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Dissertation Geißler - ProfNet

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Deutsche auf Deutsche, Verwandte auf Verwandte schießen müssen.<br />

4 2 ) Diese innerdeutsche Tragik wird noch dadurch verschärft,<br />

daß es sich, wie Erler bemerkt hat, 4 3 ) beim sowjetzonalen Gegner<br />

in der Regel nicht um einen überzeugten oder gar verbrecherischen<br />

Feind handeln wird, sondern um einen Deutschen, der gegen<br />

seinen Willen zum Kampf gezwungen wird.<br />

Faßt man die Frage von den objektiven Grenzen des Selbstverteidigungsrechts<br />

an, so muß von der Tatsache ausgegangen werden, daß<br />

die Bundesrepublik Deutschland ein selbständiger Staat ist. Ob dies<br />

ebenfalls für die sowjetisch besetzte Zone zutrifft oder ob die dort<br />

aufgestellte Armee völkerrechtlich als Hilfstruppe der UdSSR aufzufassen<br />

ist, bedarf dabei keiner Entscheidung. Denn in jedem Fall<br />

hat die Bundesrepublik als Staat ein objektives Verteidigungsrecht,<br />

entweder der "DDR" als Staat oder der hinter dieser stehenden Macht<br />

gegenüber.<br />

Gegen eine Limitierung dieses Verteidigungsrechtes ist das Argument<br />

vorgebracht worden, daß es für den Wehrdienst keinen Unterschied<br />

machen dürfe, ob er sich "gegen den deutschen Bruder"<br />

oder "gegen den Menschenbruder überhaupt" richte.<br />

Dem ist nur bedingt zuzustimmen. Zwar ist grundsätzlich das Leben<br />

eines Angehörigen oder Landsmannes nicht wertvoller als das eines<br />

Fremden. Dennoch besteht ein Unterschied, und zwar im subjektiven<br />

Bezug. Mancher wird seinem Vater, der ihn ungerecht schlägt, keinen<br />

Widerstand leisten, eben weil es sein Vater ist. Die besonderen<br />

biologischen und psychischen Bindungen bewirken eine Sonderstellung<br />

verwandter und völkisch zusammengehörender Menschen, die<br />

sie von anderen abhebt. Die Lösung der Frage kann wiederum nur<br />

in einer Güterabwägung liegen: Richtet sich der Angriff nicht gegen<br />

den Bestand und die elementaren Güter der Bundesrepublik und<br />

ihrer Bürger, so kann auf das Verteidigungsrecht verzichtet werden.<br />

Im andern Falle geht das Wohl aller und der Schutz der höchsten<br />

Güter, die auch dem einzelnen, der sich im Konflikt befindet, anvertraut<br />

sind, dem individuellen Wohl vor. Da der militärische<br />

42) Gegen eine entsprechende Begrenzung des Verteidigungsrechtes<br />

wenden sich u. a.: Eilinghaus, Gutachten S. 37; Scherer - Flor,<br />

Komm. § 25 IV 4; bejahend: Simon, aaO, S. 53.<br />

43) Abg. F. Erler SPD, 2. dt. BT, 143. Sitzung,Prot. S. 7499 C.<br />

44) Scherer - Flor, Komm. § 25 IV 4.

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