Dissertation GeiÃler - ProfNet
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wenn er dann im Kriege aus dem unmittelbaren Waffendienst ausscheidet.<br />
Der Gewissenskonflikt ist daher auch in Kriegs- und Friedenszeiten<br />
im wesentlichen derselbe.<br />
Als Kriterium für das, was unter "Kriegsdienst" zu verstehen ist,<br />
muß daher zunächst einmal die Finalität einer Tätigkeit für die<br />
Tötung oder Verletzung eines Menschen begriffen werden,<br />
b) Schwieriger ist die Frage zu klären, wie weit der Begriff "mit der<br />
Waffe" zu fassen ist. Durch diesen Zusatz wird offenbar vom Verfassungsgeber<br />
unterstellt, daß es auch einen Kriegsdienst ohne Waffen<br />
gibt und daß ein solcher Kriegsdienst nicht verweigert werden<br />
kann. Das Problem besteht nun darin, daß auch der Kriegsdienst<br />
ohn e Waffen irgendwie einmal kausal werden kann für das Töten<br />
oder Verletzen des Gegners. Dies kann durch die verschiedensten<br />
Mittel bewirkt und muß nicht durch unmittelbare Eingriffe verursacht<br />
werden. Der Rüstungsarbeiter in der Fabrik kann ebenso oder<br />
in noch stärkerem Maße als der Frontsoldat zur Vernichtung von Menschenleben<br />
seinen Beitrag leisten.^ In Zeiten, in denen die "zivile<br />
Verteidigungsgemeinschaft" angeordnet und der "totale Krieg"<br />
proklamiert wird, scheint überhaupt nahezu jedes menschliche Verhalten<br />
in irgendeiner Weise dem Kriegszwtek und damit der Vernichtung<br />
des Gegners zugeordnet zu sein.<br />
Wenn daher der Begriff "mit der Waffe" als Spezifizierung noch einen<br />
Sinn haben soll und wenn man von der Definition der Waffe als<br />
einem zur Tötung bestimmten Mittel ausgeht, dann darf nicht<br />
das Kriterium der kausalen Finalität allein entscheidend dafür<br />
sein, wie der Begriff "mit der Waffe" ausgelegt wird, sondern es<br />
können nur diejenigen für die Tötung von Menschen kausal -<br />
finalen Vorgänge unter den Begriff "Kriegsdienst mit der Waffe"<br />
subsumiert werden, die ausschließlich diesem Kriegszweck<br />
dienen. Im Begriff "Waffe" steckt ja gerade diese Ausschließlichkeit<br />
des Zweckes.6)<br />
5) So der Abg. Heuss im Parlamentarischen Rat (JöR n. F. Bd. 1<br />
S. 77).<br />
6) Es ist daher ungenau, wenn Hirschmann vor dem Verteidigungsausschuß<br />
des 2. Deutschen Bundestags erklärte: "Das Recht zur<br />
Verweigerung bezieht sich im umgeschriebenen Sinne nicht nur<br />
auf den unmittelbaren Dienst mit der Waffe, sondern auf jede<br />
Handlung, die im Zusammenhang mit der Ablehnung der Kriegs<br />
di^nstrjfpcht dem Kriegsdienstverweigerer sittlich untragbar er-