersuchung über Fehlentwicklungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit,<br />

in: Recht und Staat in Geschichte u. Gegenwart, Heft<br />

202/203, Tübingen 1957. Der vor allem beanstandete § 34 des<br />

WpflG ist inzwischen durch § 192 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

vom 21.1.1960, BGBI.I S. 17, geändert worden.<br />

2) Diese Beschränkung des Instanzenzugs gilt für das gesamte Wehrpflichtgesetz.<br />

3) Vgl.: Scherer-Flor, WpflG-Komm. § 21 I 1.

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