Dissertation GeiÃler - ProfNet
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3. Kriegsdienstverweigerer, die auch einen Ausgleichsdienst ablehnen.<br />
4. Kriegsdienstverweigerer, die jeden Umgang mit staatlichen Stellen<br />
im Zusammenhang mit der Dienstpflicht verweigern, also<br />
z. B. auch die Erfassung und Musterung.<br />
Die Entscheidung, welche der vier Gruppen geschützt werden müssen,<br />
wird davon abhängen, wie der Begriff Kriegsdienst mit der Waffe<br />
in Art. 4 III 1 zu interpretieren ist.<br />
VL Kriegsdienstverweigerung und Befehlsverweigerung nach § 11<br />
SoldG.<br />
Das Recht auf KV ist nicht zu verwechseln mit dem Befehlsverwei-<br />
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gerungsrecht des Soldaten nach § 11 SoldG. ' Die Verweigerung<br />
bezieht sich hier nicht auf den Krieg als solchen oder einen bestimmten<br />
Krieg in seiner Gesamtheit. Der Befehlsverweigerer lehnt vielmehr<br />
nur einen bestimmten Befehl innerhalb des von ihm sonst gebilligten<br />
Wehrdienstes ab. 14)<br />
VII. Kriegsdienstverweigerung u. Wehrdienstausnahmen nach den<br />
§§ 11, 12 WpflG.<br />
Endlich ist die KV von der Befreiung und der Zurückstellung vom<br />
Wehrdienst gemäß den §§ 11, 12 WpflG zu trennen. In diesen Fällen<br />
wird von der Erfüllung der Wehrpflicht durch Wehrdienst oder<br />
Ersatzdienst 15) . entweder generell oder temporär - befreit, während<br />
durch die KV (vgl. § 3 WpflG) nur die Ausübung des Wehrdienstes,<br />
nicht aber die Erfüllung der Wehrpflicht in Form des Ersatzdienstes<br />
verhindert wird.<br />
B. Erweiterung der Problematik und Vorschau<br />
Der vorangegangene Abriß beschränkt sich auf Probleme, die unmittelbar<br />
aus den mit der KV zusammenhängenden Begriffen zu entwickeln<br />
waren. Darüberhinaus werden sich jedoch aus dem Gang der<br />
Untersuchung weitere Ansatz- und Fragepunkte bilden, so z. B.<br />
13) Das Problem der konkreten Befehlsverweigerung ist schon bei<br />
Scheuner, Ulrich, Zur Ausführung des Art. 4 III des Grundgesetzes,<br />
DÖV 51/57, 60, aufgegriffen.<br />
14) Dies genügt zur Abgrenzung. Auf § 11 SoldG wird daher später<br />
nicht mehr eingegangen.<br />
15) Vgl.: Scherer-Flor, WpflG-Komm. § 11 I.