NADA-Trainerhandbuch
NADA-Trainerhandbuch
NADA-Trainerhandbuch
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Block A<br />
Dopingkontrollen<br />
Der Umgang mit Dopingproben und Zusammenarbeit mit Laboren<br />
Wenn eine Dopingkontrolle abgeschlossen<br />
ist, wird die Blut- oder Urinprobe anonymisiert<br />
an eines der beiden deutschen, von der<br />
WADA akkreditierten Labore (Institut für Biochemie<br />
Köln oder Institut für Dopinganalytik<br />
und Sportbiochemie Dresden in Kreischa)<br />
versendet. Die Labore haben also zu keinem<br />
Zeitpunkt Kenntnis davon, von wem die Probe<br />
stammt. Auf diese Weise wird Manipulationen<br />
bei der Analyse der Proben vorgebeugt<br />
und die notwendige Neutralität gewährleistet.<br />
Falls ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis<br />
(in der Umgangssprache oft<br />
auch als „positive Probe“ bezeichnet) aus<br />
einer Dopingkontrolle resultiert, die von der<br />
<strong>NADA</strong> geplant und in Auftrag gegeben war,<br />
entschlüsselt die <strong>NADA</strong> selbst, von welchem<br />
Athleten die Probe stammt. Daraufhin<br />
nimmt das Justitiariat die so genannte<br />
„Erste Überprüfung“ gemäß Art. 7.2.1.1 des<br />
<strong>NADA</strong>-Codes vor. Dabei wird überprüft, ob<br />
eine Medizinische Ausnahmegenehmigung<br />
für die nachgewiesene Substanz vorliegt und<br />
ob eine offensichtliche Abweichung von den<br />
Standards für Dopingkontrollen oder dem<br />
International Standard for Laboratories vorliegt.<br />
Ist dies nicht der Fall, teilt die <strong>NADA</strong> dem<br />
jeweiligen Spitzenverband per Einschreiben<br />
mit Rückschein mit, dass eine positive A-<br />
Probe des Athleten vorliegt. Danach ist es<br />
Aufgabe des Verbandes, den Athleten gemäß<br />
Art. 7.2.2.2 des <strong>NADA</strong>-Codes zu informieren.<br />
Dabei muss eine Aufklärung über den<br />
möglichen Verstoß und über die einschlägigen<br />
Rechte erfolgen, zum Beispiel über das<br />
Recht auf Stellungnahme oder auf Öffnung<br />
der B-Probe.<br />
Falls die positive Probe aus einer Kontrolle<br />
stammt, die vom Verband in Auftrag gegeben<br />
wurde (=Wettkampfkontrolle), bekommt die<br />
<strong>NADA</strong> das Ergebnis ebenfalls mitgeteilt. Die<br />
<strong>NADA</strong> weiß aber nicht, welcher Athlet sich<br />
hinter der Code-Nummer der Probe verbirgt.<br />
Daher fordert sie den Verband schriftlich zur<br />
Mitteilung auf, um welchen Athleten es sich<br />
handelt. In diesen Fällen besitzt der Verband<br />
ein Dopingkontrollformular, aus dem hervorgeht,<br />
welche anonymisierte Code-Nummer<br />
zu welchem Athleten gehört. Der Verband ist<br />
zur Auskunftserteilung gegenüber der <strong>NADA</strong><br />
verpflichtet.<br />
Wenn die A-Probe einen positiven Befund<br />
ergibt, wird der Athlet schriftlich benachrichtigt.<br />
Er kann innerhalb einer vorgegebenen<br />
Frist nach Erhalt der Benachrichtigung<br />
schriftlich verlangen, dass eine Analyse der<br />
B-Probe vorgenommen wird.<br />
Der Athlet hat das Recht, bei der Öffnung<br />
der B-Probe anwesend zu sein oder eine Person<br />
seines Vertrauens hinzuzuziehen. Ein<br />
Verzicht auf die Analyse der B-Probe wird als<br />
Indiz dafür angesehen, dass die Analyse der<br />
B-Probe das Ergebnis der A-Probe bestätigen<br />
würde. Der Athlet kann darüber hinaus<br />
Kopien der Laborunterlagen zur Analyse der<br />
A-Probe anfordern und schriftlich darlegen,<br />
warum er den Doping-Vorwurf für unbegründet<br />
hält. In jedem Fall muss er selbst den<br />
Beweis erbringen, dass er nicht gedopt hat.<br />
A40 <strong>NADA</strong>-<strong>Trainerhandbuch</strong> 2. Auflage – Juni 2012