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NADA-Trainerhandbuch

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Block A<br />

Sanktionen für Athleten<br />

Das sportrechtliche Verfahren<br />

Der <strong>NADA</strong>-Code gibt die möglichen Sanktionen<br />

bei Anti-Doping-Verstößen vor. Das<br />

Verfahren, in dem die Sanktionen im Einzelfall<br />

festgelegt werden, wird vor einem Disziplinarorgan<br />

ausgetragen. Dies kann das Verbandsgericht<br />

des Sportfachverbandes sein.<br />

Die Durchführung des Verfahrens kann aber<br />

auch von dem Verband an die <strong>NADA</strong> übertragen<br />

werden. Dann findet das Verfahren vor<br />

einem (echten) Schiedsgericht, dem Deutschen<br />

Sportschiedsgericht, statt, das Teil der<br />

Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit<br />

(DIS) ist. Die DIS ist eine von den<br />

Sportverbänden, -organisationen und der<br />

<strong>NADA</strong> unabhängige Institution. Inzwischen<br />

werden viele Fälle vor der DIS verhandelt.<br />

Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis<br />

einer Trainingskontrolle oder<br />

einer Wettkampfkontrolle, die durch die<br />

<strong>NADA</strong> durchgeführt wurde, prüft diese, zu<br />

welchem Athlet die Probe gehört und ob sich<br />

Abweichungen zu den Standards z.B. beim<br />

Probentransport ergeben. Sollten keine Abweichungen<br />

vorliegen, informiert sie den<br />

Verband, der dann das Ergebnismanagement<br />

und ggf. die Einleitung eines Verfahrens<br />

übernimmt. Hat die <strong>NADA</strong> das Ergebnismanagement<br />

durch den Verband übertragen bekommen,<br />

so wird der Athlet durch die <strong>NADA</strong><br />

direkt angeschrieben. Er hat dann das Recht<br />

z.B. die B-Probe öffnen zu lassen und zu dem<br />

Vorwurf eines Verstoßes Stellung zu nehmen.<br />

Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis<br />

muss der Athlet dann im Verfahren<br />

nachweisen, wie die Substanz in seinen<br />

Körper gelangt ist.<br />

Sowohl das verbandsinterne Disziplinarorgan<br />

als auch das Sportschiedsgericht sind<br />

an bestimmte Verfahrensgrundsätze, wie<br />

die Besetzung des Disziplinarorgans mit unparteilichen<br />

Personen oder das Recht sich<br />

anwaltlich vertreten zu lassen, gebunden.<br />

Das verbandsinterne Disziplinarorgan kann<br />

jedoch aus ehrenamtlichen Funktionären<br />

des Sportfachverbandes bestehen und muss<br />

nicht zwingend die Anforderungen eines<br />

„echten“ Sportschiedsgerichts (i.S.d. 10.<br />

Buches der ZPO) erfüllen. Einige Verbände<br />

haben jedoch auch eigene „echte“ Schiedsgerichte,<br />

die den hohen Anforderungen der<br />

Zivilprozessordnung (ZPO) genügen. Gegen<br />

die Entscheidung eines verbandsinternen<br />

Disziplinarorgans kann sowohl von dem Athleten<br />

als auch von dem, Verband oder der<br />

<strong>NADA</strong> ein Rechtsbehelf bei der DIS eingelegt<br />

werden, um die Entscheidung anzufechten.<br />

Welches Schiedsgericht für ein eventuelles<br />

Verfahren zuständig ist, steht in der Schiedsund/oder<br />

Athletenvereinbarung, die jeder<br />

Kaderathlet unterzeichnen muss.<br />

Im Gegensatz zu dem verbandsinternen<br />

Disziplinarorgan trifft das Sportschiedsgericht<br />

eine Entscheidung, gegen die nur noch<br />

beim Internationalen Sportgerichtshof CAS<br />

(Court of Arbitration for Sports) in Lausanne/<br />

Schweiz Berufung eingelegt werden kann.<br />

Dieser ist dann allerdings die letztmögliche<br />

Instanz, seine Entscheidung ist endgültig<br />

und grundsätzlich nicht mehr anfechtbar.<br />

Lediglich bei groben Verfahrensfehlern kann<br />

die Entscheidung durch das Schweizer Bundesgericht<br />

aufgehoben werden.<br />

Gut zu wissen<br />

Die <strong>NADA</strong> hat gemäß ihrem<br />

Stiftungsauftrag das unabhängige<br />

Deutsche Sportschiedsgericht<br />

installiert, das am 1.<br />

Januar 2008 seine Arbeit aufnahm.<br />

Es wird von der Deutschen<br />

Institution für Schiedsgerichtsbarkeit<br />

(DIS) administriert.<br />

Die Sportfachverbände können<br />

dem deutschen Sportschiedsgericht<br />

die erstinstanzliche Sanktionierung<br />

von Verstößen gegen<br />

Anti-Doping-Bestimmungen,<br />

die Überprüfung von Verbandsentscheidungen<br />

in der Rechtsmittelinstanz<br />

sowie den einstweiligen<br />

Rechtsschutz gemäß<br />

Kooperationsvertrag übertragen.<br />

Viele Sportfachverbände haben<br />

dazu inzwischen vertragliche<br />

Regelungen getroffen.<br />

A42 <strong>NADA</strong>-<strong>Trainerhandbuch</strong> 2. Auflage – Juni 2012

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