Dissertation GeiÃler - ProfNet
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SCHLUSSWORT<br />
Die verfassungsrechtliche Interpretation des Art. 4 III brachte eine<br />
Vielzahl rechtlicher Ergebnisse mit sich. 61) Von ihnen sind die<br />
verfassungskonstituierende Wirkung des Art. 4 III 1 auf die allgemeine<br />
Gewissensfreiheit und seine irnMenschenwürdegehalt liegenjtejrerjjissungsrechtliche<br />
Priorität vor der allgemeinen Wehrpflicht<br />
als die wichtigsten Erkenntnisse herauszugreifen. Von aktueller Bedeutung<br />
ist die Verfassungswidrigkeit des § 25 WpflG.<br />
Bei der Fülle derj&chüichen Resultate sollte jedoch nicht das<br />
pjj-Litjsche Gewicht des Art. 4 III vergessen werden. Dies ^<br />
muß um so mehr betont werden, als dieses Grundrecht in gefähr- \<br />
licher Weise mißverstanden werden kann, indem ihm - scheinbar ;<br />
JjexjechiigL-- eine staatsnegierende, ja staatszerstörende Funktion ,<br />
»uitfiischobenjwiid. Das Gegenteil trifft zu. Das, was der Staat durch<br />
die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen an äußerer Stärke<br />
verliert - und dies wird p r a k t i s c h kaum ins Gewicht<br />
fallen - gewinnt er durch die Existenz des Art. 4 III an innerer<br />
Kraft. Er legitimiert sich dadurch als ein Staat, der sich am"\<br />
M 6Ji*cJi£jL^äh einzig sumvollem Grund allen staatlichen Han- \<br />
delns orientiert und sich selbst nicht absolut setzt. Wer sich dessen<br />
bewußt ist, wird diesen Staat bejahen und ihn aus innerer Überzeugung<br />
unterstützen. Hierin liegt zugleich die bislang leider völlig<br />
ungenutzte p ä d a g o g i s c h e Bedeutung des Art.<br />
4 III für das staatspolitische Bewußtsein des einzelnen Bürgers wie<br />
für die Heranbildung einer von der Gemeinschaft getragenen, jeder<br />
totalitären Doktrin überlegenen S t a a t s i d e e .<br />
Es ist daher widersinnig, wenn Art. 4 III zur Begründung einer staatsfeindlichen<br />
Gesinnung herangezogen wird. Dieses totale Mißverständnis<br />
des Rechts, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen<br />
zu verweigern, besteht darin, daß Art. 4 III als Legitimation<br />
zum politischen Kampf gegen diejenigen verstanden wird, die - ebenfalls<br />
aus Gewissensgründen - zur Verteidigung des Gemeinwesens mit<br />
Waffengewalt bereit sind und die staatlichen Organe zu dieser Verteidigung<br />
demokratisch legitim beauftragt haben. Durch diesen Miß-<br />
61) Für einen Rückblick darf auf die Einzelzusammenfassung auf den<br />
Seiten 69 ff., 85, 92 Buchst, dd., 100, 105 f., 137 ff., 152<br />
verwiesen werden.