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Dissertation Geißler - ProfNet

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Dieser Verpflichtung steht Art. 4 III 1 von vornherein für die Personen<br />

entgegen, die in sich die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen.<br />

3 9 ) Auch der Menschenwürdegehalt des Art. 4 III I fordert» daß<br />

die Aussage eines Menschen Uber sein Gewissen ernst genommen wird.<br />

Die Verwaltung kann den Menschen nicht ohne weiteres als unwahrhaftig<br />

und gewissen-los behandeln, "sondern sie muß ihrerseits Beweise<br />

dafür bringen, ob sie eine so gewichtige Aussage eines Menschen<br />

über sich selbst als unglaubhaft und unbeachtlich dartun will."<br />

4 0<br />

) Außerdem gebietet der Grundsatz der größtmöglichen Grundrechtseffektivität,<br />

daß durch die Gerichte die Geltendmachung der<br />

Grundrechte geschützt wird und daß die Grundrechtsausübung nicht<br />

an unerfüllbaren Beweisanforderungen scheitert. 41)<br />

Aus diesen Gründen fällt die Restbeweislast auf die Wehrverwaltung:<br />

sie muß zusätzliche Beweise dafür erbringen, daß bei dem Kriegsdienstverweigerer<br />

keine Gewissensgründe vorliegen oder andere<br />

Voraussetzungen des Art. 4 III 1 fehlen. Gelingt ihr dies nicht, so<br />

muß der Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden.<br />

Die schädlichen Folgen eines eventuellen Fehlurteils sind bei diesem<br />

Ergebnis ungleich geringfügiger als bei einer umgekehrten Beweislastregelung:<br />

Wird tatsächlich einmal ein Gewissensimulant als<br />

Kriegsdienstverweigerer anerkannt, so verliert die Bundeswehr<br />

schlimmstenfalls einen Soldaten, dessen Einsatzfähigkeit vermutlich<br />

äußerst begrenzt gewesen wäre, und der außerdem einen gemeinwohlfördernden<br />

Ersatzdienst leisten muß. Wird dagegen ein<br />

Kriegsdienstverweigerer zu einem Handeln gegen sein Gewissen<br />

gezwungen, so kann für diese Verletzung der Menschenwürde kein<br />

Ersatz geleistet werden.<br />

2. Die Beweiskriterien.<br />

Abschließend sei an einigen Beispielen dargestellt, nach welchen<br />

Gesichtspunkten eine bestmögliche Aufklärung des Sachverhalts<br />

erfolgen kann, so daß die Frage der Restbeweislast erst gar nicht<br />

gestellt zu werden braucht.<br />

Die bisherigen Ausführungen dürfen nicht so verstanden werden,<br />

39) So gibt auch das BVerwG zu bedenken, ob nicht "gegenüber<br />

der Berufung auf ein Grundrecht die Beweislast grundsätzlich<br />

die Behörde treffe". (BVerwG Urteil v. 3.10.1958, JZ 1959/<br />

162 2. Sp.).<br />

40) Arndt, aaO S.3.<br />

41) BVerwG Urteil v. 3.10.58, aaO S. 161 f.; Arndt, aaO S. 3.

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