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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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11Jahrgangsstufe mindestens ein fachübergreifendes oder fächerverbindendes Lernangebot oder einentsprechendes Projekt durch. Bei einer Zuordnung dieser Lernangebote oder Projekte zu eigenständigenKursen erfolgt die Leistungsbeurteilung nach § 9 Abs. 4 auf der Grundlage der jeweiligen Lehrpläneund/oder Kerncurricula sowie Bildungsstandards.§ 8Unterrichtsorganisation(1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährigeQualifikationsphase. Am Ende der Einführungsphase wird gemäß § 12 eine Entscheidung über dieZulassung zur Qualifikationsphase getroffen.(2) In der Einführungsphase richtet sich die Organisation nach den Bedingungen der einzelnen Schule(Klassenverband, Vorkurse nach § 11 Abs. 3 oder Mischform). In der Qualifikationsphase werden dieFächer in Grundkursen und in Leistungskursen unterrichtet. Grundkurse vermitteln grundlegende wissenschaftspropädeutischeKenntnisse und Einsichten in Stoffgebiete und Methoden, Leistungskurseexemplarisch vertieftes wissenschaftspropädeutisches Verständnis und erweiterte Kenntnisse.(3) Im Grundkursfach bleiben die Schülerinnen und Schüler in der Regel mindestens während einesSchuljahres in derselben Lerngruppe, im Leistungsfach gilt dieses für die gesamte Qualifikationsphase.Die angebotenen Kurse dauern mindestens ein Schulhalbjahr und werden aufsteigend als Q1 bisQ4 bezeichnet. Zur Organisation fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens können festeKurskombinationen für mehrere Fächer gebildet werden. Die zeitlich aufeinanderfolgenden Kurseeines Faches sind inhaltlich, didaktisch und methodisch aufeinander abzustimmen. Darüber hinaus isteine Koordinierung der Fächer innerhalb der Aufgabenfelder erforderlich, damit der curriculare Zusammenhangdes Unterrichtsangebotes gewahrt bleibt und inhaltliche Einseitigkeiten vermieden werden.(4) Jahrgangsstufenübergreifende Kurse sind zulässig, wenn eine Zusammenarbeit mit benachbartenSchulen (Abs. 5) nicht möglich ist und auf diese Weise ein Fächerangebot aufrechterhalten werdenkann.(5) Soweit die Unterrichtsorganisation die Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen zulässt, kannSchülerinnen und Schülern gestattet werden, Unterricht an einer benachbarten Schule zu besuchen,der an der eigenen Schule nicht angeboten wird. Die Entscheidung treffen die beiden Schulleiterinnenoder Schulleiter. Die Zusammenarbeit mit einer benachbarten Schule bedarf der curricularen und organisatorischenAbstimmung. Die Ergebnisse des an der benachbarten Schule besuchten Unterrichtswerden von der Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, übernommen. BenachbarteSchulen können Fächer und Kurse auch gemeinsam anbieten.

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