NADA-Trainerhandbuch
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Block A<br />
Sanktionen für Athleten<br />
Sanktionen für Athleten<br />
Sportrechtliche Folgen von Doping<br />
Je nach Art des Dopingverstoßes kommen<br />
sehr unterschiedliche Sanktionsrahmen in<br />
Betracht:<br />
Kommen Athleten ihren Meldepflichten<br />
in ADAMS ohne erheblichen Entschuldigungsgrund<br />
nicht nach, spricht die<br />
<strong>NADA</strong> ein Meldepflicht- und Kontrollversäumnis<br />
(Strike) aus. Darunter fallen die<br />
nicht-fristgerechte Abgabe der Quartalsmeldung,<br />
fehlende Aktualisierung der<br />
Aufenthaltsorte und die versäumte Kontrolle,<br />
der sog. Missed Test (innerhalb der<br />
Stunde (RTP)).<br />
Die Standard-Sanktion für einen ersten<br />
Anti-Doping-Verstoß stellt eine zweijährige<br />
Sperre dar. Während dieser Sperre<br />
darf der Athlet in keiner Funktion an<br />
Wettkämpfen oder organisierten Trainingsmaßnahmen<br />
teilnehmen (zu den<br />
Einzelheiten sowie genauen Voraussetzungen<br />
siehe Art. 10.10.1 <strong>NADA</strong>-Code).<br />
Falls der Verstoß mit sogenannten<br />
„spezifischen Substanzen“ begangen<br />
wurde, also solchen, bei denen ein versehentliches<br />
Vergehen nicht von vornherein<br />
ausgeschlossen erscheint, kann<br />
die Sanktion von einer Verwarnung bis<br />
zu einer zweijährigen Sperre reichen.<br />
Gut zu wissen<br />
Neben den zwingend vorgegebenen<br />
Sanktionen des <strong>NADA</strong>-Codes, die nicht<br />
von den Sportverbänden in ihren Regelwerken<br />
abgewandelt werden dürfen,<br />
stellt es Art. 10.12 <strong>NADA</strong>-Code den<br />
Sportverbänden frei, zusätzlich auch<br />
finanzielle Sanktionen zu verhängen.<br />
Sofern der Verstoß gegen Anti-Doping-<br />
Bestimmungen jedoch in der Weitergabe<br />
von Dopingsubstanzen oder -methoden<br />
oder in deren Anwendung bei anderen<br />
besteht (Art. 2.7 und 2.8 <strong>NADA</strong>-Code),<br />
liegt der Strafrahmen bereits bei einem<br />
Erstverstoß bei einer mindestens vierjährigen<br />
bis hin zu einer lebenslangen Sperre,<br />
sofern nicht wegen außergewöhnlicher<br />
Umstände (Art. 10.5 <strong>NADA</strong>-Code)<br />
die Sperre herabgesetzt oder von ihr abgesehen<br />
werden kann.<br />
Zusätzlich gibt es weitere Aspekte, die auf<br />
die Art und Länge der Sanktion einwirken. So<br />
kann beispielsweise ein Geständnis oder eine<br />
„substanzielle Hilfe“ bei der Aufdeckung eines<br />
Verstoßes (die so genannte „Kronzeugenregelung“)<br />
zu einer Herabsetzung der Sperre<br />
führen. Andererseits können erschwerende<br />
Umstände zu einer Heraufsetzung der Sperre<br />
führen. Auch kann in Einzelfällen, z. B.<br />
bei einem Geständnis, nachdem der Athlet<br />
überführt wurde, der Beginn der Sperre bereits<br />
auf den Tag der Probenahme vorverlegt<br />
werden.<br />
Anhaltspunkte für Mehrfachverstöße beinhaltet<br />
das Regelwerk in einer Tabelle (Art.<br />
10.7 <strong>NADA</strong>-Code), die die Länge der Sperre<br />
von der Art der einzelnen Verstöße abhängig<br />
macht. Dies schafft eine viel größere Einzelfallgerechtigkeit,<br />
als dies früher mit einem<br />
festgelegten Strafrahmen für Zweitverstöße<br />
der Fall war. Denn während ein zweiter Verstoß<br />
mit „spezifischen Substanzen“ mit einer<br />
einjährigen Sperre angemessen sanktioniert<br />
sein kann, muss beispielsweise ein zweimaliges<br />
Verabreichen von „nicht spezifischen<br />
Substanzen“ an Athleten grundsätzlich mit<br />
einer lebenslangen Sperre geahndet werden.<br />
<strong>NADA</strong>-<strong>Trainerhandbuch</strong> 2. Auflage – Juni 2012<br />
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