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Dissertation Geißler - ProfNet

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- 53 -<br />

Gewissenskonflikt hinsichtlich des Wehrdienstes hervorrufen. 39)<br />

Für das moralbezogene Gewissen eines Kriegsdienstverweigerers,<br />

das seine Urteile nach den Maßstäben einer bestimmten sittlichen<br />

Lehre fällt, sind die Auffassangen wichtig, die die für ihn maßgebende<br />

Lehre zum Problem des Krieges enthält. In dieser Feststellung<br />

ist der Grund zu suchen, warum die verschiedenen ethischen<br />

und religiösen Lehren Uber das Recht zum Kriege bei der KV eine<br />

so große Rolle spielen - mit wenigen Ausnahmen werden nämlich<br />

bei der KV moralbezogene Gewissensgründe geltend gemacht werden.<br />

4 °)<br />

5. Aus der am Anfang herausgearbeiteten notwendigen Trennung<br />

zwischen allgemeinen moralischen Grundsätzen ("moralischen Urteilen")<br />

und Gewissensurteil läßt sich auch unschwer erkennen, daß<br />

Auffassungen, die nur 'fundamentale Bekenntnisse', 'letzte Grundorientierungen*<br />

durch den Begriff 'Gewissen* gedeckt sehen wollen,<br />

4 1 ) das (strukturelle) Wesen des Gewissens schon im Ansatz verfehlen.<br />

Das Gewissen als solches ist wahrlich etwas Fundamentales,<br />

ja das Letzte und Tiefste im Menschen, pie Gründe jedoch, die zu<br />

einer Gewissensentscheidung führen können, sind mannigfacher Art<br />

und oft sehr differenziert. Die Darstellung der ethischen Problematik<br />

des Krieges wird noch genügend dartun, wie schwierig und zweifelhaft<br />

es ist, die objektive Wahrheit zu finden und daß gerade die<br />

pauschale Anwendung allergemeiner sittlicher Grundsätze, wie z. B.<br />

"Du sollst nicht töten" oder umgekehrt "Das Vaterland muß verteidigt<br />

werden", auf komplizierte Sachverhalte zu folgenschweren<br />

Fehlurteilen führt.<br />

V. Die Intimität des Gewissens.<br />

Durch die Unterscheidung zwischen "moralischem Urteil" und Gewissen<br />

entdecken wir ein weiteres Strukturelement des Gewissens,<br />

für:das Eisermann den treffenden Namen "Intimität des Gewissens"<br />

geprägt hat. 4 2 )<br />

39) ebenso im Grundsatz:Schreiber, KV, S. 146;Lorson, Pierre, Wehrpflicht<br />

u. christliches Gewissen, Frankfurt/M. 1952, S. 133. Diese<br />

allgemeine Feststellung wird allerdings f. Art. 4 III 1 infolge seines<br />

Wortlautes eine starke Einschränkung erfahren müssen;s. u.<br />

5<br />

S. 91 f.<br />

40) VgUEisermann, Gewissenserziehung, S. 33 f..<br />

41) z.B. Weber, Gutachten, S. 11 f..<br />

42) Eisermann, Gewissenserziehung, S. 14 ff..

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