NADA-Trainerhandbuch
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Block A<br />
Sanktionen für Athleten<br />
Das sportrechtliche Verfahren<br />
Der <strong>NADA</strong>-Code gibt die möglichen Sanktionen<br />
bei Anti-Doping-Verstößen vor. Das<br />
Verfahren, in dem die Sanktionen im Einzelfall<br />
festgelegt werden, wird vor einem Disziplinarorgan<br />
ausgetragen. Dies kann das Verbandsgericht<br />
des Sportfachverbandes sein.<br />
Die Durchführung des Verfahrens kann aber<br />
auch von dem Verband an die <strong>NADA</strong> übertragen<br />
werden. Dann findet das Verfahren vor<br />
einem (echten) Schiedsgericht, dem Deutschen<br />
Sportschiedsgericht, statt, das Teil der<br />
Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit<br />
(DIS) ist. Die DIS ist eine von den<br />
Sportverbänden, -organisationen und der<br />
<strong>NADA</strong> unabhängige Institution. Inzwischen<br />
werden viele Fälle vor der DIS verhandelt.<br />
Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis<br />
einer Trainingskontrolle oder<br />
einer Wettkampfkontrolle, die durch die<br />
<strong>NADA</strong> durchgeführt wurde, prüft diese, zu<br />
welchem Athlet die Probe gehört und ob sich<br />
Abweichungen zu den Standards z.B. beim<br />
Probentransport ergeben. Sollten keine Abweichungen<br />
vorliegen, informiert sie den<br />
Verband, der dann das Ergebnismanagement<br />
und ggf. die Einleitung eines Verfahrens<br />
übernimmt. Hat die <strong>NADA</strong> das Ergebnismanagement<br />
durch den Verband übertragen bekommen,<br />
so wird der Athlet durch die <strong>NADA</strong><br />
direkt angeschrieben. Er hat dann das Recht<br />
z.B. die B-Probe öffnen zu lassen und zu dem<br />
Vorwurf eines Verstoßes Stellung zu nehmen.<br />
Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis<br />
muss der Athlet dann im Verfahren<br />
nachweisen, wie die Substanz in seinen<br />
Körper gelangt ist.<br />
Sowohl das verbandsinterne Disziplinarorgan<br />
als auch das Sportschiedsgericht sind<br />
an bestimmte Verfahrensgrundsätze, wie<br />
die Besetzung des Disziplinarorgans mit unparteilichen<br />
Personen oder das Recht sich<br />
anwaltlich vertreten zu lassen, gebunden.<br />
Das verbandsinterne Disziplinarorgan kann<br />
jedoch aus ehrenamtlichen Funktionären<br />
des Sportfachverbandes bestehen und muss<br />
nicht zwingend die Anforderungen eines<br />
„echten“ Sportschiedsgerichts (i.S.d. 10.<br />
Buches der ZPO) erfüllen. Einige Verbände<br />
haben jedoch auch eigene „echte“ Schiedsgerichte,<br />
die den hohen Anforderungen der<br />
Zivilprozessordnung (ZPO) genügen. Gegen<br />
die Entscheidung eines verbandsinternen<br />
Disziplinarorgans kann sowohl von dem Athleten<br />
als auch von dem, Verband oder der<br />
<strong>NADA</strong> ein Rechtsbehelf bei der DIS eingelegt<br />
werden, um die Entscheidung anzufechten.<br />
Welches Schiedsgericht für ein eventuelles<br />
Verfahren zuständig ist, steht in der Schiedsund/oder<br />
Athletenvereinbarung, die jeder<br />
Kaderathlet unterzeichnen muss.<br />
Im Gegensatz zu dem verbandsinternen<br />
Disziplinarorgan trifft das Sportschiedsgericht<br />
eine Entscheidung, gegen die nur noch<br />
beim Internationalen Sportgerichtshof CAS<br />
(Court of Arbitration for Sports) in Lausanne/<br />
Schweiz Berufung eingelegt werden kann.<br />
Dieser ist dann allerdings die letztmögliche<br />
Instanz, seine Entscheidung ist endgültig<br />
und grundsätzlich nicht mehr anfechtbar.<br />
Lediglich bei groben Verfahrensfehlern kann<br />
die Entscheidung durch das Schweizer Bundesgericht<br />
aufgehoben werden.<br />
Gut zu wissen<br />
Die <strong>NADA</strong> hat gemäß ihrem<br />
Stiftungsauftrag das unabhängige<br />
Deutsche Sportschiedsgericht<br />
installiert, das am 1.<br />
Januar 2008 seine Arbeit aufnahm.<br />
Es wird von der Deutschen<br />
Institution für Schiedsgerichtsbarkeit<br />
(DIS) administriert.<br />
Die Sportfachverbände können<br />
dem deutschen Sportschiedsgericht<br />
die erstinstanzliche Sanktionierung<br />
von Verstößen gegen<br />
Anti-Doping-Bestimmungen,<br />
die Überprüfung von Verbandsentscheidungen<br />
in der Rechtsmittelinstanz<br />
sowie den einstweiligen<br />
Rechtsschutz gemäß<br />
Kooperationsvertrag übertragen.<br />
Viele Sportfachverbände haben<br />
dazu inzwischen vertragliche<br />
Regelungen getroffen.<br />
A42 <strong>NADA</strong>-<strong>Trainerhandbuch</strong> 2. Auflage – Juni 2012