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Dissertation Geißler - ProfNet

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gebunden, das dadurch nötig wird, daß der Staat ja nicht von vornherein<br />

weiß, bei wem er in den durch die Gewissensfreiheit des<br />

Art. 4 III 1 geschützten Bereich eingreift. Alle diejenigen, die sich<br />

auf dieses Grundrecht berufen und der Verteidigungspflicht in Form<br />

des Ersatzdienstes nachkommen wollen, müssen daher dies durch<br />

einen Antrag geltend machen.<br />

Für die Frage, ob den Rechtsmitteln der Kriegsdienstverweigerer,<br />

die einer Ablehnung dieser Anträge folgen, eine aufschiebende Wirkung<br />

zukommt, muß noch zusätzlich zwischen ungedienten und gedienten<br />

Wehrpflichtigen einerseits und den in einem Wehrdienstverhältnis<br />

stehenden Soldaten andererseits unterschieden werden. )<br />

4<br />

Die rechtlich verschiedene Ausgangsposition beider Gruppen wird<br />

für das Problem des Suspensiveffektes zu unterschiedlichen Ergebnissen<br />

führen.<br />

I. Der Suspensiveffekt der Rechtsmittel gedienter<br />

und ungedienter Kriegsdienstverweigerer.<br />

Die konstitutive Wirkung und die verfassungsrechtliche Priorität des<br />

Art. 4 III 1 wirkt sich für das Verfahren dahin aus, daß die Rechtsbehelfe<br />

dieser Kriegsdienstverweigerer gegen die Bescheide der Prüfungsausschüsse<br />

und -kammern ihre aufschiebende Wirkung behalten<br />

müssen. Dieser Suspensiveffekt erstreckt sich allerdings, genau<br />

genommen, nur auf die Verfügbarkeit der Antragsteller und damit<br />

auf die Möglichkeit, den Einberufungsbescheid zu erlassen, da dieser<br />

den Verwaltungsakt des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer<br />

voraussetzt. 5)<br />

Ob diese aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe aus dem Wehrpflichtgesetz<br />

begründet werden kann, ist bestritten.<br />

Eine zweifache, zu jeweils gegensätzlichen Ergebnissen führende<br />

Argumentation ist möglich:<br />

1. Die eine Auffassung, die diesen Suspensiveffekt im WpflG begründet<br />

sieht, nimmt § 80 I VerwGO (vor Verabschiedung der<br />

VerwGO den früheren § 47 I WpflG) zum Ausgangspunkt. Nach die-<br />

4) Diese können sich aus Wehrpflichtigen, Berufssoldaten (§ 1 III<br />

Ziff. 1 SoldG) und Soldaten auf Zeit (§ 1 III Ziff. 2 SoldG) zusammensetzen.<br />

Für die beiden letzten Gruppen kommt eine KV<br />

nur für den Zeitraum in Betracht, in dem sie auf Grund der Wehrpflicht<br />

ohnehin Wehrdienst leisten müssen.<br />

5) Vgl.: Scherer-Flor, WpflG-Komm. § 3 I 1 b.

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