Dissertation GeiÃler - ProfNet
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Schon der erste, vor allem aber der zweite Weltkrieg brachte eine<br />
Fülle von Sonderdiensten, Rüstungspflichtdiensten u. ä., denen ein<br />
ziviler Charakter nicht mehr zugesprochen werden konnte. ^) Weiterhin<br />
wird im modernen Krieg auch die eigentliche Zivilbevölkerung<br />
in bestimmten Grenzen organisierter, zweckbestimmter Teil<br />
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des Kriegsapparates. Nach Schreiber ) können innerhalb einer<br />
solchen "zivilen Verteidigungsgemeinschaft" vier Gruppen unterschieden<br />
werden:<br />
1) Paramilitärische Verbände mit polizeiähnlichen Aufgaben oder<br />
zur vormilitärischen Ausbildung.<br />
2) Sonstige Gruppen mit kriegswichtigen Aufgaben: z. B. ziviler<br />
Luftschutz, technische Nothilfe, Rotes Kreuz, Arbeitsdienstorganisationen.<br />
3) Menschen in der Rüstungs- und sonstigen kriegswichtigen<br />
Industrie.<br />
4) Menschen an zivilen Arbeitsstellen, die durch ihre dortige<br />
Arbeit andere Personen für den Wehrdienst freimachen (z. B. in<br />
Verkehr, Landwirtschaft, Kranken- und Kinderpflege).<br />
Ein ausschließlicher Kriegszweck im genannten Sinn kommt nur der<br />
1. und 3. Gruppe zu. Die Tätigkeit in paramilitärischen Verbänden,<br />
die Arbeiten in der Rüstungsindustrie, vor allem aber die wissenschaftlichen<br />
Forschungsarbeiten in militärtechnischen Labors und<br />
Versuchsstätten sind nach Zweck und Wirkung dem reinen Militärdienst<br />
durchaus gleichzustellen. Anders verhält es sich mit den<br />
übrigen Gruppen. Hier kann der zivile Charakter im Einzelfall zwar<br />
zweifelhaft sein, im allgemeinen dienen jedoch der passive zivile<br />
Luftschutz, der Katastropheneinsatz der technischen Nothilfe, die<br />
Dienstleistungen des Roten Kreuzes und anderer karitativer und<br />
sozialer Organisationen in Heil- und Pflegeanstalten u. ä. in erster<br />
Linie der zweckfreien Rettung von Menschen und Sachgütern. Auch<br />
die Dienstleistungen in der Land- und Wasserwirtschaft und im<br />
Verkehrswesen haben vornehmlich, wenn auch oft nicht ausschließlich<br />
einen zivilen Zweck.<br />
cc) Dadurch daß der Begriff "Kriegsdienst mit der Waffe" also<br />
inhaltlich weiter zu fassen ist, als der Dienst innerhalb der Streit-<br />
9) Vgl.: BUlck, Hartwig, Die Zwangsarbeit im Friedensvölkerrecht,<br />
Göttinsen 1935. S. 139, mit weiteren Nachweisen.<br />
10) Schreiber, KV, S. 13 f..