Dissertation GeiÃler - ProfNet
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gebunden, das dadurch nötig wird, daß der Staat ja nicht von vornherein<br />
weiß, bei wem er in den durch die Gewissensfreiheit des<br />
Art. 4 III 1 geschützten Bereich eingreift. Alle diejenigen, die sich<br />
auf dieses Grundrecht berufen und der Verteidigungspflicht in Form<br />
des Ersatzdienstes nachkommen wollen, müssen daher dies durch<br />
einen Antrag geltend machen.<br />
Für die Frage, ob den Rechtsmitteln der Kriegsdienstverweigerer,<br />
die einer Ablehnung dieser Anträge folgen, eine aufschiebende Wirkung<br />
zukommt, muß noch zusätzlich zwischen ungedienten und gedienten<br />
Wehrpflichtigen einerseits und den in einem Wehrdienstverhältnis<br />
stehenden Soldaten andererseits unterschieden werden. )<br />
4<br />
Die rechtlich verschiedene Ausgangsposition beider Gruppen wird<br />
für das Problem des Suspensiveffektes zu unterschiedlichen Ergebnissen<br />
führen.<br />
I. Der Suspensiveffekt der Rechtsmittel gedienter<br />
und ungedienter Kriegsdienstverweigerer.<br />
Die konstitutive Wirkung und die verfassungsrechtliche Priorität des<br />
Art. 4 III 1 wirkt sich für das Verfahren dahin aus, daß die Rechtsbehelfe<br />
dieser Kriegsdienstverweigerer gegen die Bescheide der Prüfungsausschüsse<br />
und -kammern ihre aufschiebende Wirkung behalten<br />
müssen. Dieser Suspensiveffekt erstreckt sich allerdings, genau<br />
genommen, nur auf die Verfügbarkeit der Antragsteller und damit<br />
auf die Möglichkeit, den Einberufungsbescheid zu erlassen, da dieser<br />
den Verwaltungsakt des Prüfungsausschusses und der Prüfungskammer<br />
voraussetzt. 5)<br />
Ob diese aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe aus dem Wehrpflichtgesetz<br />
begründet werden kann, ist bestritten.<br />
Eine zweifache, zu jeweils gegensätzlichen Ergebnissen führende<br />
Argumentation ist möglich:<br />
1. Die eine Auffassung, die diesen Suspensiveffekt im WpflG begründet<br />
sieht, nimmt § 80 I VerwGO (vor Verabschiedung der<br />
VerwGO den früheren § 47 I WpflG) zum Ausgangspunkt. Nach die-<br />
4) Diese können sich aus Wehrpflichtigen, Berufssoldaten (§ 1 III<br />
Ziff. 1 SoldG) und Soldaten auf Zeit (§ 1 III Ziff. 2 SoldG) zusammensetzen.<br />
Für die beiden letzten Gruppen kommt eine KV<br />
nur für den Zeitraum in Betracht, in dem sie auf Grund der Wehrpflicht<br />
ohnehin Wehrdienst leisten müssen.<br />
5) Vgl.: Scherer-Flor, WpflG-Komm. § 3 I 1 b.