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Dissertation Geißler - ProfNet

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einfachen Gesetz gegenüber kein Ausnahmerecht sein. 2 * 5 ) Die<br />

verfassungsrechtliche Frage muß daher immer lauten: Verstößt das<br />

WpflG gegen Art. 4 III 1 ? nicht dagegen umgekehrt: ist Art. 4 III 1<br />

mit der allgemeinen Wehrpflicht vereinbar?<br />

Dem vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Grund gegen den<br />

Ausnahmerechtscharakter des Art. 4 III 1, daß es nämlich widerspruchsvoll<br />

sein würde, "wenn man ein in der Verfassung gewährtes<br />

Grundrecht als ein Ausnahmerecht gegenüber einer Verpflichtung<br />

ansehen wollte, die erst später gesetzlich begründet worden ist,"26)<br />

kann allerdings nicht beigestimmt werden. Der Gesichtspunkt der<br />

zeitlichen gesetzlichen Konkretisierung eines Rechtssatzes kann<br />

niemals für .dessen inhaltlichen Rang entscheidend sein.<br />

Sonst könnte keine Verfassungsänderung jemals die bestehende<br />

Rechtslage beeinflussen.<br />

25) Vgl.: Simon, Helmut, Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes, sein<br />

• Inhalt und seine Auslegung, in: Kirche im Volk, Hft. 19,<br />

S. 50 f.; ferner: Spanner, Hans, Grundsätze des österreichischen<br />

Wehrrechts, DÖV 1956/73, der im Gegensatz zur deutschen<br />

Regelung für die österreichische KV Bedenken wegen<br />

des Gleichheitsgrundsatzes hat, da in Österreich das KV-Recht<br />

nur in einem einfachen Gesetz geregelt ist.<br />

26) BVerwG urteil v. 3. IU. 1958, JZ 1959/162 Sp. 2.

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