2/2012
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Detmar Grammel<br />
Rundschreiben Sägen: Neufassung in Sicht<br />
1. Historischer Kontext<br />
Im Jahr 1981 wurde in Zusammenarbeit von Technischer<br />
Universität Berlin, Eigenunfallversicherung<br />
Berlin (jetzt: Unfallkasse Berlin) und der Senatsverwaltung<br />
für Schulwesen, Jugend und Sport (jetzt<br />
SenBWJ) ein Konzept für die sicherheitstechnische<br />
Schulung der Lehrkräfte, die das Fach Arbeitslehre<br />
unterrichten, entwickelt. Anlass war das Ziel, das<br />
Beschäftigungsverbot für Schüler an Kreissägen im<br />
§ 14 der Unfallverhütungsvorschrift „Maschinen<br />
und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz<br />
und ähnlichen Werkstoffen“ für den Arbeitslehreunterricht<br />
aufzuheben. Dieses Curriculum bezog sich<br />
zunächst ausschließlich auf die Holz- und Metallbearbeitung.<br />
Ab dem zweiten Halbjahr 1980/81 sollten<br />
Lehrerfortbildungsveranstaltungen angeboten werden,<br />
deren Ziel der Erwerb einer Bescheinigung sein<br />
sollte, die die Teilnehmer berechtigte, von der Ausnahmeregelung<br />
für das Beschäftigungsverbot der<br />
Maschinenbedienung durch Jugendliche Gebrauch<br />
zu machen. Nach der Übereinkunft zwischen EUV<br />
und SenSchul sollten „künftig“ im Arbeitslehreunterricht<br />
(gemeint ist hierbei in der Regel immer der<br />
Wahlpflichtunterricht) nur noch Lehrer tätig werden,<br />
die erfolgreich an einer solchen Veranstaltung<br />
teilgenommen hatten.<br />
Die Übereinkunft zwischen EUV und SenSchul<br />
mündete in dem Rundschreiben II Nr. 63/1981, in<br />
dem darauf Bezug genommen wurde, dass die EUV<br />
die formelle Ausnahmeregelung (nach § 3 Abs. 1 der<br />
UVVV Allgemeine Vorschriften – GUV 0.1) bestätigt<br />
habe und nunmehr „die Tätigkeiten von Schülern<br />
unter 16 Jahren an Maschinen möglich werden,<br />
sofern eine pädagogische Betreuung durch Lehrer<br />
sichergestellt ist, die speziell auf die sicherheitstechnischen<br />
Fragen vorbereitet sind.“ Alle Lehrer,<br />
„die mit dem Hauptteil ihrer Stunden im Fach Arbeitslehre<br />
tätig sind, sollten Im Laufe der nächsten<br />
zwei Jahre diese Fortbildung durchlaufen und die<br />
damit attestierte Qualifikation erwerben.“<br />
Diese Sicherheitskurse sind in den Folgejahren verstärkt<br />
durchgeführt worden, so dass im Prinzip alle<br />
zu diesem Zeitpunkt in den Werkstätten der Arbeitslehre<br />
tätigen Lehrkräfte den Sicherheitskurs durchlaufen<br />
haben mussten. Mit der Zeit sind die Inhalte<br />
des Sicherheitskurses auf alle Werkstattbereiche der<br />
Arbeitslehre ausgedehnt worden.<br />
Obwohl der Sicherheitskurs nach den damals vereinbarten<br />
Regeln weitergeführt wurde und die erteilte<br />
Ausnahmegenehmigung unter der Prämisse der<br />
Teilnahme an dem Kurs weiterhin gültig war, war<br />
das Wissen um die Vereinbarung bzw. die Inhalte<br />
des o.a. Rundschreibens nicht bei allen Lehrkräften<br />
und in allen Schulen präsent, so dass es immer wieder<br />
zu Konflikten kam: Lehrer/innen beriefen sich<br />
auf die UVV um zu begründen, warum sie nicht mit<br />
Schülern und Schülerinnen an Maschinen arbeiten<br />
wollen/können. Ein weiteres Problem ist auch heute<br />
noch, dass der größte der Teil der Unterrichtenden<br />
diesen Kurs vor rund 20 Jahren besucht hat und ein<br />
Auffrischungskurs nicht vorgesehen ist.<br />
Im März 2004 gelangten die „Richtlinien zur Sicherheit<br />
im Unterricht. Empfehlungen der Kultusministerkonferenz.<br />
Ausgabe März 2003. GUV-SI<br />
8070) in die Schulen. Im Teil I – 10 (Regelungen zu<br />
Technik/Arbeitslehre) wird die Arbeit an Holzbearbeitungsmaschinen<br />
für Schüler unter 18 Jahren ausdrücklich<br />
nicht erlaubt, selbst nicht an Bandsägen.<br />
Obwohl die Ausnahmegenehmigung Bestand hatte,<br />
führte die zitierte Bestimmung im Zusammenhang<br />
mit dem nicht mehr präsenten Wissen um die Berliner<br />
Lösung zu erheblichen Verunsicherungen bei<br />
den Lehrkräften.<br />
Ab Mitte 2005 entstand mit dem Rückzug der UVV<br />
„Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung<br />
von Holz und ähnlichen Werkstoffen“ (vom Okt.<br />
1976 in der Fassung vom Jan. 1997) durch die Unfallkasse<br />
Berlin im Zuge der allgemeinen Deregulierung<br />
die paradoxe Situation, dass für die Berliner<br />
Arbeitslehre hinsichtlich der Arbeit an Maschinen,<br />
auch der Holzbearbeitungsmaschinen, eine Ausnahmegenehmigung<br />
bestand, die sich jedoch auf eine<br />
nicht mehr existente UVV bezog und somit rechtlich<br />
hinfällig war. Von diesem Zeitpunkt an galten<br />
die KMK-Empfehlungen, die als Landesrecht übernommen<br />
worden waren: Der Betrieb von Holzbe-<br />
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