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Dissertation Geißler - ProfNet

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wenn er dann im Kriege aus dem unmittelbaren Waffendienst ausscheidet.<br />

Der Gewissenskonflikt ist daher auch in Kriegs- und Friedenszeiten<br />

im wesentlichen derselbe.<br />

Als Kriterium für das, was unter "Kriegsdienst" zu verstehen ist,<br />

muß daher zunächst einmal die Finalität einer Tätigkeit für die<br />

Tötung oder Verletzung eines Menschen begriffen werden,<br />

b) Schwieriger ist die Frage zu klären, wie weit der Begriff "mit der<br />

Waffe" zu fassen ist. Durch diesen Zusatz wird offenbar vom Verfassungsgeber<br />

unterstellt, daß es auch einen Kriegsdienst ohne Waffen<br />

gibt und daß ein solcher Kriegsdienst nicht verweigert werden<br />

kann. Das Problem besteht nun darin, daß auch der Kriegsdienst<br />

ohn e Waffen irgendwie einmal kausal werden kann für das Töten<br />

oder Verletzen des Gegners. Dies kann durch die verschiedensten<br />

Mittel bewirkt und muß nicht durch unmittelbare Eingriffe verursacht<br />

werden. Der Rüstungsarbeiter in der Fabrik kann ebenso oder<br />

in noch stärkerem Maße als der Frontsoldat zur Vernichtung von Menschenleben<br />

seinen Beitrag leisten.^ In Zeiten, in denen die "zivile<br />

Verteidigungsgemeinschaft" angeordnet und der "totale Krieg"<br />

proklamiert wird, scheint überhaupt nahezu jedes menschliche Verhalten<br />

in irgendeiner Weise dem Kriegszwtek und damit der Vernichtung<br />

des Gegners zugeordnet zu sein.<br />

Wenn daher der Begriff "mit der Waffe" als Spezifizierung noch einen<br />

Sinn haben soll und wenn man von der Definition der Waffe als<br />

einem zur Tötung bestimmten Mittel ausgeht, dann darf nicht<br />

das Kriterium der kausalen Finalität allein entscheidend dafür<br />

sein, wie der Begriff "mit der Waffe" ausgelegt wird, sondern es<br />

können nur diejenigen für die Tötung von Menschen kausal -<br />

finalen Vorgänge unter den Begriff "Kriegsdienst mit der Waffe"<br />

subsumiert werden, die ausschließlich diesem Kriegszweck<br />

dienen. Im Begriff "Waffe" steckt ja gerade diese Ausschließlichkeit<br />

des Zweckes.6)<br />

5) So der Abg. Heuss im Parlamentarischen Rat (JöR n. F. Bd. 1<br />

S. 77).<br />

6) Es ist daher ungenau, wenn Hirschmann vor dem Verteidigungsausschuß<br />

des 2. Deutschen Bundestags erklärte: "Das Recht zur<br />

Verweigerung bezieht sich im umgeschriebenen Sinne nicht nur<br />

auf den unmittelbaren Dienst mit der Waffe, sondern auf jede<br />

Handlung, die im Zusammenhang mit der Ablehnung der Kriegs<br />

di^nstrjfpcht dem Kriegsdienstverweigerer sittlich untragbar er-

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