04.11.2014 Aufrufe

2/2012

2/2012

2/2012

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Detmar Grammel<br />

Rundschreiben Sägen: Neufassung in Sicht<br />

1. Historischer Kontext<br />

Im Jahr 1981 wurde in Zusammenarbeit von Technischer<br />

Universität Berlin, Eigenunfallversicherung<br />

Berlin (jetzt: Unfallkasse Berlin) und der Senatsverwaltung<br />

für Schulwesen, Jugend und Sport (jetzt<br />

SenBWJ) ein Konzept für die sicherheitstechnische<br />

Schulung der Lehrkräfte, die das Fach Arbeitslehre<br />

unterrichten, entwickelt. Anlass war das Ziel, das<br />

Beschäftigungsverbot für Schüler an Kreissägen im<br />

§ 14 der Unfallverhütungsvorschrift „Maschinen<br />

und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz<br />

und ähnlichen Werkstoffen“ für den Arbeitslehreunterricht<br />

aufzuheben. Dieses Curriculum bezog sich<br />

zunächst ausschließlich auf die Holz- und Metallbearbeitung.<br />

Ab dem zweiten Halbjahr 1980/81 sollten<br />

Lehrerfortbildungsveranstaltungen angeboten werden,<br />

deren Ziel der Erwerb einer Bescheinigung sein<br />

sollte, die die Teilnehmer berechtigte, von der Ausnahmeregelung<br />

für das Beschäftigungsverbot der<br />

Maschinenbedienung durch Jugendliche Gebrauch<br />

zu machen. Nach der Übereinkunft zwischen EUV<br />

und SenSchul sollten „künftig“ im Arbeitslehreunterricht<br />

(gemeint ist hierbei in der Regel immer der<br />

Wahlpflichtunterricht) nur noch Lehrer tätig werden,<br />

die erfolgreich an einer solchen Veranstaltung<br />

teilgenommen hatten.<br />

Die Übereinkunft zwischen EUV und SenSchul<br />

mündete in dem Rundschreiben II Nr. 63/1981, in<br />

dem darauf Bezug genommen wurde, dass die EUV<br />

die formelle Ausnahmeregelung (nach § 3 Abs. 1 der<br />

UVVV Allgemeine Vorschriften – GUV 0.1) bestätigt<br />

habe und nunmehr „die Tätigkeiten von Schülern<br />

unter 16 Jahren an Maschinen möglich werden,<br />

sofern eine pädagogische Betreuung durch Lehrer<br />

sichergestellt ist, die speziell auf die sicherheitstechnischen<br />

Fragen vorbereitet sind.“ Alle Lehrer,<br />

„die mit dem Hauptteil ihrer Stunden im Fach Arbeitslehre<br />

tätig sind, sollten Im Laufe der nächsten<br />

zwei Jahre diese Fortbildung durchlaufen und die<br />

damit attestierte Qualifikation erwerben.“<br />

Diese Sicherheitskurse sind in den Folgejahren verstärkt<br />

durchgeführt worden, so dass im Prinzip alle<br />

zu diesem Zeitpunkt in den Werkstätten der Arbeitslehre<br />

tätigen Lehrkräfte den Sicherheitskurs durchlaufen<br />

haben mussten. Mit der Zeit sind die Inhalte<br />

des Sicherheitskurses auf alle Werkstattbereiche der<br />

Arbeitslehre ausgedehnt worden.<br />

Obwohl der Sicherheitskurs nach den damals vereinbarten<br />

Regeln weitergeführt wurde und die erteilte<br />

Ausnahmegenehmigung unter der Prämisse der<br />

Teilnahme an dem Kurs weiterhin gültig war, war<br />

das Wissen um die Vereinbarung bzw. die Inhalte<br />

des o.a. Rundschreibens nicht bei allen Lehrkräften<br />

und in allen Schulen präsent, so dass es immer wieder<br />

zu Konflikten kam: Lehrer/innen beriefen sich<br />

auf die UVV um zu begründen, warum sie nicht mit<br />

Schülern und Schülerinnen an Maschinen arbeiten<br />

wollen/können. Ein weiteres Problem ist auch heute<br />

noch, dass der größte der Teil der Unterrichtenden<br />

diesen Kurs vor rund 20 Jahren besucht hat und ein<br />

Auffrischungskurs nicht vorgesehen ist.<br />

Im März 2004 gelangten die „Richtlinien zur Sicherheit<br />

im Unterricht. Empfehlungen der Kultusministerkonferenz.<br />

Ausgabe März 2003. GUV-SI<br />

8070) in die Schulen. Im Teil I – 10 (Regelungen zu<br />

Technik/Arbeitslehre) wird die Arbeit an Holzbearbeitungsmaschinen<br />

für Schüler unter 18 Jahren ausdrücklich<br />

nicht erlaubt, selbst nicht an Bandsägen.<br />

Obwohl die Ausnahmegenehmigung Bestand hatte,<br />

führte die zitierte Bestimmung im Zusammenhang<br />

mit dem nicht mehr präsenten Wissen um die Berliner<br />

Lösung zu erheblichen Verunsicherungen bei<br />

den Lehrkräften.<br />

Ab Mitte 2005 entstand mit dem Rückzug der UVV<br />

„Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung<br />

von Holz und ähnlichen Werkstoffen“ (vom Okt.<br />

1976 in der Fassung vom Jan. 1997) durch die Unfallkasse<br />

Berlin im Zuge der allgemeinen Deregulierung<br />

die paradoxe Situation, dass für die Berliner<br />

Arbeitslehre hinsichtlich der Arbeit an Maschinen,<br />

auch der Holzbearbeitungsmaschinen, eine Ausnahmegenehmigung<br />

bestand, die sich jedoch auf eine<br />

nicht mehr existente UVV bezog und somit rechtlich<br />

hinfällig war. Von diesem Zeitpunkt an galten<br />

die KMK-Empfehlungen, die als Landesrecht übernommen<br />

worden waren: Der Betrieb von Holzbe-<br />

28<br />

Forum Arbeitslehre 9 Arbeitslehre Werkstätten Nov <strong>2012</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!