Dissertation GeiÃler - ProfNet
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142 -<br />
III. Das Bundesgesetz des Art. 4 III Satz 2 als Ausführungsgesetz.<br />
Dieser letzten Ansicht ist zuzustimmen. Nach dem Wortsinn<br />
kann der Begriff des "Näheren" unmöglich eine inhaltliche Einschränkung<br />
bedeuten. Er setzt begrifflich etwas hinter ihm<br />
Liegendes oder Vorgegebenes voraus und ist sprachlich -<br />
sinngemäß gleichbedeutend mit dem Begriff "in den Einzelheiten".<br />
Der Gesamtaufbau des Art. 4 III verhindert weiter, daß eine Ausgestaltung<br />
dieser Einzelheiten des Art. 4 III 1 durch das Bundesgesetz<br />
durch von außen kommende, also nicht mehr vom vorgegebenen<br />
Rahmen umfaßten Inhalten beeinflußt wird. Dies würde<br />
dann zutreffen, wenn Art. 4 III so formuliert wäre: "Das Recht auf<br />
Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen findet seine nähere<br />
Regelung in einem Bundesgesetz." Eine derartige Norm wäre allerdings<br />
im Grundrechtskatalog völlig überflüssig, da durch sie tatsächlich<br />
alles dem einfachen Gesetzgeber anheimgegeben wäre,<br />
für eine Regelung mit verfassungsrechtlichem Rang also gar kein<br />
Platz mehr wäre.<br />
In Wirklichkeit stellt die Verfassung zunächst einmal in eigener<br />
Kompetenz fest, daß niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst<br />
mit der Waffe gezwungen werden kann. Dieser Rechtsschutz<br />
ist - wie wir gesehen haben - inhaltlich genügend bestimm- und<br />
präzisierbar. Auf dem Hintergrund und im Rahmen dieses<br />
verfassungsrechtlichen Inhalts sollen dann die Einzelheiten durch<br />
ein Bundesgesetz geregelt werden: Das allein kann nach dem Wortlaut<br />
und dem Sinnzusammenhang die Aufgabe des Bundesgesetzes<br />
sein. Ohne die Begriffe zu vergewaltigen, kann die Regelung des<br />
"Näheren" niemals als Einschränkung und Begrenzung des vorgegebenen<br />
Inhalts ausgelegt werden.<br />
Die Verfassung selbst hält sich an diesen Sinn der Begriffe. Mit<br />
Recht weist Ellinghaus daraufhin, daß dort, wo der Grundgesetzgeber<br />
Gesetzesvorbehalte als Einschränkungsmöglichkeiten<br />
vorgesehen hat, dies aus dem Wortlaut eindeutig hervorgeht, also<br />
z.B. bei den Art. 2 II, 5 II, 8 II, 10 II, 11 II, 12 I 2, 13 II und<br />
III, 14 III, 16 I, 17 a I und II. 12 > Diese ausdrücklichen Ermächtigungen<br />
zu einer Grundrechtseinschränkung können einfach be-<br />
Kipp, KV, S. 100, Arndt, Adolf, Das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung,<br />
NJW 1957/362; Hecker, Dokumente, 5.11.<br />
12)Ellinghaus, Gutachten, S. 17.