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AUKTIONSHAUS Villa Berger 12. Auktion 12 . Mai . 2012

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Versteigerungsbedingungen<br />

Mit der persönlichen oder schriftlichen Teilnahme an der <strong>Auktion</strong> oder Teilnahme via Telekommunikation werden die nachstehenden Bedingungen<br />

anerkannt, die sinngemäß auch für den Nach- und Freihandverkauf gelten.<br />

1. Allgemeines<br />

Die Versteigerung erfolgt freiwillig. Das <strong>Auktion</strong>shaus <strong>Villa</strong> <strong>Berger</strong> (im folgenden Versteigerer) versteigert die Gegenstände in einer öffentlichen<br />

Versteigerung, an der die Interessenten persönlich teilnehmen können (§ 474 BGB), als Kommissionär in eigenen Namen und für<br />

Rechnung der Einlieferer (Kommittenten), die unbenannt bleiben.<br />

2. Obliegenheit zur Besichtigung und Gewährleistungsausschuss<br />

Die Katalogbeschreibungen werden nach bestem Wissen und Gewissen und mit größter Sorgfalt vorgenommen, sind jedoch ausschließlich<br />

Meinungsäußerungen und keine zugesicherten Eigenschaften gem. §§ 459 ff BGB. Sie beruhen zum größten Teil auf Angaben der Einlieferer.<br />

Das gilt insbesondere für Maße, Gewichte, Vollständigkeit, Herkunft, Zeitangaben etc.<br />

Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Gegenstände<br />

sind gebraucht und werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Augenblick des Zuschlags befinden. Der Versteigerer haftet nicht<br />

für offene und versteckte Mängel sowie Zuschreibungen. Er erklärt sich jedoch bereit, rechtzeitig vorgetragene Mängel innerhalb von 6<br />

Monaten nach Möglichkeit dem Einlieferer zu übermitteln.<br />

Es besteht Obliegenheit zur Vorbesichtigung. Während der Vorbesichtigung besteht ausreichend Zeit und Gelegenheit, die Gegenstände<br />

zu prüfen und sich von deren Zustand zu überzeugen. Die Einlassung des Kunden, die Vorbesichtigung nicht wahrgenommen zu haben,<br />

berechtigt nicht zu evtl. anschließenden Reklamationen.<br />

Bei der Besichtigung und während der Versteigerung ist größte Vorsicht zu empfehlen, da jeder Besucher für den von ihm verursachten<br />

Schaden in vollem Umfang einstehen muss.<br />

3. Versteigerung<br />

Der Aufruf erfolgt in der Regel zu dem im Katalog ausgedruckten Preis und der Lot-Nummer.<br />

Die Lot-Nummer ist die Nummer, unter der die Gegenstände in der <strong>Auktion</strong> aufgerufen werden bzw. im <strong>Auktion</strong>skatalog verzeichnet sind<br />

oder im Freihandverkauf angeboten werden. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Lot-Nummern zu vereinen, zu trennen, außerhalb<br />

der Reihenfolge anzubieten, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zurückzuziehen oder unter Vorbehalt (UV-Zuschlag) zu versteigern.<br />

Neukunden müssen vor Beginn der <strong>Auktion</strong> ein Bargeld-Depot hinterlegen oder eine aktuelle Bonitätsbestätigung ihrer Bank vorlegen.<br />

Der Versteigerer kann Gebote bei Vorliegen sachlicher Gründe ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn Bieter auf Verlangen des Versteigerers<br />

keine ausreichenden, dem Wert des Gebotes entsprechenden Sicherheiten vor der <strong>Auktion</strong> erbringen können.<br />

Jeder Bieter hat vor Beginn der <strong>Auktion</strong> seinen Namen und seine Adresse anzugeben. Dies gilt auch, wenn er sich als Vertreter an der<br />

<strong>Auktion</strong> beteiligt. In diesem Fall hat er zusätzlich Namen und Anschrift des Vertretenen anzugeben. Im Zweifel erwirbt der Bieter in eigenem<br />

Namen und auf eigene Rechnung.<br />

Um die Ausführung schriftlicher Gebote sicherzustellen, müssen diese beim Versteigerer mindestens 24 Stunden vor <strong>Auktion</strong>sbeginn<br />

eingehen. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder der Firma des Bieters sowie der Lot-<br />

Nummer erforderlich. Mit der Abgabe des Gebotes muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der Bieter regelmäßig zu<br />

erreichen ist. Das Gebot beschränkt sich ausschließlich auf die angegebene Lot-Nummer. Schriftliche Gebote werden vom Versteigerer nur<br />

mit dem Betrag in Anspruch genommen der erforderlich ist, um ein anderes abgegebenes Gebot zu überbieten.<br />

Telefonische Gebote werden entgegengenommen, indem der Bieter vor Aufruf des gewünschten Lots angerufen wird. Dies geschieht nur<br />

für Lots ab 250,00 €. Voraussetzung für die telefonische Teilnahme ist eine schriftliche Anzeige des Bieters, die spätestens 24 Stunden vor<br />

<strong>Auktion</strong>sbeginn beim Versteigerer eingeht. Das Gebot muss mindestens dem Limitpreis entsprechen. Bis zu dieser Höhe gilt es als schriftliches<br />

Gebot und ist bis zu dieser Höhe bindend. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen, die Aufrechterhaltung<br />

der Telekommunikationsverbindung oder Übermittlungsfehler.

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