Dissertation GeiÃler - ProfNet
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B; Immanente Schranken des Art. 4 III Satz 1 1 6 )<br />
L Die Rechte anderer und das Sittengesetz<br />
Das Fehlen eines formellen Gesetzesvorbehaltes ist zugleich eine<br />
positive Verfassungsaussage gegen staatliche Eingriffsmöglichkeiten,<br />
die dazu zwingt, auch hinsichtlich der Einschränkbarkeit des<br />
Grundrechts des Art. 4 III 1 über die bisher gefundenen Grenzen<br />
hinaus, strenge Maßstäbe anzulegen. ^) Folgt man hierbei dem<br />
Soweit - Satz des Art. 2 1 GG als Auslegungsregel zur Auffindung<br />
immanenter Schranken,<br />
18)<br />
so läßt sich feststellen, daß Art. 4<br />
III 1 durch das "Sittengesetz" und die "Rechte anderer" (die Rechte<br />
der Gemeinschaft n i c h t mitinbegriffen) nicht begrenzt<br />
1 9<br />
wird. )<br />
1. Das KV-Recht aus Gewissensgründen ist seinem Wesen nach im<br />
Verhältnis zu einem Dritten isoliert, es kann - als ein Recht auf<br />
Unterlassen - sich niemals unmittelbar gegen einen Dritten wenden,<br />
da eine Rechtspflicht, gegenüber einem Dritten, den Kriegsdienst<br />
auf Grund staatlichen Anspruchs zu leisten, undenkbar ist.<br />
16) Davon sind die bei der materiellen Auslegung der Tatbestandsmerkmale<br />
des Art. 4 III 1 vorgenommenen begrifflichen Ausgrenzungen<br />
zu trennen. Zu diesen gehört auch die (die an sich<br />
selbstverständliche) "Schranke", daß nur eine Gewissensentscheidung<br />
nach Art. 4 III 1 zur KV berechtigt und daß nur demjenigen<br />
dieses Recht zusteht, der zwangsweise zum Kriegsdienst<br />
verpflichtet werden soll (nach Mangoldt-Klein jeweils eine<br />
immanent-sachliche und immanent persönliche Gewährleistungsschranke,<br />
Mangoldt-Klein, Komm. 4 VI 16 und Vorbem. B XV<br />
2 c Abs. 4). Dem steht nicht entgegen, daß auch der gesetzliche<br />
Vertreter eines Wehrpflichtigen gemäß § 26 VI i. V. mit § 19<br />
V WpflG für diesen einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer<br />
stellen kann. Das Recht steht allein dem Dienstpflichtigen<br />
zu.<br />
17) Dürig in: Maunz-Dürig, Komm. 2 I 7 Abs. 7; 2 I 8 (cc); 2169 f..<br />
18) Dürig, aaO 2 117.<br />
19) Vgl:: Mangoldt-Klein, Komm. 4 VI 16; Kipp, KV, S. 100.