Dissertation GeiÃler - ProfNet
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einfachen Gesetz gegenüber kein Ausnahmerecht sein. 2 * 5 ) Die<br />
verfassungsrechtliche Frage muß daher immer lauten: Verstößt das<br />
WpflG gegen Art. 4 III 1 ? nicht dagegen umgekehrt: ist Art. 4 III 1<br />
mit der allgemeinen Wehrpflicht vereinbar?<br />
Dem vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Grund gegen den<br />
Ausnahmerechtscharakter des Art. 4 III 1, daß es nämlich widerspruchsvoll<br />
sein würde, "wenn man ein in der Verfassung gewährtes<br />
Grundrecht als ein Ausnahmerecht gegenüber einer Verpflichtung<br />
ansehen wollte, die erst später gesetzlich begründet worden ist,"26)<br />
kann allerdings nicht beigestimmt werden. Der Gesichtspunkt der<br />
zeitlichen gesetzlichen Konkretisierung eines Rechtssatzes kann<br />
niemals für .dessen inhaltlichen Rang entscheidend sein.<br />
Sonst könnte keine Verfassungsänderung jemals die bestehende<br />
Rechtslage beeinflussen.<br />
25) Vgl.: Simon, Helmut, Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes, sein<br />
• Inhalt und seine Auslegung, in: Kirche im Volk, Hft. 19,<br />
S. 50 f.; ferner: Spanner, Hans, Grundsätze des österreichischen<br />
Wehrrechts, DÖV 1956/73, der im Gegensatz zur deutschen<br />
Regelung für die österreichische KV Bedenken wegen<br />
des Gleichheitsgrundsatzes hat, da in Österreich das KV-Recht<br />
nur in einem einfachen Gesetz geregelt ist.<br />
26) BVerwG urteil v. 3. IU. 1958, JZ 1959/162 Sp. 2.