Dissertation GeiÃler - ProfNet
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Dieser Verpflichtung steht Art. 4 III 1 von vornherein für die Personen<br />
entgegen, die in sich die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen.<br />
3 9 ) Auch der Menschenwürdegehalt des Art. 4 III I fordert» daß<br />
die Aussage eines Menschen Uber sein Gewissen ernst genommen wird.<br />
Die Verwaltung kann den Menschen nicht ohne weiteres als unwahrhaftig<br />
und gewissen-los behandeln, "sondern sie muß ihrerseits Beweise<br />
dafür bringen, ob sie eine so gewichtige Aussage eines Menschen<br />
über sich selbst als unglaubhaft und unbeachtlich dartun will."<br />
4 0<br />
) Außerdem gebietet der Grundsatz der größtmöglichen Grundrechtseffektivität,<br />
daß durch die Gerichte die Geltendmachung der<br />
Grundrechte geschützt wird und daß die Grundrechtsausübung nicht<br />
an unerfüllbaren Beweisanforderungen scheitert. 41)<br />
Aus diesen Gründen fällt die Restbeweislast auf die Wehrverwaltung:<br />
sie muß zusätzliche Beweise dafür erbringen, daß bei dem Kriegsdienstverweigerer<br />
keine Gewissensgründe vorliegen oder andere<br />
Voraussetzungen des Art. 4 III 1 fehlen. Gelingt ihr dies nicht, so<br />
muß der Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden.<br />
Die schädlichen Folgen eines eventuellen Fehlurteils sind bei diesem<br />
Ergebnis ungleich geringfügiger als bei einer umgekehrten Beweislastregelung:<br />
Wird tatsächlich einmal ein Gewissensimulant als<br />
Kriegsdienstverweigerer anerkannt, so verliert die Bundeswehr<br />
schlimmstenfalls einen Soldaten, dessen Einsatzfähigkeit vermutlich<br />
äußerst begrenzt gewesen wäre, und der außerdem einen gemeinwohlfördernden<br />
Ersatzdienst leisten muß. Wird dagegen ein<br />
Kriegsdienstverweigerer zu einem Handeln gegen sein Gewissen<br />
gezwungen, so kann für diese Verletzung der Menschenwürde kein<br />
Ersatz geleistet werden.<br />
2. Die Beweiskriterien.<br />
Abschließend sei an einigen Beispielen dargestellt, nach welchen<br />
Gesichtspunkten eine bestmögliche Aufklärung des Sachverhalts<br />
erfolgen kann, so daß die Frage der Restbeweislast erst gar nicht<br />
gestellt zu werden braucht.<br />
Die bisherigen Ausführungen dürfen nicht so verstanden werden,<br />
39) So gibt auch das BVerwG zu bedenken, ob nicht "gegenüber<br />
der Berufung auf ein Grundrecht die Beweislast grundsätzlich<br />
die Behörde treffe". (BVerwG Urteil v. 3.10.1958, JZ 1959/<br />
162 2. Sp.).<br />
40) Arndt, aaO S.3.<br />
41) BVerwG Urteil v. 3.10.58, aaO S. 161 f.; Arndt, aaO S. 3.