07.10.2014 Aufrufe

NADA-Trainerhandbuch

NADA-Trainerhandbuch

NADA-Trainerhandbuch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Block A<br />

Sanktionen für Athleten<br />

Sanktionen für Athleten<br />

Sportrechtliche Folgen von Doping<br />

Je nach Art des Dopingverstoßes kommen<br />

sehr unterschiedliche Sanktionsrahmen in<br />

Betracht:<br />

Kommen Athleten ihren Meldepflichten<br />

in ADAMS ohne erheblichen Entschuldigungsgrund<br />

nicht nach, spricht die<br />

<strong>NADA</strong> ein Meldepflicht- und Kontrollversäumnis<br />

(Strike) aus. Darunter fallen die<br />

nicht-fristgerechte Abgabe der Quartalsmeldung,<br />

fehlende Aktualisierung der<br />

Aufenthaltsorte und die versäumte Kontrolle,<br />

der sog. Missed Test (innerhalb der<br />

Stunde (RTP)).<br />

Die Standard-Sanktion für einen ersten<br />

Anti-Doping-Verstoß stellt eine zweijährige<br />

Sperre dar. Während dieser Sperre<br />

darf der Athlet in keiner Funktion an<br />

Wettkämpfen oder organisierten Trainingsmaßnahmen<br />

teilnehmen (zu den<br />

Einzelheiten sowie genauen Voraussetzungen<br />

siehe Art. 10.10.1 <strong>NADA</strong>-Code).<br />

Falls der Verstoß mit sogenannten<br />

„spezifischen Substanzen“ begangen<br />

wurde, also solchen, bei denen ein versehentliches<br />

Vergehen nicht von vornherein<br />

ausgeschlossen erscheint, kann<br />

die Sanktion von einer Verwarnung bis<br />

zu einer zweijährigen Sperre reichen.<br />

Gut zu wissen<br />

Neben den zwingend vorgegebenen<br />

Sanktionen des <strong>NADA</strong>-Codes, die nicht<br />

von den Sportverbänden in ihren Regelwerken<br />

abgewandelt werden dürfen,<br />

stellt es Art. 10.12 <strong>NADA</strong>-Code den<br />

Sportverbänden frei, zusätzlich auch<br />

finanzielle Sanktionen zu verhängen.<br />

Sofern der Verstoß gegen Anti-Doping-<br />

Bestimmungen jedoch in der Weitergabe<br />

von Dopingsubstanzen oder -methoden<br />

oder in deren Anwendung bei anderen<br />

besteht (Art. 2.7 und 2.8 <strong>NADA</strong>-Code),<br />

liegt der Strafrahmen bereits bei einem<br />

Erstverstoß bei einer mindestens vierjährigen<br />

bis hin zu einer lebenslangen Sperre,<br />

sofern nicht wegen außergewöhnlicher<br />

Umstände (Art. 10.5 <strong>NADA</strong>-Code)<br />

die Sperre herabgesetzt oder von ihr abgesehen<br />

werden kann.<br />

Zusätzlich gibt es weitere Aspekte, die auf<br />

die Art und Länge der Sanktion einwirken. So<br />

kann beispielsweise ein Geständnis oder eine<br />

„substanzielle Hilfe“ bei der Aufdeckung eines<br />

Verstoßes (die so genannte „Kronzeugenregelung“)<br />

zu einer Herabsetzung der Sperre<br />

führen. Andererseits können erschwerende<br />

Umstände zu einer Heraufsetzung der Sperre<br />

führen. Auch kann in Einzelfällen, z. B.<br />

bei einem Geständnis, nachdem der Athlet<br />

überführt wurde, der Beginn der Sperre bereits<br />

auf den Tag der Probenahme vorverlegt<br />

werden.<br />

Anhaltspunkte für Mehrfachverstöße beinhaltet<br />

das Regelwerk in einer Tabelle (Art.<br />

10.7 <strong>NADA</strong>-Code), die die Länge der Sperre<br />

von der Art der einzelnen Verstöße abhängig<br />

macht. Dies schafft eine viel größere Einzelfallgerechtigkeit,<br />

als dies früher mit einem<br />

festgelegten Strafrahmen für Zweitverstöße<br />

der Fall war. Denn während ein zweiter Verstoß<br />

mit „spezifischen Substanzen“ mit einer<br />

einjährigen Sperre angemessen sanktioniert<br />

sein kann, muss beispielsweise ein zweimaliges<br />

Verabreichen von „nicht spezifischen<br />

Substanzen“ an Athleten grundsätzlich mit<br />

einer lebenslangen Sperre geahndet werden.<br />

<strong>NADA</strong>-<strong>Trainerhandbuch</strong> 2. Auflage – Juni 2012<br />

A41

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!