2/2012
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arbeitungsmaschinen jeglicher Art durch Schüler/<br />
innen war nicht mehr gestattet. Die Fachaufsicht<br />
Arbeitslehre, das LISUM), die Rechtsabteilung<br />
SenBJS und die Unfallkasse Berlin bemühten sich<br />
ab Beginn des Jahres 2005, als sich das beschriebene<br />
Problem abzeichnete, um eine Lösung.<br />
2. Das Rundschreiben von 2006<br />
In dem daraus resultierenden Rundscheiben<br />
I/11/2006 „Aufhebung des generellen Beschäftigungsverbots<br />
für Schülerinnen und Schüler an Hobel-,<br />
Fräs- und Sägemaschinen im Fach Arbeitslehre“<br />
heißt es u.a.:<br />
„1. Der Umgang mit Hobel-, Fräs- und Sägemaschinen<br />
ist nur Schülerinnen und Schülern mit einem<br />
Alter von mindestens 14 Jahren gestattet.<br />
2. Der Umgang mit Hobel-, Fräs- und Sägemaschinen<br />
ist Schülerinnen und Schülern nur unter Aufsicht<br />
einer Lehrkraft gestattet.<br />
3. Die Aufsicht darf nur von Lehrkräften geführt<br />
werden, die an einem entsprechenden Sicherheitskurs<br />
des LISUM teilgenommen haben.<br />
4. Die Einrichtung, Einstellung, Wartung und Instandhaltung<br />
der o.g. Maschinen darf nur von Werkstattleitern<br />
oder den unter 3. geschulten Lehrkräften<br />
vorgenommen werden.“<br />
Wie die Beschränkung auf 14 Jahre in der veröffentlichten<br />
Fassung zu Stande gekommen ist, ließ sich<br />
nicht mehr nachvollziehen. Wahrscheinlich hat die<br />
Rechtsabteilung sich dabei auf das Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
gestützt, nach dem die Grenze zwischen<br />
Kind und Jugendlichem bei 14 Jahren liegt.<br />
Diese Bestimmung war zwar in der Anfangszeit<br />
schon misslich, kontraproduktiv wurde sie jedoch<br />
zu dem Zeitpunkt, als die ersten früher eingeschulten<br />
Kinder in die Sek I kamen: Sie sind in der 7.<br />
Jgst. z.T. deutlich unter 14.<br />
In vielen Schulen ist immer wieder festzustellen,<br />
dass Lehrkräfte sich weigern, mit Schülern der 7.<br />
und 8. Jahrgangsstufe an Holzbearbeitungsmaschinen<br />
zu arbeiten, selbst nicht an Kapp- und Bandsägen.<br />
Damit befinden sie sich formal im Recht. Damit<br />
wird durch diese AV die Umsetzung wichtiger<br />
Rahmenlehrplanvorgaben verhindert.<br />
Daher erscheint es zwingend notwendig zu sein,<br />
eine Einigung zwischen SenBWF und Unfallkasse<br />
Berlin dahingehend zu erwirken, dass der Passus<br />
„nur Schülerinnen und Schülern mit einem Alter<br />
von mindestens 14 Jahre“ durch eine Formulierung<br />
ersetzt wird, die den heutigen altersmäßigen<br />
Bedingungen in den Schulen Rechnung trägt.<br />
3. Unfallverhütungskurse<br />
Mit Punkt 3 der AV wird gesichert, dass alle benötigten<br />
Maschinen im Arbeitslehreunterricht von<br />
Schülerinnen und Schülern benutzt werden können,<br />
wenn sie dabei von einer Lehrkraft beaufsichtigt<br />
werden, die an dem Sicherheitskursus teilgenommen<br />
hat – entweder im Rahmen der Lehrerfortbildung<br />
oder schon während des Studiums am IBBA.<br />
Durch die Neustrukturierung der Lehrerfortbildung<br />
wurde eine neue Arbeitsgrundlage der an den Sicherheitskursen<br />
Beteiligten – Unfallkasse Berlin,<br />
IBBA/TU, SenBWF – notwendig. In einem Gespräch<br />
im Oktober 2006, an dem Vertreter der drei<br />
Institutionen beteiligt waren, wurden die Richtlinien<br />
der zukünftigen Zusammenarbeit festgelegt, die in<br />
dem Vorschlag „Kooperationsvertrag“ der Fachaufsicht<br />
Arbeitslehre vom 29. Dez. 2006 mündeten.<br />
Nach Änderungswünschen der beteiligten Institutionen<br />
unterzeichneten im Rahmen des Institutstages<br />
des IBBA der TU Berlin am 20. Juni 2007 für die<br />
Senatsschulverwaltung Herr Bänsch, für die Unfallkasse<br />
Berlin Herr Arend und für das IBBA Herr<br />
Prof. Dr. Hendricks. Somit ist gesichert, dass auch<br />
weiterhin Sicherheitskurse für alle Lehrkräfte angeboten<br />
werden.<br />
4. Neuregelung<br />
Auf Anregung der Redaktion Forum Arbeitslehre<br />
befassen sich derzeit die Unfallkasse Berlin und die<br />
Fachaufsicht Arbeitslehre/WAT mit einer Neuregelung<br />
des Rundschreibens, die das Arbeiten in Werkstätten<br />
von der 7. Klasse an ohne die Einschränkungen<br />
des Rundschreibens von 2006 möglich macht.<br />
Unter dem Datum vom 16. Aug. <strong>2012</strong> hat die Unfallkasse<br />
der Fachaufsicht Arbeitslehre/WAT mitgeteilt:<br />
„Es bietet sich an, die Lebensaltersgrenze<br />
durch eine schuljahresbezogene Altersregelung (7.<br />
Schuljahrgang) zu ersetzen. Die weiteren … Festlegungen<br />
haben sich bewährt und sollten beibehalten<br />
werden.“<br />
Jetzt fehlt nur noch die Neuformulierung des<br />
Rundschreibens oder zumindest eine klärende,<br />
für alle Lehrkräfte verbindliche Klarstellung<br />
durch die Fachaufsicht.<br />
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Forum Arbeitslehre 9 Arbeitslehre Werkstätten Nov <strong>2012</strong>