Dissertation GeiÃler - ProfNet
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nicht geschützt werden würde. 3 3 ) ^9)<br />
2. Ist jedoch das Recht auf KV aus Gewissensgründen inhaltlich schon<br />
in Art. 4 I (als "integrierender Bestandteil") enthalten, so kann in<br />
Art. 4 III 1 nur noch eine an sich überflüssige Konkretisierung eines<br />
speziellen Gehalts des Art. 4 I GG erblickt werden.<br />
Die Ursachen dieser unterschiedlichen Meinungen liegen darin, daß<br />
das Grundrecht auf Freiheit des Gewissens in Art. 4 I GG selbst keine<br />
einheitliche Auslegung findet. Da die Gründe für diese Divergenzen<br />
in der Natur des Gewissens liegen, muß eine Darstellung dieser<br />
Problematik auch die Möglichkeiten oder Unmöglichkeiten einer<br />
Interpretation des Art. 4 III 1 aufzeigen , da auch in dieser Norm<br />
das "Gewissen" das wesentliche Kriterium bildet, an dem sich die<br />
Berechtigung oder Nichtberechtigung, den Kriegsdienst zu verweigern,<br />
erweist.<br />
II. Die Freiheit des Gewissens in Art. 4 I GG.<br />
1. Das Problem der InJustitiabilität des Gewissens.<br />
Das (noch weitgehend ungelöste) rechtswissenschaftliche Problem des<br />
Rechts auf Gewissensfreiheit läßt sich auf die eine grundlegende<br />
Schwierigkeit zurückführen: Wie kann das Gewissen als rein innermenschliches<br />
Phänomen rechtlich erfaßt werden, sodaß es auch<br />
rechtlich geschützt werden kann ? Darauf werden im Wesentlichen<br />
zwei Antworten gegeben:<br />
a) Die Negierung des Rechts auf Gewissensfreiheit.<br />
Die Behauptung, daß die Normierung eines Rechts auf Gewissens-<br />
38) Aus diesem Grunde ist es nicht möglich, wie Scheuner das tut,<br />
Art. 4 III 1 einerseits als eine Erweiterung des Art. 4 I GG aufzufassen<br />
(s.o.), andrerseits ihm den Charakter eines eigenständigen<br />
Grundrechts abzusprechen (Soldat, S. 273 Anm.57),<br />
39) Würde Art. 4 III im Grundrechtsteil fehlen und zugleich auch<br />
nicht inhaltlich von Art. 4 I GG umfaßt werden, so bliebe immer<br />
noch die Möglichkeit offen, das Recht auf KV aus Gewissensgründen<br />
durch das "Auffangrecht" des Art. 2 I GG (Dürig, Grundrechtssatz,<br />
AöR 81/121) in Verbindung mit Art. 1 I GG zu gewährleisten.<br />
Diesen Weg hat offensichtlich Hirschmann im Auge - allerdings<br />
unter direkter Heranziehung des Art. 1 I GG -, wenn er sagt:<br />
"Niemals darf der Staat einen Menschen zwingen, etwas zu tun,<br />
was dieser, wenn auch unverschuldet, irrigen Gewissens wegen als<br />
Sünde ansieht. Das ist der Kern von Art. 4 Abs. 3 GG, der auch<br />
gilt, wenn es keinen Art. 4 Abs. 3 gäbe. Das ist einfach die<br />
Menschenwürde, von der die ganze Verfassung ausgeht. " (Hirschmann,<br />
Johannes, in: 2. dt. BT., VertA., 94. Sitzung, Prot. S. 48,<br />
derselbe: Wehrdienstpflicht, St. d. Z. Dez. 56/215).