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Dissertation Geißler - ProfNet

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3. Kriegsdienstverweigerer, die auch einen Ausgleichsdienst ablehnen.<br />

4. Kriegsdienstverweigerer, die jeden Umgang mit staatlichen Stellen<br />

im Zusammenhang mit der Dienstpflicht verweigern, also<br />

z. B. auch die Erfassung und Musterung.<br />

Die Entscheidung, welche der vier Gruppen geschützt werden müssen,<br />

wird davon abhängen, wie der Begriff Kriegsdienst mit der Waffe<br />

in Art. 4 III 1 zu interpretieren ist.<br />

VL Kriegsdienstverweigerung und Befehlsverweigerung nach § 11<br />

SoldG.<br />

Das Recht auf KV ist nicht zu verwechseln mit dem Befehlsverwei-<br />

131<br />

gerungsrecht des Soldaten nach § 11 SoldG. ' Die Verweigerung<br />

bezieht sich hier nicht auf den Krieg als solchen oder einen bestimmten<br />

Krieg in seiner Gesamtheit. Der Befehlsverweigerer lehnt vielmehr<br />

nur einen bestimmten Befehl innerhalb des von ihm sonst gebilligten<br />

Wehrdienstes ab. 14)<br />

VII. Kriegsdienstverweigerung u. Wehrdienstausnahmen nach den<br />

§§ 11, 12 WpflG.<br />

Endlich ist die KV von der Befreiung und der Zurückstellung vom<br />

Wehrdienst gemäß den §§ 11, 12 WpflG zu trennen. In diesen Fällen<br />

wird von der Erfüllung der Wehrpflicht durch Wehrdienst oder<br />

Ersatzdienst 15) . entweder generell oder temporär - befreit, während<br />

durch die KV (vgl. § 3 WpflG) nur die Ausübung des Wehrdienstes,<br />

nicht aber die Erfüllung der Wehrpflicht in Form des Ersatzdienstes<br />

verhindert wird.<br />

B. Erweiterung der Problematik und Vorschau<br />

Der vorangegangene Abriß beschränkt sich auf Probleme, die unmittelbar<br />

aus den mit der KV zusammenhängenden Begriffen zu entwickeln<br />

waren. Darüberhinaus werden sich jedoch aus dem Gang der<br />

Untersuchung weitere Ansatz- und Fragepunkte bilden, so z. B.<br />

13) Das Problem der konkreten Befehlsverweigerung ist schon bei<br />

Scheuner, Ulrich, Zur Ausführung des Art. 4 III des Grundgesetzes,<br />

DÖV 51/57, 60, aufgegriffen.<br />

14) Dies genügt zur Abgrenzung. Auf § 11 SoldG wird daher später<br />

nicht mehr eingegangen.<br />

15) Vgl.: Scherer-Flor, WpflG-Komm. § 11 I.

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