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Dissertation Geißler - ProfNet

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142 -<br />

III. Das Bundesgesetz des Art. 4 III Satz 2 als Ausführungsgesetz.<br />

Dieser letzten Ansicht ist zuzustimmen. Nach dem Wortsinn<br />

kann der Begriff des "Näheren" unmöglich eine inhaltliche Einschränkung<br />

bedeuten. Er setzt begrifflich etwas hinter ihm<br />

Liegendes oder Vorgegebenes voraus und ist sprachlich -<br />

sinngemäß gleichbedeutend mit dem Begriff "in den Einzelheiten".<br />

Der Gesamtaufbau des Art. 4 III verhindert weiter, daß eine Ausgestaltung<br />

dieser Einzelheiten des Art. 4 III 1 durch das Bundesgesetz<br />

durch von außen kommende, also nicht mehr vom vorgegebenen<br />

Rahmen umfaßten Inhalten beeinflußt wird. Dies würde<br />

dann zutreffen, wenn Art. 4 III so formuliert wäre: "Das Recht auf<br />

Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen findet seine nähere<br />

Regelung in einem Bundesgesetz." Eine derartige Norm wäre allerdings<br />

im Grundrechtskatalog völlig überflüssig, da durch sie tatsächlich<br />

alles dem einfachen Gesetzgeber anheimgegeben wäre,<br />

für eine Regelung mit verfassungsrechtlichem Rang also gar kein<br />

Platz mehr wäre.<br />

In Wirklichkeit stellt die Verfassung zunächst einmal in eigener<br />

Kompetenz fest, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst<br />

mit der Waffe gezwungen werden kann. Dieser Rechtsschutz<br />

ist - wie wir gesehen haben - inhaltlich genügend bestimm- und<br />

präzisierbar. Auf dem Hintergrund und im Rahmen dieses<br />

verfassungsrechtlichen Inhalts sollen dann die Einzelheiten durch<br />

ein Bundesgesetz geregelt werden: Das allein kann nach dem Wortlaut<br />

und dem Sinnzusammenhang die Aufgabe des Bundesgesetzes<br />

sein. Ohne die Begriffe zu vergewaltigen, kann die Regelung des<br />

"Näheren" niemals als Einschränkung und Begrenzung des vorgegebenen<br />

Inhalts ausgelegt werden.<br />

Die Verfassung selbst hält sich an diesen Sinn der Begriffe. Mit<br />

Recht weist Ellinghaus daraufhin, daß dort, wo der Grundgesetzgeber<br />

Gesetzesvorbehalte als Einschränkungsmöglichkeiten<br />

vorgesehen hat, dies aus dem Wortlaut eindeutig hervorgeht, also<br />

z.B. bei den Art. 2 II, 5 II, 8 II, 10 II, 11 II, 12 I 2, 13 II und<br />

III, 14 III, 16 I, 17 a I und II. 12 > Diese ausdrücklichen Ermächtigungen<br />

zu einer Grundrechtseinschränkung können einfach be-<br />

Kipp, KV, S. 100, Arndt, Adolf, Das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung,<br />

NJW 1957/362; Hecker, Dokumente, 5.11.<br />

12)Ellinghaus, Gutachten, S. 17.

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