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Dissertation Geißler - ProfNet

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- 145 -<br />

B; Immanente Schranken des Art. 4 III Satz 1 1 6 )<br />

L Die Rechte anderer und das Sittengesetz<br />

Das Fehlen eines formellen Gesetzesvorbehaltes ist zugleich eine<br />

positive Verfassungsaussage gegen staatliche Eingriffsmöglichkeiten,<br />

die dazu zwingt, auch hinsichtlich der Einschränkbarkeit des<br />

Grundrechts des Art. 4 III 1 über die bisher gefundenen Grenzen<br />

hinaus, strenge Maßstäbe anzulegen. ^) Folgt man hierbei dem<br />

Soweit - Satz des Art. 2 1 GG als Auslegungsregel zur Auffindung<br />

immanenter Schranken,<br />

18)<br />

so läßt sich feststellen, daß Art. 4<br />

III 1 durch das "Sittengesetz" und die "Rechte anderer" (die Rechte<br />

der Gemeinschaft n i c h t mitinbegriffen) nicht begrenzt<br />

1 9<br />

wird. )<br />

1. Das KV-Recht aus Gewissensgründen ist seinem Wesen nach im<br />

Verhältnis zu einem Dritten isoliert, es kann - als ein Recht auf<br />

Unterlassen - sich niemals unmittelbar gegen einen Dritten wenden,<br />

da eine Rechtspflicht, gegenüber einem Dritten, den Kriegsdienst<br />

auf Grund staatlichen Anspruchs zu leisten, undenkbar ist.<br />

16) Davon sind die bei der materiellen Auslegung der Tatbestandsmerkmale<br />

des Art. 4 III 1 vorgenommenen begrifflichen Ausgrenzungen<br />

zu trennen. Zu diesen gehört auch die (die an sich<br />

selbstverständliche) "Schranke", daß nur eine Gewissensentscheidung<br />

nach Art. 4 III 1 zur KV berechtigt und daß nur demjenigen<br />

dieses Recht zusteht, der zwangsweise zum Kriegsdienst<br />

verpflichtet werden soll (nach Mangoldt-Klein jeweils eine<br />

immanent-sachliche und immanent persönliche Gewährleistungsschranke,<br />

Mangoldt-Klein, Komm. 4 VI 16 und Vorbem. B XV<br />

2 c Abs. 4). Dem steht nicht entgegen, daß auch der gesetzliche<br />

Vertreter eines Wehrpflichtigen gemäß § 26 VI i. V. mit § 19<br />

V WpflG für diesen einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer<br />

stellen kann. Das Recht steht allein dem Dienstpflichtigen<br />

zu.<br />

17) Dürig in: Maunz-Dürig, Komm. 2 I 7 Abs. 7; 2 I 8 (cc); 2169 f..<br />

18) Dürig, aaO 2 117.<br />

19) Vgl:: Mangoldt-Klein, Komm. 4 VI 16; Kipp, KV, S. 100.

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