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arbeitungsmaschinen jeglicher Art durch Schüler/<br />

innen war nicht mehr gestattet. Die Fachaufsicht<br />

Arbeitslehre, das LISUM), die Rechtsabteilung<br />

SenBJS und die Unfallkasse Berlin bemühten sich<br />

ab Beginn des Jahres 2005, als sich das beschriebene<br />

Problem abzeichnete, um eine Lösung.<br />

2. Das Rundschreiben von 2006<br />

In dem daraus resultierenden Rundscheiben<br />

I/11/2006 „Aufhebung des generellen Beschäftigungsverbots<br />

für Schülerinnen und Schüler an Hobel-,<br />

Fräs- und Sägemaschinen im Fach Arbeitslehre“<br />

heißt es u.a.:<br />

„1. Der Umgang mit Hobel-, Fräs- und Sägemaschinen<br />

ist nur Schülerinnen und Schülern mit einem<br />

Alter von mindestens 14 Jahren gestattet.<br />

2. Der Umgang mit Hobel-, Fräs- und Sägemaschinen<br />

ist Schülerinnen und Schülern nur unter Aufsicht<br />

einer Lehrkraft gestattet.<br />

3. Die Aufsicht darf nur von Lehrkräften geführt<br />

werden, die an einem entsprechenden Sicherheitskurs<br />

des LISUM teilgenommen haben.<br />

4. Die Einrichtung, Einstellung, Wartung und Instandhaltung<br />

der o.g. Maschinen darf nur von Werkstattleitern<br />

oder den unter 3. geschulten Lehrkräften<br />

vorgenommen werden.“<br />

Wie die Beschränkung auf 14 Jahre in der veröffentlichten<br />

Fassung zu Stande gekommen ist, ließ sich<br />

nicht mehr nachvollziehen. Wahrscheinlich hat die<br />

Rechtsabteilung sich dabei auf das Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

gestützt, nach dem die Grenze zwischen<br />

Kind und Jugendlichem bei 14 Jahren liegt.<br />

Diese Bestimmung war zwar in der Anfangszeit<br />

schon misslich, kontraproduktiv wurde sie jedoch<br />

zu dem Zeitpunkt, als die ersten früher eingeschulten<br />

Kinder in die Sek I kamen: Sie sind in der 7.<br />

Jgst. z.T. deutlich unter 14.<br />

In vielen Schulen ist immer wieder festzustellen,<br />

dass Lehrkräfte sich weigern, mit Schülern der 7.<br />

und 8. Jahrgangsstufe an Holzbearbeitungsmaschinen<br />

zu arbeiten, selbst nicht an Kapp- und Bandsägen.<br />

Damit befinden sie sich formal im Recht. Damit<br />

wird durch diese AV die Umsetzung wichtiger<br />

Rahmenlehrplanvorgaben verhindert.<br />

Daher erscheint es zwingend notwendig zu sein,<br />

eine Einigung zwischen SenBWF und Unfallkasse<br />

Berlin dahingehend zu erwirken, dass der Passus<br />

„nur Schülerinnen und Schülern mit einem Alter<br />

von mindestens 14 Jahre“ durch eine Formulierung<br />

ersetzt wird, die den heutigen altersmäßigen<br />

Bedingungen in den Schulen Rechnung trägt.<br />

3. Unfallverhütungskurse<br />

Mit Punkt 3 der AV wird gesichert, dass alle benötigten<br />

Maschinen im Arbeitslehreunterricht von<br />

Schülerinnen und Schülern benutzt werden können,<br />

wenn sie dabei von einer Lehrkraft beaufsichtigt<br />

werden, die an dem Sicherheitskursus teilgenommen<br />

hat – entweder im Rahmen der Lehrerfortbildung<br />

oder schon während des Studiums am IBBA.<br />

Durch die Neustrukturierung der Lehrerfortbildung<br />

wurde eine neue Arbeitsgrundlage der an den Sicherheitskursen<br />

Beteiligten – Unfallkasse Berlin,<br />

IBBA/TU, SenBWF – notwendig. In einem Gespräch<br />

im Oktober 2006, an dem Vertreter der drei<br />

Institutionen beteiligt waren, wurden die Richtlinien<br />

der zukünftigen Zusammenarbeit festgelegt, die in<br />

dem Vorschlag „Kooperationsvertrag“ der Fachaufsicht<br />

Arbeitslehre vom 29. Dez. 2006 mündeten.<br />

Nach Änderungswünschen der beteiligten Institutionen<br />

unterzeichneten im Rahmen des Institutstages<br />

des IBBA der TU Berlin am 20. Juni 2007 für die<br />

Senatsschulverwaltung Herr Bänsch, für die Unfallkasse<br />

Berlin Herr Arend und für das IBBA Herr<br />

Prof. Dr. Hendricks. Somit ist gesichert, dass auch<br />

weiterhin Sicherheitskurse für alle Lehrkräfte angeboten<br />

werden.<br />

4. Neuregelung<br />

Auf Anregung der Redaktion Forum Arbeitslehre<br />

befassen sich derzeit die Unfallkasse Berlin und die<br />

Fachaufsicht Arbeitslehre/WAT mit einer Neuregelung<br />

des Rundschreibens, die das Arbeiten in Werkstätten<br />

von der 7. Klasse an ohne die Einschränkungen<br />

des Rundschreibens von 2006 möglich macht.<br />

Unter dem Datum vom 16. Aug. <strong>2012</strong> hat die Unfallkasse<br />

der Fachaufsicht Arbeitslehre/WAT mitgeteilt:<br />

„Es bietet sich an, die Lebensaltersgrenze<br />

durch eine schuljahresbezogene Altersregelung (7.<br />

Schuljahrgang) zu ersetzen. Die weiteren … Festlegungen<br />

haben sich bewährt und sollten beibehalten<br />

werden.“<br />

Jetzt fehlt nur noch die Neuformulierung des<br />

Rundschreibens oder zumindest eine klärende,<br />

für alle Lehrkräfte verbindliche Klarstellung<br />

durch die Fachaufsicht.<br />

29<br />

Forum Arbeitslehre 9 Arbeitslehre Werkstätten Nov <strong>2012</strong>

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