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OAVO - Internetseite_Stand 01 Juni 2010

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5ERSTER TEILBildungsgang gymnasiale OberstufeErster AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Zielsetzung(1) Das Ziel der gymnasialen Oberstufe ist die allgemeine Hochschulreife, die zum Studium an einerHochschule berechtigt, aber auch den Weg in eine berufliche Ausbildung ermöglicht. Die gymnasialeOberstufe baut auf der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Mittelstufe auf, vertieft und erweitert sie.Die zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten werden über eine fachlich fundierte, vertiefte allgemeineund wissenschaftspropädeutische Bildung und eine an den Werten des Grundgesetzes, derHessischen Verfassung und an den in den §§ 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes festgelegtenGrundsätzen orientierte Erziehung vermittelt. Individuelle Schwerpunktsetzung wird im Rahmen verbindlicherAuflagen ermöglicht.(2) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe strebt in allen Gegenstandsbereichen des Unterrichtszugleich mit dem Erwerb eines inhaltlich spezifischen, organisierten und regelorientierten Wissens dieFähigkeit an, selbstständig zu lernen und zu arbeiten, und fördert die Team- und Kommunikationsfähigkeitsowie die Fähigkeit, über das eigene Lernen, Denken, Urteilen und Handeln zu reflektieren.Merkmal des Unterrichts ist das wissenschaftspropädeutische Arbeiten, das exemplarisch in wissenschaftlicheFragestellungen, Kategorien und Methoden einführt.(3) Ziel der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der gymnasialen Oberstufe ist außer der Studierfähigkeitauch die Vorbereitung auf die Berufs- und Arbeitswelt. Durch studienkundliche Veranstaltungenund Studieninformationstage sowie Betriebspraktika, Betriebserkundungen und –besichtigungen undBerufsinformationsangebote werden die Schülerinnen und Schüler beraten.(4) Mit der erfolgreich abgelegten Abiturprüfung wird die allgemeine Hochschulreife, bei Erfüllung derVoraussetzungen nach § 48 die Fachhochschulreife erworben.

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