Dissertation GeiÃler - ProfNet
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11. KAPITEL<br />
Art. 4 III und Verfahrensfragen<br />
Aus der Fülle der prozessualen Probleme, die das Wehrpflichtgesetz<br />
aufgeworfen hat, ^ sollen im folgenden nur jene Fragen herausgegriffen<br />
werden, die durch die aktuelle Bedeutung des Art. 4 III 1 einer<br />
diesem Grundrecht entsprechenden Lösung zugeführt werden müs<br />
sen und die innerhalb des Anerkennungsverfahrens der Kriegsdienstverweigerer<br />
vor den Prüfungsausschüssen und -kammern und Gerichten<br />
im Zusammenhang mit Art. 4 III 1 wichtig sind.<br />
A. Die Bedeutung der konstitutiven Wirkung und der verfassungsrechtlichen<br />
Priorität des Art. 4 III 1 auf das Verfahren.<br />
Über die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Art. 4 III 1<br />
und § 25 »VpflG (soweit dieser nicht verfassungswidrig ist) entscheiden<br />
gemäß § 26 III WpflG besondere Prüfungsausschüsse, gegen deren<br />
Bescheid bei besonderen Prüfungskammern Widerspruch eingelegt<br />
werden kann (§ 33 III WpflG.). Nach Abschluß dieses verwaltungsrechtlichen<br />
Vorverfahrens kann verwaltungsrechtliche Klage ge<br />
gen die Entscheidung der Prüfungskammer erhoben werden. Eine Berufung<br />
ist gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes nicht möglich,<br />
eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht nur unter den in § 34<br />
Abs. I u. II WpflG genannten Voraussetzungen zugelassen. ^<br />
Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob der An<br />
tragsteller berechtigt ist, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit<br />
der Waffe zu verweigern, d.h. die Feststellung, ob er für den Wehrdienst<br />
verfügbar ist oder nicht. Dieser feststellende Verwaltungsakt<br />
(die Prüfungsausschüsse und -kammern sind Verwaltungsbehörden)<br />
ist dann die Voraussetzung für einen weiteren selbständigen Verwaltungsakt,<br />
nämlich den Einberufungsbescheid. ^ Der Erlaß des ersten<br />
Verwaltungsaktes ist aus der Natur des KV-Rechts an ein Verfahren<br />
1) Vgl. dazu Bachof, Otto, Wehrpflichtgesetz u. Rechtsschutz, Eine<br />
Untersuchung über Fehlentwicklungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit,<br />
in: Recht und Staat in Geschichte u. Gegenwart, Heft<br />
202/203, Tübingen 1957. Der vor allem beanstandete § 34 des<br />
WpflG ist inzwischen durch § 192 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />
vom 21.1.1960, BGBI.I S. 17, geändert worden.<br />
2) Diese Beschränkung des Instanzenzugs gilt für das gesamte Wehrpflichtgesetz.<br />
3) Vgl.: Scherer-Flor, WpflG-Komm. § 21 I 1.