Dissertation GeiÃler - ProfNet
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Immer aber spricht das warnende Gewissen ein "muß", ein "du<br />
darfst nicht" aus, weil es sich ja nur an einer sicheren Normerkenntnis<br />
orientieren kann. Die Intensität dieses "muß" erreicht allerdings<br />
nicht immer die Stärke und Dichte, daß ein Zuwiderhandeln den<br />
Menschen in seinem Innern zerstören würde. Dies wird nur dann zutreffen,<br />
wenn das Gewissen vor einem Verhalten warnt, das schon in<br />
der objektiven Normerkenntnis klar als schweres Verbrechen begriffen<br />
wird, also vor allem jede Gefährdung oder Verletzung der geistigen<br />
und körperlichen Existenz eines anderen Menschen. Dagegen<br />
wird ein gewissenswidriges Tun von ethisch geringfügiger Art, z. B.<br />
das Stehlen eines Apfels, nicht unbedingt geeignet sein, den Persönlichkeitskern<br />
des betreffenden Menschen zu verletzen.<br />
VIII. Der Gesamtaufbau des Gewissenserlebnisses und die sich daraus<br />
ergebenden Möglichkeiten eines staatlichen Zwanges gegen<br />
das Gewissen.<br />
1. Unterscheidung von Gewissensurteil, Gewissensentscheidung und<br />
gewissenskonformem Verhalten.<br />
Bei der KV entsteht der Gewissenskonflikt dadurch, daß der kriegsdienstverweigernde<br />
Wehrpflichtige durch das staatliche Gebot getrieben<br />
wird, den von ihm als unsittlich erkannten Wehrdienst auszuüben,<br />
während er von seinem Gewissen zum Gegenteil ermahnt wird. Die<br />
personale Verpflichtung des Gewissens , die ihn erfaßt, raubt<br />
ihm jedoch weder die Freiheit der Entscheidung, noch die Freiheit,<br />
dieser Entscheidung zu folgen oder nicht zu folgen. Dies läßt sich<br />
leicht aus dem Phänomen des bösen oder schlechten Gewissens erkennen.<br />
Dieses besteht ja gerade in dem Schuldvorwurf an den Menschen,<br />
die warnende Stimme des Gewissens vor der Tat nicht befolgt<br />
zu haben. Es muß also scharf geschieden werden zwischen dem personal<br />
verpflichtenden (jedoch nicht zwingenden) Gewissensur*<br />
teil, der darauf folgenden freien inneren Entscheidung, in<br />
der der Mensch den vernommenen Gewissensruf entweder endgültig<br />
bejaht oder ablehnt (hier kurz 'Gewissens' entscheidung genannt),<br />
und der Freiheit, sich der getroffenen Entscheidung<br />
entsprechend zu verhalten (gewissensgemäßes oder-konformes<br />
Verhaken). In seinem Gewissen wirklich frei ist der Mensch,<br />
erst, wenn diese drei Komponenten unangetastet bleiben.