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NADA-Trainerhandbuch

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Block A<br />

Dopingkontrollen<br />

Der Umgang mit Dopingproben und Zusammenarbeit mit Laboren<br />

Wenn eine Dopingkontrolle abgeschlossen<br />

ist, wird die Blut- oder Urinprobe anonymisiert<br />

an eines der beiden deutschen, von der<br />

WADA akkreditierten Labore (Institut für Biochemie<br />

Köln oder Institut für Dopinganalytik<br />

und Sportbiochemie Dresden in Kreischa)<br />

versendet. Die Labore haben also zu keinem<br />

Zeitpunkt Kenntnis davon, von wem die Probe<br />

stammt. Auf diese Weise wird Manipulationen<br />

bei der Analyse der Proben vorgebeugt<br />

und die notwendige Neutralität gewährleistet.<br />

Falls ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis<br />

(in der Umgangssprache oft<br />

auch als „positive Probe“ bezeichnet) aus<br />

einer Dopingkontrolle resultiert, die von der<br />

<strong>NADA</strong> geplant und in Auftrag gegeben war,<br />

entschlüsselt die <strong>NADA</strong> selbst, von welchem<br />

Athleten die Probe stammt. Daraufhin<br />

nimmt das Justitiariat die so genannte<br />

„Erste Überprüfung“ gemäß Art. 7.2.1.1 des<br />

<strong>NADA</strong>-Codes vor. Dabei wird überprüft, ob<br />

eine Medizinische Ausnahmegenehmigung<br />

für die nachgewiesene Substanz vorliegt und<br />

ob eine offensichtliche Abweichung von den<br />

Standards für Dopingkontrollen oder dem<br />

International Standard for Laboratories vorliegt.<br />

Ist dies nicht der Fall, teilt die <strong>NADA</strong> dem<br />

jeweiligen Spitzenverband per Einschreiben<br />

mit Rückschein mit, dass eine positive A-<br />

Probe des Athleten vorliegt. Danach ist es<br />

Aufgabe des Verbandes, den Athleten gemäß<br />

Art. 7.2.2.2 des <strong>NADA</strong>-Codes zu informieren.<br />

Dabei muss eine Aufklärung über den<br />

möglichen Verstoß und über die einschlägigen<br />

Rechte erfolgen, zum Beispiel über das<br />

Recht auf Stellungnahme oder auf Öffnung<br />

der B-Probe.<br />

Falls die positive Probe aus einer Kontrolle<br />

stammt, die vom Verband in Auftrag gegeben<br />

wurde (=Wettkampfkontrolle), bekommt die<br />

<strong>NADA</strong> das Ergebnis ebenfalls mitgeteilt. Die<br />

<strong>NADA</strong> weiß aber nicht, welcher Athlet sich<br />

hinter der Code-Nummer der Probe verbirgt.<br />

Daher fordert sie den Verband schriftlich zur<br />

Mitteilung auf, um welchen Athleten es sich<br />

handelt. In diesen Fällen besitzt der Verband<br />

ein Dopingkontrollformular, aus dem hervorgeht,<br />

welche anonymisierte Code-Nummer<br />

zu welchem Athleten gehört. Der Verband ist<br />

zur Auskunftserteilung gegenüber der <strong>NADA</strong><br />

verpflichtet.<br />

Wenn die A-Probe einen positiven Befund<br />

ergibt, wird der Athlet schriftlich benachrichtigt.<br />

Er kann innerhalb einer vorgegebenen<br />

Frist nach Erhalt der Benachrichtigung<br />

schriftlich verlangen, dass eine Analyse der<br />

B-Probe vorgenommen wird.<br />

Der Athlet hat das Recht, bei der Öffnung<br />

der B-Probe anwesend zu sein oder eine Person<br />

seines Vertrauens hinzuzuziehen. Ein<br />

Verzicht auf die Analyse der B-Probe wird als<br />

Indiz dafür angesehen, dass die Analyse der<br />

B-Probe das Ergebnis der A-Probe bestätigen<br />

würde. Der Athlet kann darüber hinaus<br />

Kopien der Laborunterlagen zur Analyse der<br />

A-Probe anfordern und schriftlich darlegen,<br />

warum er den Doping-Vorwurf für unbegründet<br />

hält. In jedem Fall muss er selbst den<br />

Beweis erbringen, dass er nicht gedopt hat.<br />

A40 <strong>NADA</strong>-<strong>Trainerhandbuch</strong> 2. Auflage – Juni 2012

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