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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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45(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden desPrüfungsausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter des Schulträgers und des Schulelternbeiratesals Gast zur mündlichen Prüfung oder dem Kolloquium der Präsentation oder der besonderenLernleistung ein und kann weitere Gäste einladen, an deren Anwesenheit ein schulisches Interessebesteht. Das können Schülerinnen und Schüler, die beim nächsten Prüfungstermin die Prüfung ablegenwollen, ein Mitglied der Schülervertretung, Lehrkräfte anderer Schulen sowie im beruflichen Gymnasiumzusätzlich Vertreterinnen oder Vertreter der ausbildenden Wirtschaft sein. Gäste können nichtan einer Prüfung teilnehmen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer dagegenEinspruch erhebt, und dürfen nicht mit einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer ineinem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgängeverpflichtet und können an Beratungen der Fachausschüsse nicht teilnehmen. Die Genehmigungzur Teilnahme kann widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungbeeinträchtigt wird.Schulaufsichtsbeamte und Lehrkräfte der Schule können auch ohne eine Zustimmung der Prüfungsteilnehmerinnenund Prüfungsteilnehmer an allen Teilen der Abiturprüfung teilnehmen; Lehrkräfte derSchule sollen dies nach Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung wird von der Schulleiterinoder dem Schulleiter der Prüfungsplan für die gesamte Prüfung durch Aushang bekannt gegeben.Darin werden alle Mitglieder der Fachausschüsse namentlich benannt. Der Prüfungsplan bleibt biszum Ende der mündlichen Prüfungen ausgehängt.(6) Die Prüferin oder der Prüfer sorgt dafür, dass die notwendigen Hilfsmittel für die mündliche Prüfungzur Verfügung stehen. Die Prüfungsaufgabe wird den anderen Mitgliedern des Fachausschusses dreiUnterrichtstage vor der Prüfung mit einer Skizze des Erwartungshorizonts bekannt gegeben, damit siesich frühzeitig mit der vorgesehenen Aufgabe vertraut machen können. Eine Aufgabe, die einer bereitsgelösten oder bearbeiteten Aufgabe so ähnlich oder im Unterricht soweit vorbereitet ist, dass ihreBearbeitung eine nur wiederholende Leistung oder eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe darstellenwürde, darf nicht gestellt werden.(7) § 31 gilt entsprechend.§ 35Durchführung der mündlichen Prüfungen(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen erfolgt eine Belehrung und Befragung der Prüfungsteilnehmerinnenund Prüfungsteilnehmer nach § 32 Abs. 3.

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