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Dissertation Geißler - ProfNet

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Schon der erste, vor allem aber der zweite Weltkrieg brachte eine<br />

Fülle von Sonderdiensten, Rüstungspflichtdiensten u. ä., denen ein<br />

ziviler Charakter nicht mehr zugesprochen werden konnte. ^) Weiterhin<br />

wird im modernen Krieg auch die eigentliche Zivilbevölkerung<br />

in bestimmten Grenzen organisierter, zweckbestimmter Teil<br />

1 0<br />

des Kriegsapparates. Nach Schreiber ) können innerhalb einer<br />

solchen "zivilen Verteidigungsgemeinschaft" vier Gruppen unterschieden<br />

werden:<br />

1) Paramilitärische Verbände mit polizeiähnlichen Aufgaben oder<br />

zur vormilitärischen Ausbildung.<br />

2) Sonstige Gruppen mit kriegswichtigen Aufgaben: z. B. ziviler<br />

Luftschutz, technische Nothilfe, Rotes Kreuz, Arbeitsdienstorganisationen.<br />

3) Menschen in der Rüstungs- und sonstigen kriegswichtigen<br />

Industrie.<br />

4) Menschen an zivilen Arbeitsstellen, die durch ihre dortige<br />

Arbeit andere Personen für den Wehrdienst freimachen (z. B. in<br />

Verkehr, Landwirtschaft, Kranken- und Kinderpflege).<br />

Ein ausschließlicher Kriegszweck im genannten Sinn kommt nur der<br />

1. und 3. Gruppe zu. Die Tätigkeit in paramilitärischen Verbänden,<br />

die Arbeiten in der Rüstungsindustrie, vor allem aber die wissenschaftlichen<br />

Forschungsarbeiten in militärtechnischen Labors und<br />

Versuchsstätten sind nach Zweck und Wirkung dem reinen Militärdienst<br />

durchaus gleichzustellen. Anders verhält es sich mit den<br />

übrigen Gruppen. Hier kann der zivile Charakter im Einzelfall zwar<br />

zweifelhaft sein, im allgemeinen dienen jedoch der passive zivile<br />

Luftschutz, der Katastropheneinsatz der technischen Nothilfe, die<br />

Dienstleistungen des Roten Kreuzes und anderer karitativer und<br />

sozialer Organisationen in Heil- und Pflegeanstalten u. ä. in erster<br />

Linie der zweckfreien Rettung von Menschen und Sachgütern. Auch<br />

die Dienstleistungen in der Land- und Wasserwirtschaft und im<br />

Verkehrswesen haben vornehmlich, wenn auch oft nicht ausschließlich<br />

einen zivilen Zweck.<br />

cc) Dadurch daß der Begriff "Kriegsdienst mit der Waffe" also<br />

inhaltlich weiter zu fassen ist, als der Dienst innerhalb der Streit-<br />

9) Vgl.: BUlck, Hartwig, Die Zwangsarbeit im Friedensvölkerrecht,<br />

Göttinsen 1935. S. 139, mit weiteren Nachweisen.<br />

10) Schreiber, KV, S. 13 f..

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